April, April!
Nicht schlecht und auch recht witzisch ist der Gesetzestext:
http://www.hessenmaut.de/gesetz/gesetz.htm
Hier Auszüge:
Den gesamten Text des Hessischen Maut Gesetz. Auch als PDF zum Download
Gesetz über die HessenMaut
Hessenmautgesetz (HesMauG)
In der Fassung vom 1.4.2004
§ 1 Zweck
Ziel des Gesetzes ist, dem Bund bis zum Beginn der LKW-Maut am 1.1.2005 übergangsweise Einnahmen zu verschaffen, um bisher aufgelaufene Erlösausfälle auszugleichen.
(2) Als Personenkraftfahrzeuge gelten alle Fahrzeuge, die zum Transport von Personen geeignet oder bestimmt sind und die nicht überwiegend dem Transport von beweglichen Sachen dienen. Nicht erfaßt vom HesMauG werden Seitenwagen-Gespanne, von Zugtieren angetriebene Fahrzeuge, Zweiräder mit Stützrädern und Seifenkistenwagen mit Hilfsmotor.
(3) Um den Verwaltungsaufwand der Tankstellen-Betreiber zu finanzieren, wird beim Erwerb ein Mindestverzehr im Wert von € 3,- fällig. Tankquittungen, Biermarken, Verzehrgutscheine und Leergut sind nicht anrechnungsfähig.
(4) Die Mautpflichtigen sind berechtigt, Abzüge der an Mautbrücken geschossenen Photos in Schmuckrahmen zum Sonderpreis zu erwerben. Bestellungen sind an die HessenMaut-Durchführungszentrale (61111 Bad Vilbel, FFH-Platz 1) zu richten.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Wer sich dem System der HessenMaut nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entzieht oder die Erhebung der HessenMaut durch falsche Angaben erschwert oder unmöglich macht, wird mit Überholverbot nicht unter 4 Wochen bestraft.
(2) Im Wiederholungsfall können Vertrags-Werkstätten bevollmächtigt werden, den 3. bis 5. Gang im Fahrzeug des Mautpflichtigen bis auf weiteres zu deaktivieren.