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Legale Kopierer können Geld zurück verlangen

cantonsilver / 2 Antworten / Flachansicht Nickles

Werden Datenträger für Kopien verwendet, für die der Urheber seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, besteht der Rechtsanspruch auf Rückerstattung der beim Kauf eingehobenen Urheberrechtsabgabe. Darauf hat der österreichische Verein zur Förderung freier Software (FFS) bereits am Freitag, hingewiesen.

In Österreich, wie in Deutschland, ist die Anfertigung einzelner Kopien von Filmen oder Musik-CDs für den privaten Gebrauch nach Angaben von FFS zulässig, solange die Kopiervorlage rechtmäßig ist und beim Kopieren kein Kopierschutz umgangen werden muss. Auch für Andere dürfe man auf deren Bitte hin einzelne Kopien anfertigen, solange das nicht gewerbsmäßig erfolgt.

Dafür wird von jedem verkauften Rohdatenträger ein gewisser Betrag an die Musik- bzw. Filmindustrie gezahlt. Enthalten die Rohlinge in Wahrheit Urlaubsfotos, sonstige selbst erstellte Inhalte oder Programme wie GNU/Linux, deren Lizenz unbeschränktes Kopieren ausdrücklich erlaubt, kann man sich nach Paragraf 42 Abs. 6 cif. 1 Urheberrechts-Gesetz die einbehaltene Summe zurückholen.

Der FFS hat auf seiner Website ein Formular vorgefertigt, mit dem man die Rückerstattung der Urheberrechtsabgabe bei der zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana einfordern kann. In Deutschland muss man sich an die GEMA wenden. Das FFS-Formular für die Rückerstattung gibt es hier.

Pro CD-Rom können nach Angaben des FFS so bis zu 0,20 Euro, für eine DVD um die 0,36 Euro zurückverlangt werden. Der Verein reagiert mit seinem Hinweis auf die umstrittene Kampagne der deutschen Filmwirtschaft gegen Raubkopierer "Hart aber gerecht!", die aufgrund ihrer drastischen Darstellungen schon einige Kritik hervorgerufen hat.


Quelle

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gelöscht_96523 cantonsilver „Legale Kopierer können Geld zurück verlangen“
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Alles Quatsch! Ich habe der GEMA gestern diesbezüglich gemailt, und diese Antwort bekommen:

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Sehr geehrter Herr XXXXX,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10.12.2003.

Ihre Mail wurde an uns als zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet.

Der von Ihnen benannte Link bezieht sich auf die Rechtslage in Österreich und einen § 42 Abs. 6 cif. 1 - gemeint ist aber wohl § 42 b Abs. 6 cif. 1 - des östereichischen Urheberechtsgesetzes. Sie enthält den Link zu einem Formular zur Erstattung der an die österreichischen Verwertungsgesellschaften gezahlten Vergütungen.

Der Artikel ist nicht nur bezüglich der zitierten Rechtsvorschrift fehlerhaft, er verkennt auch die völlig andere Rechtslage in Deutschland.

Im deutschen Urheberrechtsgesetz existiert keine vergleichbare Vorschrift.

Eine Erstattung ist schon aus diesem Grunde nicht möglich.

Der Geseztgeber hat in § 53 UrhG geregelt, dass in Deutschland das Anfertigen sog. "Privatkopien" von urheberrechtlich geschützten Werken grundsätzlich zulässig ist. Gleichzeitig hat er in den §§ 54 ff UrhG festgelegt, dass für die Möglichkeit privat Kopien herzustellen eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. An dieser Rechtslage hat sich auch nach der Neufassung des UrhG im September 2003 nichts geändert.

Die Regelungen über die Vergütung von CD-Rohlingen besagen, dass nur für einen Anteil von 30% sämtlicher in Deutschland veräußerter oder in Verkehr gebrachter, unbespielter Data-CD-R/RW's die Vergütung von EUR 0,072 pro Spielstunde berechnet wird. Die nicht für urheberrechtlich relevante Zwecke verwendeten Rohlinge sind in die Gesamtrechnung mit einzubeziehen. Diese Rohlinge unterfallen dem vergütungsfreien 70%-Anteil, der zur Reduzierung der Gesamtvergütung (30%-Regelgung) führt.

Weitere Informationen zur privaten Vervielfältigung finden Sie auch unter www.gema.de/zpue.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf S******

ZPÜ - Zentralstelle für private Überspielungsrechte
Rosenheimer Strasse 11
81667 München

E-Mail: ********@gema.de
Telefon: +49-89-48003-***
Fax: +49-89-48003-***
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Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen habe ich sicherheitshalber unkenntlich gemacht. Bei Interesse bekommt man die aber ganz einfach über www.gema.de

Gruß,
Alsion

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