Man liest ja immer wieder dass die plattenfirmen etc. dem ganzen Downloaden ein Ende machen wollen, da das ja illegal ist und ihnen einiges geld verloren geht. Habe von nem freund gehört, dass die wohl eine grosse Deutsche Saugseite platt gemacht haben mit 100 Rechnern, so 13 terra Byte downloads, in Frankfurt. Inwieweit ist man als Endnutzer davon betroffen, rechtlich gesehen. Wollen und können die jetzt schon mit den ganzen gesammelten Daten jeden kleinen Fisch der sich mal ein paar filme und titel runterzieht anzeigen und mit ner geldstrafe verurteilen. sind ja einige hunter tausend in Deutschland, so als ne art sammelklage... gilt das auch bei allem anderen ausser filmen und musik, gibt es da kläger.... wer weiss da genaueres.. Falls ich mich da richtig strafbar machen würde und ne hohe Anzeige riskiere, dann lösche ich doch lieber kazaa etc..
Greetz
Download-Dienste und Tauschbörsen 2.605 Themen, 14.802 Beiträge
Hi,
ich zitiere mal aus einem anderen Forum.
in bezug auf die zulässigkeit des "saugens" über p2p-tauschsysteme lässt sich festhalten, dass die herrschende meinung unter den juristen ist, dass das herunterladen urheberrechtlich geschützten materials aus dem internet zulässig ist, da es mit der zulässigkeit der privaten vervielfältigung gem § 53 Abs. 1 UrhG in einklang steht (eine ansicht, die ich wegen der besseren juristischen argumentation teile). allerdings ist das "abrufbarmachen" NICHT zulässig. dieses gilt sowohl für das alte, als auch für das neue urheberrecht. hierbei hat sich lediglich die argumentation geändert, da der gesetzgeber diesen sachverhalt nun direkt über die neugefassten §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG-Entwurf regelt.
Weiterhin ist die Erneuerung des Urheberrechts in diesem Sommer zu beachten:
Wann tritt das geplante Gesetz voraussichtlich in Kraft?
Im Moment sieht alles danach aus, als würde das Gesetz erst nach der Sommerpause verabschiedet werden.
Was ändert sich nach neuem Recht?
Nach bisherigem Recht war die Umgehung von Kopiersperren für die Anfertigung von sog. Privatkopien zulässig. Aus diesem Grund haben wir auch Brennsoftware mit entsprechendem Zusatz („Verwendung nur privat“) vertrieben.
Das neue Gesetz sieht nunmehr ein umfassendes Verbot vor, solche Kopiersperren zu umgehen. Dies führt zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass Privatkopien weiterhin gesetzlich garantiert sind, die Software zur Umgehung von Schutzprogrammen, um diese Privatkopien auch anfertigen zu können, jedoch verboten ist. Das Recht zur Privatkopie wird damit in nicht unerheblichem Umfang ausgehöhlt. Inwieweit dieses Gesetz Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Wen betrifft es?
Firmen, Medien und Privatpersonen gleicher maßen. Firmen dürfen keine Programme vertreiben, bewerben und Ähnliches, die Kopierschutz-Vorrichtungen umgehen. Wer entsprechende „Kopierknackprogarmme“ in den Umlauf bringt bzw. zu gewerblichen Zwecken hierfür Dienstleistungen erbringt, muss zum einen mit einem Bußgeld bis zu € 50.000,-- rechnen.
Es dürfen keine Artikel mehr erscheinen, die eine konkrete Anleitung im Umgang mit entsprechender verbotener Software bieten und insoweit als Dienstleistung zur Verkaufsförderung der Software angesehen werden können. Für Privatpersonen sieht die Lage im Moment wie folgt aus: Der Gebrauch von solchen Programmen ist auf jeden Fall strafbar. Über den Besitz hole ich noch genauere Infos ein.