Hallo zusammen
Die Impressums-Pflicht wurde schon oft überall diskutiert - seit diesem Jahr gilt sie in veränderter Form.
Kennt sich hier jemand wirklich damit aus, ehe man einen Anwalt finanzieren muss?
Ein Bekannter möchte eine kleine Web-Präsenz einrichten - er legt gelegentlich als DJ auf, ohne Gewinn/Einnahmen etc..
Auf den Seiten möchte er eigentlich nur ein paar Grafiken und Flyer abbilden (von ihm erstellt bzw. freigegeben) - kein Shop etc..
Im Archiv und anderswo habe ich nichts richtig Eindeutiges gefunden, nur z.B.:
"Soweit bei einem Web-Site die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, gilt gemäß § 2 TDG das Teledienstegesetz nicht. Solche Seiten unterfallen dem Mediendienste-Staatsvertrag."
oder
"Nach den allgemeinen Grundsätzen des Presserechts sind Druckwerke, die ersichtlich unpolitischen Zwecken dienen, als sog. "harmlose Druckwerke" von den Vorschriften des Presserechts weitestgehend befreit.
Die Anwendung dieser presserechtlichen Grundsätze auf das Internet hat zur Folge, dass die meisten ... Web-Sites aus dem Regelwerk des MDStV fallen. Die dort betriebene Meinungsbildung dient ersichtlich unpolitischen Zwecken. Daher gilt für diese Seiten das TDG."
Blickt da noch jemand durch?
Fällt er nun unter das TDG oder den MDStV oder weder-noch?
Und: Muss das Impressum auch "Impressum" heißen, oder kann man auf der Kontakt-Seite z.B. einfach die entsprechenden Angaben integrieren?
Ist ja auch für andere interessant, die ein nicht-kommerzielles Hobby betreiben.
Vielleicht findet sich ja hier ein Anwalt. Vielen Dank.
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Medienstaatsvertrag aus recht-niedersachsen.de
§ 10
Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Namen und Anschrift sowie
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20.Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S.31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantworüichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Letzte mir bekannte Rechtsprechung ist, ein KlicK/Link ist erlaubt zum Impressum, zwei sind einer zuviel und es muß leicht zu finden sein, also: sucht mal die Kategorien durch reicht nicht aus.