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Zu früh gefreut?

(Anonym) / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Forum,

folgendes ist mir widerfahren: am vergangenen Mittwoch stiefelte ich in den Computerladen meines Vertrauens um dort Speicher zu kaufen. Stolze 2x256 Mb Infineon zum Preis von 199,-/Stk. Leider war der Speicher nicht vorrätig, aber man gab mir schon eine schriftliche Auftragsbestätigung, auf der Menge und Preis vermerkt sind.

Schwupps, einen Tag später, wie wir wohl alle wissen, gingen die Speicherpreise rapide nach oben. Glück gehabt, dachte ich mir noch. Bis zum heutigen Mittwoch vertröstete mich der Laden, daß der Speicher jeden Tag eintreffe müsse.

Beim heutigen Anruf allerdings sagte man mir, daß mir der Speicher überhaupt nicht mehr zu dem Preis verkauft werde, da "Tagespreise" gelten und ein Kaufvertrag überhaupt noch nicht zustande gekommen sei. Man berief sich dann auch noch auf die AGB, in denen die "Tagespreisklausel für Speicherbausteine" eindeutig vermerkt sei und ich die AGB anerkannt habe, da dies auf der Auftragsbestätigung so vermerkt ist.

Der Haken: die AGB habe ich nie gesehen. Das Stück Papier kam bereits mit dieser Klausel aus dem Drucker, man hat mich vorher nicht darauf hingewiesen. Ich bin heute nochmal in den Laden getigert um zu gucken, ob die AGB offen einzusehen sind, und fand sie nach etwas Suche hinter der geöffneten Ladentür, etwa 5m von der Kasse, auf einem etwa zwei DIN A4 Seiten großen Schild. Nachdem ich sie mir zu meiner Einsicht nochmal von der Homepage der Firma besorgt habe, mußte ich feststellen, sie sind bei normaler Schriftgröße acht Seiten lang.

Kurzum: wie stehen meine Chancen, den Speicher zum gewünschten Preis zu kriegen und was muß ich unternehmen, damit eben dies geschieht?

Besten Dank!

Marco

(Anonym) Nachtrag zu: „Zu früh gefreut?“
Optionen

Hallo, Marco;
Du hast eine 100 %ige Chance, den betreffenden Speicher zum Stück-
preis von 199 DM zu erhalten.
Zwischen Dir und dem Kaufmann (= Ladeninhaber) ist durch die schrift-
liche Auftragsbestätigung (§ 145 BGB) ein V e r t r a g zustande
gekommen, der beide - Käufer und Verkäufer - bindet ( § 305 BGB ).
Dieser Vertrag kann durch die AGBen des Verkäufers modifziert
worden sein ("Tagespreisklausel für Speicherbausteine"), wenn dies auf
der Auftragsbestätigung vermerkt ist.
Hierauf kommt es letztlich aber deshalb nicht an, weil Du durch § 11
Ziffer 1 des "Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbeding-
ungen" (kurz: "AGB-Gesetz") geschützt wirst. Dort heißt es:

"In AGBen ist unwirksam
1. (kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren ... vor-
sieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert
oder erbracht werden sollen; ...

Ferner kommt hinzu, daß Du ja mit dem Verkäufer eine sog. "Individual-
abrede" getroffen hast. Nach § 4 des AGB-Gesetzes hat diese Vorrang
vor den AGBen. Darüber hinaus waren auf die AGBen n i c h t durch einen "deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf
sie hingewiesen" worden, wie es § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AGB-Gesetz fordert

Um an den Speicher zum Preis von 199,00 DM zu gelangen, solltest Du
mit Einschreiben/Rückschein den Ladeninhaber schriftlich auffordern,
Dir einen Speicher dieser Sorte zu besagtem Preis zu verkaufen und
ihm hierfür eine (angemessene) Frist (ca. 14 Tage ab Zugang des E/R)
setzen. Gleichzeitig solltest Du ihm mitteilen, daß Du im Falle fruchtloser Fristverstreichung Klage auf Übergabe der Kaufsache (hier: exakte Bezeichnung) Zug um Zug gegen Zahlung von 199,00 DM
beim Amtsgericht erheben wirst.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, dann kannst Du zum Amtsgericht stiefeln und dort in der Geschäftsstelle Zivilsachen einen
Rechtspfleger bitten, Dir beim Aufsetzen dieser Klage zu helfen.
Gerichtskosten einzahlen, dann die Klageschrift abgeben, Aktenzeichen
notieren und Gerichtstermin abwarten. Toi, toi, toi
Übrigens: Wegen der Klausel kannst Du Dich auch noch an die IHK wenden