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@Liebling Kreuzberg

Wolfhound / 19 Antworten / Flachansicht Nickles

Hast Du/Ham Sie ;-) eigentlich schonmal drüber nachgedacht hier bei Nickles Mitglied zu werden? Denn was besseres
als n Rechtsanwalt (ich geh mal davon aus daß du einer bist) kann doch dem Contra/Nepp-Board nich passieren.
Da kannst du dann auch ne Visitenkarte von dir hinpacken, was als Werbezweck deinerseits doch nur positiv sein kann.

Wolfhound

Liebling Kreuzberg (Anonym) (Anonym) „Hallo Herr/Frau Liebling Kreuzberg, ich bin nicht im juristischen Bereich...“
Optionen

Den "Herrn" können wir ruhig weglassen, da es unter "Usern" üblich
ist, das "Du" als Umgangsform zu pflegen.
Ich gebe Dir recht, daß die Durchsetzung eines Anspruch im wesent-
lichen davon abhängt, wie "beweisbar" die Sache ist. Dies ist wesent-
lich entscheidend für die Erfolgsaussicht (ggfls.) eines Rechtsstrei-
tes.
Es stimmt auch, daß trotz Obsiegen man als Kläger die gegnerischen RA-
Kosten + auch die Gerichtskosten tragen muß, wenn beim Beklagten
"nichts zu holen" ist. Dieser Fall, der ab und an vorkommt, ist jedoch
nicht die Regel. Zwar kommen hierbei leider erhebliche wirtschaftliche
Belastungen auf den "Kläger" zu, jedoch wollte ich nicht den Extrem-
fall nehmen, um geprellte Kunden von der Durchsetzung ihrer Ansprüche
abzuhalten. Hier könnte man, wenn man wollte, kontern und mitteilen,
daß man aus den Titeln (= Urteil und Kostenfestsetzungsbeschlüsse)
30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben
kann. Aber welchen "User" interessiert das, dem für rund 300 DM ein
CD-Laufwerk statt eines Brenners "angedreht" wurde.
Was die "Beweisbarkeit" anlangt, so gibt es mindestens zwei einfache
Möglichkeiten:
1. Man läßt sich das Wesentliche, auf das es ankommt, vom Verkäufer
schriftlich bestätigen (ansonsten kauft man woanders)
2. Man nimmt einen/zwei Freunde/Bekannte mit, die genau hinhören und
ggfls. später als Zeugen aussagen können.
Gerade die Beispielsfälle zeigen deutlich, daß man hier leider nicht
von vornherein exakt sagen kann, ob der/die Betreffende Recht erhalten
wird oder nicht. Zum einen kenne ich den juristisch relevanten Sach-
verhalt nicht (genau); zum anderen weiß der User idR nicht, worauf es
(juristisch) leider exakt ankommt.
Bei dem Fall des Users mit seiner Schwester, der Schrott angedreht
wurde, würde ich so vorgehen, daß die Schwester ihrem Bruder sämtliche
Ansprüche aus dem Kaufvertrag an ihren Bruder abtritt, dieser das Ab-
tretungsangebot annimmt und damit Anspruchsinhaber ist. Dann steht
die Schwester als Zeugin zur Verfügung.
Bei dem User mit dem Fall des CD-Laufwerks anstelle des Brenners kann
es genauso laufen. Vielleicht war aber hier ein Bekannter von ihm beim
Kauf dabei (= Zeuge). Da die Sachen nicht so einfach sind, wollte ich
nicht von vornherein einem Geprellten durch akribisches Aufzählen
vieler Klippen den Mut nehmen, sich (hoffentlich erfolgreich) zu weh-
ren.
Wenn es die Zeit erlaubt, werde ich demnächst versuchen, eine Tabelle
aufzulisten, anhand derer man erkennen kann, bei welchem Streitwert
welches finanzielle Risiko insgesamt besteht.