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MobilCom, die Abzocker

Heinz (Anonym) / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
Habe meinen Mobiltelefonvertrag (E+) fristgerecht gekündigt.
Und nun fordert MobilCom von mir DM 78.88 "Anschlußkündigungsgebühr".
Die Spinnen doch. Ich habe fristgerecht gekündigt. Seit wann kostet
eine Vertragskündigung Geld? Habe bei E+ nachgefragt und die sagen mir
daß es nichts kostet.
Wer hat ähnliches erlebt?
Gruß
Heinz

Volker Rachow (Anonym) Heinz (Anonym) „MobilCom, die Abzocker“
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Hier ein Zitat:
Verbraucherrecht, Handel, Dienstleistungen 11.5.2000Mobilfunk: Unzulässige "Service-Gebühren"
Mobilfunkunternehmen dürfen von ihren Kunden keine Gebühr für die Deaktivierung des Anschlusses verlangen. Sie dürfen auch nicht in jedem Fall Sperrkosten in Rechnung stellen, wenn der Kunde die Rechnung nicht zahlt.
Über dieses Urteil des Landgerichts München informiert jetzt die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV). Die Richter gaben einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins gegen die Drillisch AG (Niederlassung Süd) statt. Das mit der Mannesmann AG verbundene Serviceunternehmen hatte im Preisverzeichnis unter dem Stichwort "sonstige Service-Gebühren" eine Reihe von Kosten aufgelistet. So verlangte das Unternehmen für die Deaktivierung eines Anschlusses 68 Mark.
Die Richter sahen darin einen unangemessen hohen Aufwendungsersatz. Außerdem fehle der Gebühr eine Rechtsgrundlage. Für den Kunden habe die Deaktivierung gar keinen Wert, sie diene ausschließlich den Interessen des Mobilfunkunternehmens. Als unzulässig beurteilten die Richter auch Gebühren von 6,50 Mark für einen Einzelnachweis der geführten Telefonate. Denn ein solcher Nachweis ist dem Kunden nach der Telekommunikations-Kundenschutz-Verordnung zumindest in der Standardform kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nach dem Urteil muss die Drillisch AG auch auf 74,75 Mark "Sperrkosten bei Nichtzahlung der Rechnung" verzichten. Nach dem Wortlaut der Klausel müsse der Kunde die Gebühr auch dann entrichten, wenn er eine unberechtigte Rechnung nicht zahlt, kritisierten die Richter.
Selbst Fehlbuchungen des Serviceunternehmens oder grundlose Sperrungen könnten eine Zahlungspflicht des Kunden auslösen. Auch eine pauschale Gebühr in Höhe von 57,50 Mark für die Bearbeitung von Rücklastschriften erklärte das Münchner Landgericht für unwirksam (LG München I, Urteil v. 17. 2.00, AZ: 7 O 11900/99 -).