(Originalmeldung) Werden urheberrechtlich geschützte Filme oder sonstige Inhalte bei Plattformbetreibern wie Youtube, Google & Co. illegal veröffentlicht, liegt es im Interesse des Urhebers, die Identität und Kontaktdaten des Verletzers möglichst schnell in Erfahrung zu bringen.
Doch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied heute, dass die Videoplattform Youtube das Verfolgen von Raubkopierern nicht durch die Herausgabe von Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse ermöglichen muss (Az. I ZR 153/17).
Laut Rechtsanwalt Arian Zafar von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger erschwert die Entscheidung die Rechtsverfolgung insbesondere dann, „wenn die Urheberverletzer von fremden Computern oder gar aus dem Ausland her agieren. Dann bleibt den Rechteinhabern nur, über eine Strafanzeige die Staatsanwaltschaften einzuschalten. Über die Einsicht in die Ermittlungsakten kommen die Urheber so doch noch an ihr Ziel“, so Anwalt Zafar.
Dass die Staatsanwaltschaften zu Zwecken der Identitätsaufdeckung für zivilrechtliche Ansprüche eingespannt werden, könne nicht im Interesse der Justiz liegen – ganz abgesehen davon, dass diese Ermittlungen meist lang dauern. „Deshalb wäre der Gesetzgeber aufgerufen, die Auskunftspflicht der Plattformbetreiber bei Urheberverletzungen entsprechend zu erweitern“, schlägt der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vor.
In dem Rechtsstreit hatte die Constantin Film Verleih GmbH Youtube auf Auskunft verklagt, nachdem der Filmverleiher eines Tages davon erfahren hatte, dass zwei seiner Filme auf Youtube ohne entsprechende Authorisierung veröffentlicht und daraufhin tausendfach abgerufen worden waren. Youtube sollte neben der postalischen Adresse auch die E-Mail, die Telefonnummer und die IP-Adresse derjenigen mitteilen, die die Filme rechtswidrig hochgeladen hatten.
Der Filmverleiher zog mit seinem Rechtsbegehren bis vor den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter legten den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der die zu Grunde liegenden Vorschriften auslegen sollte. Diese sehen für Urheber dem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Herausgabe von Name und Adresse vor. Der EuGH stellte klar, dass mit der Bezeichnung Adresse lediglich die Wohnung oder der Aufenthaltsort gemeint sei und nicht zugleich auch die eMail-Adresse und weitere Daten.
Deshalb muss die Videoplattform Youtube lediglich Namen und Anschriften von Raubkopierern herausgeben, entschied der Bundesgerichtshof heute in Karlsruhe. Man sei an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebunden, betonte das Gericht.