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Kann mir jemand einen Überblick verschaffen? Was ist zum Thema M

pchaber / 3 Antworten / Baumansicht Nickles

Kann mir jemand einen Überblick verschaffen? Was ist zum Thema Mp3's runterladen erlaubt und was nicht?

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Spacebast pchaber „Kann mir jemand einen Überblick verschaffen? Was ist zum Thema M“
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Erlaubt: alle GEMA-freien Titel (also hausgemachte Schrammelmusik von irgendwelchen Hungerbands)
Nicht Erlaubt: alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Böser Biber Bocki benagte Bären Bummis breitstämmigen Buchenbaum bis Buchenbaum brach.
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Neo9998 pchaber „Kann mir jemand einen Überblick verschaffen? Was ist zum Thema M“
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Erlaubt: Nicht-Copyright geschützte MP3, MP3s die du als Orginal (als Musik-CD) hast.

Nicht erlaubt: Copyright geschützte MP3s von denen du kein Orginal besitzt.

cuneo
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Sandor1 pchaber „Kann mir jemand einen Überblick verschaffen? Was ist zum Thema M“
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Diesen lustigen Artikel hab ich mir mal aus irgendeiner Zeitschrift ausgeschnitten,auf Poster-Grösse gebracht und mir an die Wand gehaut:
TITEL: Kann ich für die Teilnahme an Tauschbörsen bestraft werden ?

Die Frage nach der Rechtmässigkeit von Filesharing nach deutschem Recht ist weitgehend ungeklärt. Rechtsprechung existiert bislang nur in Form einer einstweiligen Verfügung,die das Oberlandesgericht Hamburg gegen Napster erlassen hat,die aber nur ganz knapp begründet wurde. Der Rechtstreit wurde vergleichsweise beigelegt.
Die Juristen streiten sich. Insbesondere zwei Fragen sind hier zu unterscheiden:
1.Darf ich Titel von anderen herunterladen ?
2.Darf ich Musikstücke anbieten ?
Zu 1.: Die Vervielfältigung auf dem heimischen Rechner ist nach § 53 UrhG zulässig, wenn dies zur Nutzung im privaten Kreis dient.
Das gilt auch für den Download von Musikdateien,es kommt nichtdarauf an,dass man ein eigenes Original besitzt. Bezahlt wird hierfür pauschal durch die Entrichtung von Geräte- und Leermedienabgaben,zum Beispiel CD-Brenner,bald vielleicht sogar für PCs.
Zu 2.: Diese Frage ist sehr umstritten.
Grundsätzlich gilt,dass das Angebot von urheberrechtlich geschützten Inhalten zustimmungsbedürftig ist. Nach einer Ausnahme im UrhG gilt dies nicht,wenn das Angebot kostenlos ist und keinen kommerziellen Zwecken dient. Ob dies allerding auch für Filesharing gilt,darüber besteht Uneinigkeit. Jedenfalls lehnen die meisten Juristen ab, dass solche Werke angeboten werden dürfen,die ihrerseits vorher kopiert wurden. Dann dürfte man nur Original-Dateien,also solche,für die man bezahlt hat und die nicht noch mal kopiert wurden,für andere bereithalten.
Der blosse Download ist also generell unbedenklich. Das Angebot im Filesharing-System ist rechtlich unsicher,bis die Gericte hierüber entschieden haben.


MFG

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