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Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage

Sovebämse / 40 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo

Es ist ja so, dass ein Verkäufer einen Kaufvertrag wegen eines Preisirrtums, den er begründen kann, auch nach Lieferung eines Artikels noch anfechten kann. Gemäss Gesetz muss dies sofort nach Bekanntwerden des Irrtums passieren, gemäss Gerichtsurteil spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden.

Dazu eine "blöde" Frage: Das Bekanntwerden des Irrtums ist, soweit ich mich etwas im Netz durchgelesen habe, nirgendwo zeitlich festgelegt, somit könnte diese innert Stunden aber auch innert Monaten passieren. Das würde ja bedeuten, dass der Käufer den Artikel nie benutzen darf, denn er müsste ihn ja zu jeder Zeit im Prinzip auch komplett und unbenutzt wieder zurücksenden können. Wenn man etwas kauft, kann man ja aber als Käufer z. B. den Artikel zwischenzeitlich verkaufen, entsorgen, verschenken etc. Dieses Gesetz finde ich deshalb irgendwie eigenartig. Somit könnte man ein gekauftes Produkt nie nutzen, da der Verkäufer ja auch Wochen oder Monate nach dem Kauf den Vertrag anfechten könnte.

Kann da jemand Licht in die Sache bringen, der sich rechtlich auskennt?

Gruss und Dank
Thoma

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Alpha13 Sovebämse „Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage“
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"Das Zustandekommen des Kaufvertrages richtet sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Ein Kaufvertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Bietet ein Onlineshop auf seiner Homepage eine Ware an, liegt darin noch kein rechtlich relevantes Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde wird vielmehr zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Aus juristischer Sicht ist das Internet-Angebot also mit der Situation im Laden vergleichbar, wenn die Ware in einem Regal ausgestellt wird. Auch hier liegt lediglich eine Aufforderung an den Kunden vor, ein Angebot abzugeben.

Das Angebot gibt dann der Kunde ab, indem er die Ware auf das Band an der Kasse legt. Beim Onlineshopping geschieht dies, indem der Kunde die Ware online bestellt. Vorsicht: Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme durch den Verkäufer. Sie bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung – nicht mehr und nicht weniger. Wann der Vertrag angenommen wird, richtet sich nach dem Verhalten des Verkäufers. Spätestens indem der Verkäufer die bestellte Ware liefert, nimmt er das Angebot des Kunden an und ein Kaufvertrag liegt vor. Allerdings gilt das nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wurde. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts München, bei dem es um die Bestellung einer Verpackungsmaschine ging."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetshopping-wann-kommt-ein-kaufvertrag-zustande_013138.html

So ist das in Deutschland und wie es in der Schweiz ist geht mir am Arsch vorbei und das hat mit Zeit sowas von absolut nix zu tun!

https://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz

Nur beim online Einkauf gibts ne 14 tägige Frist, in der der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann.

Auf die absolut komische Idee, das wäre in der Schweiz identisch muß man erstmal kommen!!!

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Alpha13 Nachtrag zu: „Das Zustandekommen des Kaufvertrages richtet sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen ...“
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Zudem kann natürlich definitiv kein Kaufmann von nem Kaufvertrag zurück treten, wenn Ihm ein Fehler passiert ist!!!

Das ist absolut dummes Zeug und da gilt Vertrag ist Vertrag und das sollte eigentlich jeder wissen...

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gelöscht_323936 Alpha13 „Zudem kann natürlich definitiv kein Kaufmann von nem Kaufvertrag zurück treten, wenn Ihm ein Fehler passiert ist!!! Das ...“
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kann natürlich definitiv kein Kaufmann von nem Kaufvertrag zurück treten, wenn Ihm ein Fehler passiert ist!!!

Das ist so nicht richtig. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Preisirrtum

So ist das in Deutschland:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Irrtum-bei-Preisangabe-Haendler-darf-abgeschlossenen-Kaufvertrag-anfechten-156863.html

Dieser Beitrag ist schon von 2005 und enthält mehrere  Fälle.
Am Abschluss steht dort - womit es um die von @Sovebämse gestellte Frage geht
Zitat "Das Anfechtungsrecht lässt sich jedoch nicht unbegrenzt lange wahrnehmen. Wenn ein Händler mit der Erklärung, dass er nicht mehr an den Vertrag gebunden sein will, zu lange wartet, "erlischt" sein Anfechtungsrecht, und er muss trotz des Irrtums den Kaufvertrag erfüllen. In diesem Zusammenhang hat beispielsweise das Landgericht (LG) Bonn erklärt, dass ein Verkäufer eine solche Anfechtungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Irrtum aufgefallen ist, abzugeben habe." Zitat Ende

Hier der Link aus dem Zitat - ebenfalls von heise.de 

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Onlinehaendler-verlieren-ihr-Anfechtungsrecht-bei-zu-langem-Zoegern-106467.html

Es gibt bestimmt eine Grenze für die Zeit, in der der Verkäufer einen Irrtum erkennen sollte. Wenn das zu spät passiert, entscheidet in D wieder ein Gericht...

Gruß,
Anne

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Sovebämse gelöscht_323936 „Das ist so nicht richtig. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file 1 art 6 find Preisirrtum So ist das in Deutschland: ...“
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Hallo Anne

Möglich, dass es eine Grenze gibt. Aber was, wenn der Kunde in den 2 Wochen, die per Gericht ja möglich sind, den Artikel benutzt, möglicherweise beschädigt, entsorgt, weiterverkauft oder verschenkt? Der Vertrag ist zwar anfechtbar, aber man wird ja vom Kunden nicht erwarten können, dass er den Artikel erst mal 2-3 Wochen lang nicht auspackt, damit er ihn auch garantiert wieder komplett und unbenutzt / unbeschädigt zurücksenden kann. Das würde auch das 14-Tage-Rückgaberecht sinnlos machen.

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gelöscht_323936 Sovebämse „Hallo Anne Möglich, dass es eine Grenze gibt. Aber was, wenn der Kunde in den 2 Wochen, die per Gericht ja möglich sind, ...“
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aber was, wenn der Kunde in den 2 Wochen, die per Gericht ja möglich sind, den Artikel benutzt, möglicherweise beschädigt, entsorgt, weiterverkauft oder verschenkt?

Klick Dich durch - ich bin keine Juristin.

Und über alle Möglichkeiten zu spekulieren ist für mich jetzt wirklich nicht sinnvoll.
Man kann sich natürlich selber einen Fall vorstellen und dann die Konsequenzen überlegen. Es gibt genügend Verhaltensregeln für einen Normalfall beim EInkauf, und für den Nicht-Normalfall sind dann Gerichte zuständig, wenn es einen Kläger gibt.

Hier ist heute Frühling im Februar, und guck doch die Varianten von waswärewenn anhand von den Gesetzestexten und Urteilen für die aufgezählten Möglichkeiten selbst durch!

Da steht ne Menge drin.

Gruß,
Anne

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Alpha13 gelöscht_323936 „Das ist so nicht richtig. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file 1 art 6 find Preisirrtum So ist das in Deutschland: ...“
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1. https://shopbetreiber-blog.de/2009/05/05/versehentlicher-vertragsschluss/

Jeder Shop, der automatisch ne Auftragsbestätigung sendet wird von Hugos geführt!

2. "Allerdings gilt das nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wurde."

Äpfel und Birnen wirft man nicht in einen Korb!

3. "Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird aber nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Zugangsbestätigung“), sondern erst manuell durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit angenommen. Vor Annahme kann die Bonität oder Verfügbarkeit geprüft werden"

Wenn der Händler es so gemacht hat (wie es fast alle Shops machen), dann kann er sich ne Anfechtung immer in die Haare schmieren, außer die bestellte Ware entspricht nicht der gelieferten Ware!

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Sovebämse Alpha13 „1. https://shopbetreiber-blog.de/2009/05/05/versehentlicher-vertragsschluss/ Jeder Shop, der automatisch ne ...“
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Alpha, wieder nicht richtig gelsen?

"Bei einem „versehentlichen“ Vertragsschluss muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, d.h. sofort nach Bemerken des Irrtums. Eine Anfechtung erst nach drei Wochen ist auf jeden Fall zu spät (LG Bonn). Wird die Auftragsbestätigung nach Bekanntwerden des Irrtums abgeschickt, so ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. Dies entschied das AG Fürth und verurteilte Quelle zur Lieferung zweier Fernseher für einen Preis von 199 € anstatt 1.999,99 €."

Aus deinem Link. Und genau darum geht es bei meiner Frage. Es geht immer nur darum, nach welcher Zeit NACH Bemerken des Irrtums, der Verkäufer reagieren muss. Meine Frage geht darum: Wie lange kann es dauern, bis der Irrtum bemerkt wird?

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Alpha13 Sovebämse „Alpha, wieder nicht richtig gelsen? Bei einem versehentlichen Vertragsschluss muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, ...“
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Dieser Beitrag ist gelöscht!
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gelöscht_323936 Alpha13 „1. https://shopbetreiber-blog.de/2009/05/05/versehentlicher-vertragsschluss/ Jeder Shop, der automatisch ne ...“
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Wenn der Händler es so gemacht hat

In dem Thread geht es natürlich nicht um das "wenn er es so gemacht hat." 
Dafür braucht man keine Gerichte und Anfechtungsklagen.

Fehler gibt es eben auch in der digitalen Welt.

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mawe2 Sovebämse „Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage“
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Gemäss Gesetz muss dies sofort nach Bekanntwerden des Irrtums passieren, gemäss Gerichtsurteil spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden.

Auf welches Urteil beziehst Du Dich dabei?

Gruß, mawe2

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Alpha13 mawe2 „Auf welches Urteil beziehst Du Dich dabei? Gruß, mawe2“
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Er weiß noch nicht einmal wo er wohnt!!!

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Alpha13 mawe2 „Auf welches Urteil beziehst Du Dich dabei? Gruß, mawe2“
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Er weiß noch nicht einmal wo er wohnt und was daraus folgt!!!

Paßt zu dir wie Faust auf Auge.

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Sovebämse mawe2 „Auf welches Urteil beziehst Du Dich dabei? Gruß, mawe2“
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Hallo Mawe

Siehe den Link von Anne0709 bzgl. des Urteils.

Ich frage mich aber, wie oben beschrieben, falls die 2 Wochen zutreffen: Was ist in dem Falle, dass der Käufer innert dieser 2 Wochen, in welchem der Artikel ja eigentlich ihm gehört, diesen zerstört, er durch den Gebrauch kaputt geht, er ihn weiterverkauft oder verschenkt etc.? Man kann ja vom Käufer nicht erwarten, dass er jeden gekauften Artikel erst mal 2-3 Wochen ungeöffnet herumliegen lässt, weil ja ein Preisirrtum vorhanden gewesen sein könnte.

Gruss
Thomas

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Sovebämse Nachtrag zu: „Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage“
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Ich weiss, wo ich wohne und schreibe diese Frage in einem deutschen Forum, weil es bei meiner Frage - natürlich - auch um deutsche Shops geht, genauer um Amazon. Also Alpha, beruhige dich.

Und wie du immer vorwirfst, diese und jene Personen könnten nicht mal mehr lesen: Du anscheinend auch nicht, denn meine Frage bezog sich auf "nach der Lieferung". Alles, was du kopiert hast aus dem Netz, weiss ich schon lange und bezieht sich auf "vor der Lieferung".

Hingegen hast du noch schlechter recherchiert als ich und behauptest hier leider etwas, was tatsächlich nicht stimmt. In mehreren Fällen wurden Kunden sogar vom Gericht dazu verdonnert, bereits gelieferte Waren zu retournieren, da bei mehr oder weniger offensichtlichen Preisfehlern, ein Shop auch nach Lieferung diesen Vertrag anfechten kann.

Meine Frage bezog sich nur darauf, wie lange sich ein Händler Zeit lassen kann, den Vertrag anzufechten, denn das Gesetz besagt, dass direkt nach Bekanntwerden des Irrtums der Vertrag angefochten werden muss. Gemäss einem Gerichtsurteil kann das "sofort" aber auch 2 Wochen sein. Die Frage, wie lange das "Bekanntwerden" dauern kann, wird nirgendwo geklärt und genau das nimmt mich Wunder. Wenn der Händler halt erst nach 3 Monaten merkt, dass es ein Preisirrtum war, könnte er den Vertrag auch dann noch anfechten. In dieser Zeit könnte der Artikel durch Gebrauch allerdings bereits beschädigt sein oder der Käufer hat das Teil entsorgt, weiterverkauft, verschenkt oder Ersatzteile daraus für einen anderen Zweck verwendet.

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gelöscht_323936 Sovebämse „Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage“
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Das ist eine sehr lange Geschichte - und bei Nichtigkeiten wird da selten jemand klagen.

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Preisirrtum

Was man zum Preisirrtum wissen muss in der lange Geschichte von Anfechtung, Willenserklärung und Vertrauensschaden und was es sonst in dem Zusammenhang mehr gibt - da kann man sich bei jura-basic durchklicken.

Es gibt auch "die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden in bestimmten Fällen" - also wer sich irrt, macht nicht alles ungültig und muss ggf. für den Irrtum einstehen.

Bei der Anfechtungsfrist sind es 10 Jahre - aber da klicke sich jeder selbst durch das Juristendeutsch durch. (§ 121 Abs. 2 BGB@).

Gruß,
Anne

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Sovebämse gelöscht_323936 „Das ist eine sehr lange Geschichte - und bei Nichtigkeiten wird da selten jemand klagen. ...“
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Hallo Anne

Also als Beispiel: Kunde kauft Artikel für 100 Euro statt 300. Shop liefert. Kunde entsorgt "sein" Gerät nach 1 Woche. Shop bemerkt nach 2 Wochen den Fehler, ficht den Kaufvertrag an. Kunde muss also nun die Preisdifferenz nachträglich bezahlen, weil er den Artikel nicht mehr zurückgeben kann? Fände ich schon noch eine dicke Nummer. Irgendwo gehe ich davon aus, dass ein gekauftes Produkt in meinen Besitz übergeht und ich damit machen kann, was ich will.

Gruss
Thomas

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Alpha13 Sovebämse „Hallo Anne Also als Beispiel: Kunde kauft Artikel für 100 Euro statt 300. Shop liefert. Kunde entsorgt sein Gerät nach 1 ...“
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Wenn der Käufer was anderes (teueres) geliefert bekommen hat als er bestellt hat, dann ist das natürlich allein nur sein Prob!

Der Kaufvertrag bezieht sich nur auf die bestellte Ware!

Bei falscher Ware geht ne Anfechtung vor Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des Irrtums immer durch!

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Sovebämse Alpha13 „Wenn der Käufer was anderes teueres geliefert bekommen hat als er bestellt hat, dann ist das natürlich allein nur sein ...“
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Der Käufer hat ja nichts anderes erhalten. Der Artikel in der Beschreibung war korrekt, nur der Preis eben falsch.

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Alpha13 Sovebämse „Der Käufer hat ja nichts anderes erhalten. Der Artikel in der Beschreibung war korrekt, nur der Preis eben falsch.“
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Lesen bildet!

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mawe2 Sovebämse „Hallo Anne Also als Beispiel: Kunde kauft Artikel für 100 Euro statt 300. Shop liefert. Kunde entsorgt sein Gerät nach 1 ...“
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Irgendwo gehe ich davon aus, dass ein gekauftes Produkt in meinen Besitz übergeht und ich damit machen kann, was ich will.

Es muss aber in Dein Eigentum übergehen, damit Du damit machen kannst, was Du willst.

"Besitz" reicht (zumindest nach deutschem Recht) dafür nicht aus.

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gelöscht_323936 Sovebämse „Hallo Anne Also als Beispiel: Kunde kauft Artikel für 100 Euro statt 300. Shop liefert. Kunde entsorgt sein Gerät nach 1 ...“
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Besitz

Besitz ist nicht Eigentum - oft wird das verwechselt. Hier geht um Besitz und zumindest angenommenem Eigentum des gekauften Objekts.

Zu der Frage machst Du Dir aus meiner Sicht unnötige Gedanken. Oder hast Du grade ein unnötiges Superschnäppchen gemacht, um das Du jetzt bangst?
Es gibt so viele mögliche Fälle zum Verhalten des Käufers, dass es ggf. auch unterschiedliche Beurteilungen dazu geben wird.
fahrlässig, in gutem Glauben, unverhältnismäßig - und noch einige mehr.

Keine Spekulationen dazu von meiner Seite.
Es ist schon ein Unterschied ob es um eine Maus von 5 statt 15 Euro, eine fehlende führende 1 bei einem Computer für 390 statt 1.390 EUR oder gar ein Auto mit einem noch höheren Preis-Irrtum geht - und was man damit macht, wenn es in den eigenen Besitz gekommen ist. Ob der Besitz dann auch Eigentumsrecht bedeutet.

Viel Spaß weiter beim den juristischen Begriffen und den Unterpunkten zu Anfechtung  .

ALLES dort lesen und verstehen hilft vielleicht bei der Antwort.

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Sovebämse gelöscht_323936 „Besitz ist nicht Eigentum - oft wird das verwechselt. Hier geht um Besitz und zumindest angenommenem Eigentum des ...“
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Ja, es geht konkret um ein Gerät, was Amazon für 40 Euro statt 320 verkauft hat. Ich habe es gekauft, bezahlt und sie haben es auch geliefert. Nachdem ich das Gerät (war nur noch 1 auf Lager) gekauft habe, wurde der Status auf "Wird nachbestellt" und der Preis auf 320 Euro verändert.

Das Paket ist schon angekommen und bislang von Amazon keine Mail. Da der Preis geändert wurde, wurde ja sicher bemerkt, dass das Produkt viel zu günstig verkauft wurde. Demnach müsste ich jetzt 2-3 Wochen warten und dann können sie es nicht mehr zurückverlangen. Was aber, wenn ich das Gerät trotzdem jetzt nutze und es dabei einen Schaden gibt?

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mawe2 Sovebämse „Ja, es geht konkret um ein Gerät, was Amazon für 40 Euro statt 320 verkauft hat. Ich habe es gekauft, bezahlt und sie ...“
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Da der Preis geändert wurde, wurde ja sicher bemerkt, dass das Produkt viel zu günstig verkauft wurde.

Amazon verschenkt sogar höherwertige Waren an Leute, die gar nichts bestellt haben:

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/amazon-was-hinter-den-mysterioesen-ueberraschungspaketen-steckt-a-1252822.html

Außerdem vernichtet Amazon auch Waren, statt sie billiger oder kostenlos an Interessenten abzugeben:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/amazon-vernichtet-neuwertige-waren-in-grossem-stil-a-1211876.html

Das zeigt, dass die Preisgestaltung inzwischen vollkommen beliebig ist und dass das gesamte System des (Online-)Handels immer absurdere Blüten hervorbringt.

Jeder weiß doch, dass der Preis mittlerweile keinen Rückschluss mehr auf den Wert einer Ware zulässt.

Er lässt auch keine Rückschlüsse auf Leistungsfähigkeit oder Qualität mehr zu.

Letztendlich kann der Kunde ab hoc gar nicht mehr beurteilen, wann ein Preis OK ist und wann nicht. Die Grenzen sind fließend. Und wie viel Recherche soll der Kunde betreiben, um die Sinnhaftig- oder Sinnlosigkeit eines bestimmten Preises zu erkennen?

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Alpha13 Sovebämse „Ja, es geht konkret um ein Gerät, was Amazon für 40 Euro statt 320 verkauft hat. Ich habe es gekauft, bezahlt und sie ...“
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Amazon macht da schon normalerweise nix...

Wer sich bei der Kohle und noch dazu im Ausland Sorgen macht...

Da geht kein Laden vor Gericht und von Amazon bekommst du nicht einmal ne Mail!

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Sovebämse Alpha13 „Amazon macht da schon normalerweise nix... Wer sich bei der Kohle und noch dazu im Ausland Sorgen macht... Da geht kein ...“
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Da haben aber andere im Netz anderes geschrieben, das war auch bei Amazon und da ging es um ziemlich genau einen solchen Betrag und das Gerät wurde zurückgefordert. Ich weiss zwar nicht mehr, ob das ein Marketplace-Artikel war. Diese Verkäufer werden sich wohl eher wehren...

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hatterchen1 Sovebämse „Da haben aber andere im Netz anderes geschrieben, das war auch bei Amazon und da ging es um ziemlich genau einen solchen ...“
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Was machst Du dir da für Gedanken?
Du hast Bezahlt (im Voraus!), amazon hat geliefert (Du hast die Ware) und aus die Maus. Da gibt es kein Zurück für amazon.
Du kaufst im Laden, legst das Geld auf den Tresen, der Verkäufer tütet die Ware ein und du verlässt das Geschäft. Wenn der Verkäufer bis dahin nichts gemerkt hat, hat er auch nach dem Verlassen des Geschäfts nicht hinterher zu laufen und mehr Kohle zu verlangen.
Anders sieht es nur aus, wenn die Ware den Verkäufer noch nicht verlassen hat.

Wer aus den geltenden Gesetzestexten und ergangenen höchstrichterlichen Urteilen, etwas anderes heraus liest, sollte auf dem Gebiet promovieren...

Gestottertes Wissen ist besser als eloquente Dummheit. Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v.Chr.Rom) Staatsmann und Philosoph
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Andreas42 Sovebämse „Da haben aber andere im Netz anderes geschrieben, das war auch bei Amazon und da ging es um ziemlich genau einen solchen ...“
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Hi!

Da haben aber andere im Netz anderes geschrieben, das war auch bei Amazon und da ging es um ziemlich genau einen solchen Betrag und das Gerät wurde zurückgefordert.

Da wäre jetzt ein konkreter Link nützlich, um das bewerten zu können.

Meine Erfahrung (ist aber schon einige Jahre alt) ist, dass Amazon bei Preisfehlern liefert oder die Bestellung storniert.

Ein paar Jahre nach der Jahrtausendwende, als DVDs groß wurden und der Selbstimport von RC1 und RC3 DVDs eine gewisse Fan-Gemeinde hatte, wurde im Netz auch ausgiebig über offensichtliche Preisfehler bei Amazon berichtet und darauf setzen wahre Bestellorgien ein. Aus der Zeit stammen meine Erfahrungen.
Amazon hat da, wie gesagt, geliefert oder vor Lieferung storniert. Andere Verhaltensweisen sind mir nicht bekannt.

Man kann solche "Aktionen" auch heute noch finden, z.B. bei Seiten wie MyDeals.

Auch hier bei Nickles wurde schon über solche offenbar zu billig eingestellte Artikel berichtet: https://www.nickles.de/forum/datentraeger/2014/preiswerte-ssd-gesucht-539069064.html

Was ich mir vorstellen kann, ist dass die neuen Fälle mit Rückforderung von "Amazon" nicht Amazon selbst betreffen, sondern Marketplace-Händler die dort anbieten und verkaufen. Die dürften durchaus NICHT den Umsatz haben, um mal ein paar Tausend Euro Verlust einfach so auszusitzen.

Ich hab dazu aber auch nicht gefunden. Das Preisfehler vorkommen, ist natürlich schon belegbar. https://sellercentral.amazon.de/forums/t/brauche-eilig-hilfe-preisfehler-fba-artikel-zu-1-verkauft/175177/2

Was ich schon gelesen habe, ist das Händler Rechnungen nach dem kauf über Amazon stellen, aber da geht es um strittige Lieferungen und (aus Sicht des Händlers) unberechtigte Gutschriften durch Amazon (Kurzfassung: Händler liefert; Paket kommt angeblich nicht an; Amazon erstattet und zieht Händler den Betrag ab; Händler unterstellt dem Kunden Betrug).

Ein konkreter Fall/Link zu einem Fall, wo bei Amazon Geld oder die Ware selbst nach Lieferung nach- bzw- zurückgefordert wurde, wäre da wirklich interessant. (Falls Amazon da etwas an seiner Politik geändert hat, erfährt man das ja nur so.)

Bis dann
Andreas

Hier steht was ueber mein altes Hard- und Softwaregedoens.
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Sovebämse Andreas42 „Hi! Da wäre jetzt ein konkreter Link nützlich, um das bewerten zu können. Meine Erfahrung ist aber schon einige Jahre ...“
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Hallo

Tatsächlich finde ich das nicht mehr oder habe es auch vielleicht gar nie so gesehen. Es gab nur den Fall, dass Amazon die Bestellung bestätigt aber dann die Lieferung verweigert hat, worauf jemand geklagt hat und nicht Recht bekam.

Allerdings: Möglich wäre es und dies, so wie ich jetzt rausgefunden habe, sogar 10 Jahre lang. Dies ist die Frist, in der ein Irrtum BEMERKT werden mus. Ab da hat der Verkäufer unverzüglich zu handeln (maximal 2 Wochen). Tatsächlich ist es auch so, dass der Käufer, falls er den Artikel weiterverkauft hat oder dieser defekt ist, den Betrag in Geldform zurückerstatten muss.

Ganz ehrlich, ich finde diese Rechtsprechung eine absolute Frechheit, auch wenn es wohl so gut wie nie zu einer solchen Situation kommt, da der Aufwand zu gross ist oder der Verkäufer den Irrtum sowieso nie bemerkt oder nach 5 Jahren kein Interesse mehr hat, dem nachzugehen. Es kann doch nicht sein, dass ich etwas kaufe und dann jahrelang im Ungewissen bin, ob ich irgendwann für diesen Artikel noch Unsummen an den Verkäufer zurückerstatten muss, weil ich ihn nicht mehr zurückgeben kann. Es wird erwartet, dass ich den UVP vor jedem Kauf überprüfe und möglichst auch noch beim Händler per Mail nochmal nachfrage, ob denn der günstige Preis tatsächlich korrekt sei. Das ist für mich Kundenverarsche.

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hatterchen1 Sovebämse „Hallo Tatsächlich finde ich das nicht mehr oder habe es auch vielleicht gar nie so gesehen. Es gab nur den Fall, dass ...“
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Es gab nur den Fall, dass Amazon die Bestellung bestätigt aber dann die Lieferung verweigert hat, worauf jemand geklagt hat und nicht Recht bekam.

Vollkommen richtig, eine Bestellbestätigung ist ja kein Kaufvertrag.

Allerdings: Möglich wäre es und dies, so wie ich jetzt rausgefunden habe, sogar 10 Jahre lang. Dies ist die Frist, in der ein Irrtum BEMERKT werden mus. Ab da hat der Verkäufer unverzüglich zu handeln (maximal 2 Wochen). Tatsächlich ist es auch so, dass der Käufer, falls er den Artikel weiterverkauft hat oder dieser defekt ist, den Betrag in Geldform zurückerstatten muss.

Ist das Schweizer Almrecht?

Es wird erwartet, dass ich den UVP vor jedem Kauf überprüfe

Jetzt wird es aber albern...

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Sovebämse hatterchen1 „Vollkommen richtig, eine Bestellbestätigung ist ja kein Kaufvertrag. Ist das Schweizer Almrecht? Jetzt wird es aber albern...“
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Wenn ich doch nie sicher sein kann, ob jemand nach 5 Jahren mit einem Preisirrtum kommt, muss ich wohl oder über selber dafür sorgen, dass mir der Preis bestätigt wird beim Kauf, sonst ziehe ich die Arschkarte.

Das mit den 10 Jahren Frist bis man den Preisirrtum feststellt und alles folgende gilt für Deutschland und kann man hier nachlesen:

https://www.reddit.com/r/de/comments/4oyfb3/rechtsfrage_amazon_liefert_1000_euro_kamera_f%C3%BCr/

Bei gültigen Vertrag könnte das von Amazon (Hat eigentlich wirklich Amazon selbst den Bock gebaut und nicht ein Händler?) angefochten werden. Möglich wäre hier z.B. eine Anfechtung wegen Übermittlungsfehler, hierzu hat der BGH 2005 (AZ: VIII ZR 79/04) geurteilt, dass eine solche Anfechtung bei Preisfehler möglich ist. Eine solche Anfechtung muss unverzüglich(ohne schuldhaftes Zögern) passieren, nachdem der Händler den Preisfehler und den erfolgten Versand bemerkt. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Wobei die Frist eben beginnt, sobald der Händler den Fehler bemerkt, die theoretische Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Theoretisch wäre es also möglich, dass der Händler/Amazon den Fehler auch erst nach Monaten bemerkt, solange er dann innerhalb von max. 2 Wochen anfechtet, kann die Anfechtung unter Umständen erfolgreich sein. Letztendlich müsste Amazon/der Händler substantiert darlegen, dass er unverzüglich nach Kenntnisnahme angefochten hat, die Beweislast dass das zu spät wäre, läge dann beim Käufer.

Und wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt schon weiterverkauft ist?

level 3MarktpLatzDeutschland7 points · 2 years ago

Dann tritt eine Leistung in Geld an die Stelle der Rückgewährung der Ware. Und das ist unabhängig davon, für wie viel Geld OP sie weiterverkauft hat. Wenn OP die Kamera für 50€ weiterverkauft, müsste er trotzdem 1000 an Amazon blechen, falls sie den Vertrag erfolgreich anfechten und dann Herausgabe verlangen.

Sollte aber in zwei bis vier Wochen keines kommen, dann freue dich.

Das stimmt nicht, gemäß § 121 II BGB kann der Anfechtende bis zu 10 Jahre später anfechten. Es hängt eben davon ab, ab wann er vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die 2 Wochenfrist die das Gericht hier annimmt, bezieht sich auf die Erlangung der Kenntnis.

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hatterchen1 Sovebämse „Wenn ich doch nie sicher sein kann, ob jemand nach 5 Jahren mit einem Preisirrtum kommt, muss ich wohl oder über selber ...“
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Deutsches Recht lesen und verstehen sind zwei paar Schuhe.

Die Anfechtungsfrist ist 2 Wochen, wie Du selber schreibst.
Die Verjährungsfrist mögen 10 Jahre sein, ab der ein Händler nach Feststellung des Fehlers und Information des Kunden, die Kohle zurückfordern kann.

Die 2 Wochenfrist die das Gericht hier annimmt, bezieht sich auf die Erlangung der Kenntnis.

Nach dem Kauf, aber nicht nach zig Monaten oder Jahren.

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Sovebämse hatterchen1 „Deutsches Recht lesen und verstehen sind zwei paar Schuhe. Die Anfechtungsfrist ist 2 Wochen, wie Du selber schreibst. Die ...“
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Nein, das ist falsch. Es steht im Gesetzestext ganz klar:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 121 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Es gilt eben die Abgabe der Willenserklärung und das wäre die Lieferung der Ware und nicht der Zeitpunkt, als der Irrtum bekannt wurde.

Erkennt also der Händler aus irgendwelchen Gründen den Irrtum erst nach 2, 5 oder noch mehr Jahren, beginnen die 2 Wochen (das unverzügliche Handeln) erst ab diesem Zeitpunkt.

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hatterchen1 Sovebämse „Nein, das ist falsch. Es steht im Gesetzestext ganz klar: Bürgerliches Gesetzbuch BGB 121 Anfechtungsfrist 1 Die ...“
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Da wir hier in einem Computerforum sind und nicht in einem Forum für rechtliche Spitzfindigkeiten, klinke ich mich hier aus.

Als Käufer einer Ware würde nach Abschluss des Geschäfts, also nach Bezahlung und Erhalt der Ware, jede Rückforderung des Verkäufers gegen den Grundsatz "Nach Treu und Glaube" verstoßen. Das Ganze steht auch mit einer Willenserklärung nach den §§119, 120, 121, 144 nicht im Einklang.

EOD

Gestottertes Wissen ist besser als eloquente Dummheit. Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v.Chr.Rom) Staatsmann und Philosoph
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Sovebämse hatterchen1 „Da wir hier in einem Computerforum sind und nicht in einem Forum für rechtliche Spitzfindigkeiten, klinke ich mich hier ...“
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Okay, falls sich jemals etwas tun sollte seitens Amazon werde ich mich wieder melden :-) Das Gerät ist nun bei mir.

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hatterchen1 Sovebämse „Okay, falls sich jemals etwas tun sollte seitens Amazon werde ich mich wieder melden :- Das Gerät ist nun bei mir.“
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Das Gerät ist nun bei mir.

Alles gut, freue Dich über ein gutes Geschäft.

PS.
Ich habe den Vorgang für 2029 auf Termin gelegt.Zwinkernd

Gestottertes Wissen ist besser als eloquente Dummheit. Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v.Chr.Rom) Staatsmann und Philosoph
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gelöscht_323936 Sovebämse „Ja, es geht konkret um ein Gerät, was Amazon für 40 Euro statt 320 verkauft hat. Ich habe es gekauft, bezahlt und sie ...“
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wenn ich das Gerät trotzdem jetzt nutze

Wenn das Gerät wie üblich benutzt wird, dann sollte das kein Problem sein.
Ich möchte da nicht spekulieren was alles im Normalalltag passieren könnte und was ein Gericht zu eventuellen Änderungen am Teil da entscheiden würde ...

Amazon hat oft Regeln, die nicht so üblich erscheinen.
Rückgaberecht und -fristen auch von Textilien und weiß ich was mehr, ich bin keine Kundin da.

Vielleicht war der Preis für dieses Gerät in Ordnung, Rückgabegerät oder...???

Nun ist aber durch die Preisänderung auf der Amazon-Seite klar, dass die Frist für Amazon maximal 14 Tage ab da ist.
Also aus den 10 Jahren ist der Käufer raus.

Gruß,
Anne

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mawe2 gelöscht_323936 „Wenn das Gerät wie üblich benutzt wird, dann sollte das kein Problem sein. Ich möchte da nicht spekulieren was alles im ...“
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Vielleicht war der Preis für dieses Gerät in Ordnung, Rückgabegerät oder...???

Das wird bei Amazon normalerweise gekennzeichnet ("Warehouse-Deals").

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gelöscht_323936 mawe2 „Das wird bei Amazon normalerweise gekennzeichnet Warehouse-Deals .“
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Danke für die Info. Das ist natürlich klar, dass "Sonder"angebote gekennzeichnet sind.

Doch ich bin keine Amazon-Kundin und habe daher allgemein geantwortet.

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Sovebämse gelöscht_323936 „Wenn das Gerät wie üblich benutzt wird, dann sollte das kein Problem sein. Ich möchte da nicht spekulieren was alles im ...“
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Hallo Anne

Ja, das mit den 10 Jahren scheint zu stimmen, so lange müsste man dem Verkäufer das Gerät zurückgeben oder den echten Preis erstatten. Habe ich gerade auch herausgefunden. Finde ich eine absolute Frechheit.

Anscheinend genügt aber möglicherweise die Preisänderung bei Amazon nicht unbedingt, um den Irrtum zu erkennen, denn das geschah wahrscheinlich automatisch.

Na dann, ich gehe das Risiko einfach mal ein.

Gruss
Thomas

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Sovebämse Nachtrag zu: „Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage“
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Kurze Rückmeldung: Bislang ist von Amazon keine Forderung eingegangen und wird wohl auch nicht mehr kommen. Ansonsten melde ich es hier. Bis dahin bin ich ruhig :-)

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