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Ansicht der DDR
Die DDR ging anfangs vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat zunächst die Auffassung, mit ihm identisch zu sein, woraus sie einen Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland herleitete.[24][25] Später ging sie dann von einer Teilidentität mit ihm aus.
Mitte der 1950er Jahre vertrat sie dann die Debellationstheorie und datierte den Untergang des Deutschen Reiches auf den 8. Mai 1945, den Tag der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Mit Gründung der Bundesrepublik und der DDR 1949 seien dann zwei neue Staaten entstanden.[26]
Ansicht der Bundesrepublik
Die Bundesrepublik geht von Anfang an vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus[27] und vertrat zunächst die Auffassung, mit diesem sowohl als Rechtssubjekt als auch in staatsrechtlicher Hinsicht identisch zu sein. Hieraus leitete sie ebenfalls einen Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland ab, den sie auch mittels der Hallstein-Doktrin durchzusetzen versuchte.
Auch das Bundesverfassungsgericht war in zahlreichen Entscheidungen vom Fortbestand des Deutschen Reiches ausgegangen.
Völkerrechtlicher Status
Völkerrechtlich wurde das Deutsche Reich zumeist als fortbestehend behandelt, was insbesondere Zweifel am Bestehen effektiver Staatsgewalt kompensieren kann.[30] Die Besatzungsmächte erließen zahlreiche Rechtsakte, in denen implizit oder explizit auf die Rechte und Verantwortlichkeit für „Deutschland als Ganzes“ bezuggenommen wurde.[28] Bevor die DDR die Debellationstheorie vertrat, ging auch sie vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus (s. o.). Der Heilige Stuhl ging vom Fortbestehen des Deutschen Reiches in Gestalt der Bundesrepublik aus, indem er das am 20. Juli 1933 zwischen ihm und dem Deutschen Reich geschlossene Konkordat (RGBl. II S. 679) als zwischen ihm und der Bundesrepublik fortbestehend behandelte, und rügte, dass das Land Niedersachsen durch den Erlass des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 gegen dieses Konkordat verstoßen habe (vgl. BVerfGE 6, 309 – Reichskonkordat).
Weitere Nachweise finden sich im Teso-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 77, 137 (157 ff.)).
Es wird auch darauf hingewiesen, dass „die Bundesrepublik Deutschland den westlichen Staaten gegenüber von der in ständiger, durch Rechtsüberzeugung getragener Praxis der Bundesrepublik und der Drittstaaten behaupteten Identität der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich möglicherweise nicht mehr abrücken [kann], weil diese Praxis […] Völkergewohnheitsrecht begründet hat; durch die einfache Behauptung der Identitätsthese durch die Bundesrepublik und ihre Anerkennung durch Drittstaaten würde eine solche völkerrechtliche Bindung allein nicht eingetreten sein“.[31]
Lage nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 regelte in Artikel 1 Absatz 1, dass „mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland“ am 3. Oktober 1990 („Wiedervereinigung“) „die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland“ wurden, womit die DDR als Völkerrechtssubjekt unterging, während die Bundesrepublik fortbestand (davon gingen auch die Vertragsparteien selbst aus, vgl. Artikel 11 und 12). Folgt man der Fortbestandstheorie, so war die Bundesrepublik nun nicht mehr nur teilidentisch, sondern ist subjektidentisch mit dem Deutschen Reich geworden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslage_Deutschlands_nach_1945#Fortbestandstheorien