Schaut Euch mal diese coolen Rücklichter fürs Fahrrad an:
http://www.kickstarter.com/projects/revolights/revolights-join-the-revolution
Eingebauter Haben-Wollen-Effekt!
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Hallo saheinknabeinroesleinstehn,
wirklich tolle Rücklichter. Hoffentlich hat sich der Erfinder ein Patent gesichert.
Leider gibt es in D (noch) keine Zulassung.
MfG.
violetta
Da wird wohl auch noch einige Jährchen dauern.
Soweit ich weiß, ist bis heut bei Fahrrädern noch nicht einmal LED zugelassen und ein Dynamo Pflicht.
Muß nicht angeschlossen - nur vorhanden sein.
Jürgen
Da weisst du falsch.
und ein Dynamo Pflicht.
Muß nicht angeschlossen - nur vorhanden sein.
Falsch. die Beleuchtung muss funktionieren. Batteriebeleuchtung als einzige Beleuchtung ist nicht zugelassen, Batterieunterstützung hingegen sehr wohl.
Mindestens ebenso gut ist die Beschränkung der Leistung der Fahrradbeleuchtung auf 3Watt ... (das steht tatsächlich immernoch in der StVZO)
Volker
Ehrlich jetzt? Da gibt es doch mittlerweile wahre Flutlichtanlagen!
Wenn das nicht geändert wurde, ist es so. bis vor zwei Jahren galt das jedenfalls ...
Übrigens: "Flutlicht" kann ich mit den richtigen Leuchtmitteln und dem richtigen Scheinwerferaufbau auch bei nur 3W bauen - es ist halt nur schwieriger, als mit 10W oder mehr.
*Räusper*
In out-freyns Gesetzeszitat steht doch laut und deutlich drin
deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (§ 67 Abs. 1 StVZO)
"Mindestens" ist für mich gerade keine "Beschränkung auf".
M.E. ist es müssig, über die paar Radfahrer zu diskutieren, welche ihre Fahrräder mit Beleuchtung ausgestattet haben.
Vielmehr sollte man mehr darauf hinweisen, d a s s funktionierende Beleuchtung sehr häufig überhaupt nicht vorhanden ist.
Um dies zu garantieren, setze ich nach wie vor auf ein Kennzeichen - ähnlich wie bei Mopeds.
mfG mthr1
Ok, dann wurde das mittlerweile geändert.
Volker
Einfach genial, aber was mich mal interessieren würde :
Gibt es eigentlich eine generelle Beleuchtungspflicht für Fahrräder, wenn man sie im Strassenverkehr benutzt - unabhängig von der Tageszeit - ?
Ich war der Meinung, dass das so ist, obgleich sehr viele Radfahrer ohne angebrachte Beleuchtung/Radreflektoren sowohl tagsüber, alsauch bei Dunkelheit unterwegs sind.
mfG mthr1
Das Fahrrad muss immer über ausreichende und funktionierende Beleuchtung verfügen, unabhängig davon, ob es grad hell oder dunkel ist.
Das heisst doch, dass eine Vielzahl Radler täglich gegen die STVO verstossen, oder ?
Ja.
Auch die, die eine funktuionierende, aber batteriebetriebene Beleuchtungsanlage haben.
Jürgen
Nicht gegen die StVO, sondern gegen die StVZO. Ein kleiner, aber feiner Unterschied... ;-)
§ 67 StVZO - Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Wie vermutet, heisst das, dass alle im Alltagsbetrieb genutzten Fahrräder - unabhängig von den Lichtverhältnissen - entsprechend ausgerüstet sein müssen.
Leider weicht die Theorie hier von der Praxis ab, was täglich sehr häufig zu festzustellen ist.
Abhilfe hierfür, sowie für andere Anlässe wäre wohl nur die Einführung eines Kennzeichens, ähnlich wie bei Mopeds.
mfG mthr1
Anstatt sich zu überlegen, ob man dieses uralte Gesetz nicht einmal den veränderten Bedingungen anpassen sollte. Braucht ein Fahrrad über 11kg mehr Licht, oder länger, oder was auch immer? Warum sind Batteriebetrieben Lichter nicht sinnvoller? Vor allem weil viele Leute den Dynamo aus lassen, weil es anstrengender ist. Könnte man hier vielleicht einen Zugewinn an allgemeiner Verkehrssicherheit erzielen?
Moderne LED-Lichter sind deutlich besser sichtbar, als irgendwelche alten Funzeln, oder flackernde Birnen, bei älteren Leuten, die sehr langsam fahren. Im Gegenzug sollte man die Blinklichter komplett aus dem Verkehr ziehen. Sie fallen zwar mehr auf, aber wenn man so etwas mal länger vor sich hat, dann macht einen das kirre, am besten noch 2, oder 3 im Pulk. Aus dem Grund finde ich diese Lösung schlecht. Rollende Diskolichter, ohne vernünftigen Lichtkegel, also praktisch überflüssig.
Ich antworte nun einmal ein wenig überspitzt dass ich besser ein wenig kirre lebe, als mit dem Gefühl im Novembernebel einen übersehen zu haben. Beim Fahrradfahrer gibt es nun einmal keinen "Blechschaden". Fähsrt du den an ist der platt und fertig.
Aber zum Rest: 100% Zustimmung!!!
Naja, ich sehe das eher so, dass Leute dazu neigen, Unangenehmes auszublenden. Wenn genug Geflirre herrscht, dann achtet man weniger darauf, oder versucht den Blick abzuwenden, weil man nicht mehr vernünftig schauen kann.
Ja, auch richtig, aber dann hat der Autofahrer schon registriert dass da was "flimmert". Also ich DENKE dass er dass dann auch nicht überfahren wird.
In einem neuen Thread spricht Xdata ne Warnweste an. Das ist für mich der perfekte Radfahrschutz; nicht zu übersehen, stört keinen.
Funzel trifft es genau!
Da hat vor Kurzem doch ein Radfahrer, mit so einer extrem Funzel,
einen Moutainbiker angemacht..
Idiot oder so glaube ich.
Obwohl der Mountainbiker, trotz ohne Licht,
wegen seiner Warnweste schon viel eher zu sehen war,
als der mit seiner dymamo Funzel.
Und seinenen schwarzen Klamotten.
Das mit den nicht erlaubten Batterien kann aber nicht allgemein stimmen.
Es müssen laut Polizeikontrolle, nur volle Erzatzbatterien mitgeführt werden.
Vielleicht sind die Kontrolleure auch moderner als die maroden Gesetze.
Das ist bei meinem 28er, dem ich grade ne neue Lichtanlage spendierte, nicht machbar. Unterkante Rücklicht: 64 cm, Oberkante 72 cm. Alles ganz normal und vorschriftsmäßig an den dafür vorgesehenen Stellen am Schutzblech befestigt.
Und was die Formulierung Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer., so sollte sich der Gesetzgeber mal eine sinnvolle Version einfallen lassen, denn a) kann ein Lichtkegel zwar geneigt sein, aber nicht halb so hoch wie irgendwas "liegen" und b) noch ergibt bei seinem Austritt irgendeinen Sinn, denn seinem bezieht sich auf Kegel bzw. Mitte des Kegels und der Kegel kann nicht aus sich selbst austreten.
Einem Bekannten wurde der nach unten gerichtete Lichtkegel sogar von der Polizei kritisiert.
Dieser hatte dies aber nur so eingestellt, weil er von Fußgängern öfter angemacht wurde, da die modernen blauen LED ja so blenden..
Das teure Rad war aber Default von der Fachwerkstatt wohl so eingestellt,
beim Licht nicht explizit nach unten geneigt zu sein.
Nachdem er dies nun wegen der Meckerei der Fußgänger leicht nach unten geneigt hat,
kommt doch glatt die Kritik des Polizisten.
Anscheinend weil nichts anderes gefunden wurde.
War so ein Abzock Aktionismus der Polizei, wie er immer häufiger an bestimmten Stellen in Großstädten gemacht wird.
Wegen, in anderer Richtung fahren, oder so..
..Aber fast immer geringen Kleinkram der nahezu unbedeutend ist.
Bin selbst noch nie bei rot über die Ampel gefahren,
aber gelegentlich schon auf dem Bürgersteig.
Es gibt Stellen da wäre es Lebensmüde auf der Straße zu fahren!
Wenn eine Mutter und ihre Kinder, mit ihren Kleinrädern, auch mit ihrem Rad auf dem Bürgersteig mitfährt mache ich,
als Fußgänger sogar Platz.