Hi,
angenommen !! .......wenn ich z.B. heute einen Mietvertrag für eine Whg. unterschreibe , .... wann müßte ich da Kündigen , damit dieser nicht wirksam wird ?
Gruß
Bär
Off Topic 20.484 Themen, 227.595 Beiträge
Vertrag ist Vertrag, mit den angegebenen Kündigungsfristen. Ob du schon eingezogen bist oder nicht spielt überhaupt keine Rolle.
Diese Einstellung zu einem Vertrag ist ein wenig schräg.
Meinst Du, der Vermieter denkt beim Unterschreiben darüber nach, wie er Dich als Mieter schnellstmöglich wieder loswerden kann?
Wenn Du Dir nicht sicher bist, solltest Du nicht unterschreiben.
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Wenn Du heute unterschreibst und der Vermieter Deine Kündigung spätestens am 05.12. in der Hand hat, kommst Du Ende Februar 2012 aus dem Vertrag. (§§ 573c, 193 BGB)
... also , wenn ich heute unterschreibe und morgen kündige ...... hab ich trotzdem noch die 3 monatige Kündigungsfrist ?
Bär
Na sicher, denkst du, du hast 14tägiges Rückgaberecht oder was?
So isses.
Eine Probezeit wie im Arbeitsrecht ist im Mietrecht nicht vorgesehen.
Hallo Bärliner80,
mich würde interessieren, ob dies Deine erste eigene Wohnung sein sollte?
Gruß
Karl
Hallo,
nein, ich frage mehr für einen Bekannten .... er wohnt da schon ca. 5 Jahre , nun will er aus persönl. Gründen ausziehen ... , kann schon im Dezember eine neue Whg. bekommen , ...... damals wurde kein Mietvertrag in schriftl. Form gemacht vom Vermieter .... und wenn man so hört , das ein mündlicher Vertrag auch seine gültigkeit hat usw. ..... , nur weiß ich nicht ,was wenn es so wäre , was damals ausgemacht wurden ist ?!
der Vermieter will jetzt wohl einen schriftlichen Mietvertrag machen , es geht darum .. ob er nun unterschreiben soll oder nicht ? ..... ich persönlich tendiere für ein NEIN , .... denn damit sind wohl sein 3 Monate Kündigungsfrist besiegelt ! .... was er ja nicht will , da er im Dezember ein neue Whg. bkommen kann
Bär
So wie es aussieht, kann er erst Ende Februar kündigen.
Auch mit mündlichem Vertrag.
Bleibt allerdings die Option, einen Nachmieter zu besorgen.
Allerdings muss der Vermieter den nicht akzeptieren.
Im schlimmsten Fall muss er drei Monate lang doppelt Miete bezahlen.
Auch für einen mündlich geschlossenen Mietvertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 BGB.
hi ,
vllt. kann sich ja der Mieter noch daran erinnern , das damals ausgemacht wurde ... das er kündigen kann ,wann er will , ...ohne die gesetzt. Kündigungsfrist einzuhalten . und wenn auch noch ein Zeuge da wäre , .... was wäre dann ?
ist es nicht Angelegenheit des Vermieters ,sich um einen Mietvertrag zu kümmern .... schon aus Eigeninteresse ?!
Claudi
Mieter und Vermieter haben einen Vertrag - der Vertrag kann auch mündlich begründet werden. Im Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) ist keine besondere Form vorgeschrieben. Die Schriftform dient natürlich in erster Linie der Vermeidung von Streitigkeiten durch Dokumentation der Vereinbarungen. Daran sollte übrigens auch der Mieter ein Interesse haben!
Wenn nichts besonderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen. Davon abweichende mündliche Vereinbarungen sind im Streitfall kaum beweisbar. Auch ein evtl. Zeuge wird daran nichts ändern können, sofern er nicht nachvollziehbar neutral ist, also keiner der beiden Parteien persönlich nahe steht.