Ich stelle mich wenn ich meine Mama besuchen gehe, meistens auf den nahegelegenen Parkplatz eines Altenheims, weil da zum einen grundsätzlich niemand steht, und zum anderen nicht explizit dransteht, dass ich da nicht parken dürfte. Heute habe ich an meiner Rückscheibe einen schlampig abgschnittenen Papierfetzen gefunden, auf dem steht:
"Kosten zahlt der Falschparker. Die Kosten für die Abmahnung und -sofern erforderlich- das gerichtliche Verfahren muss der Falschparker zahlen. Die Kanzlei macht von dem Recht aus §9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), einen Honorarvorschuss zu berechnen, keinen Gebrauch und macht die Kosten beim Gegner geltend."
Erstmal habe ich nur geschmunzelt a lá "Haha witzig, ihr Affen", aber langsam geht mir ein bisschen die Muffe, ob da nicht doch was auf mich zukommen könnte. Bei meinem mageren Zivi-Sold tut so ziemlich alles weh.
Schonmal danke für Antworten,
der Tim
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Wenn Du in einem wie auch immer ausgewiesenen Parkverbot stehst und ein amtliches Knöllchen bekommst, mußt Du zahlen. Denn darauf sind die Zahlungsmodalitäten festgelegt.
Irgend ein beliebiger Notizzettel ist hingegen rechtlich wirkungslos.
Jürgen
-Siehe Signatur-
Irgend ein beliebiger Notizzettel ist hingegen rechtlich wirkungslos.
Wer sollte denn wegen Parkens auf Privatgrund (!) ein amtliches Knöllchen ausstellen? Es gibt rechtlich kein Falschparken (= öffentliches Recht) auf Privatgrund - es gibt nur die privatrechtliche Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, siehe unten.
Hi!
Das bedeutet ja im Klartext, dass man noch nicht einmal mehr auf privaten Parklätzen Drehen darf, wenn man sich verfahren hat!
Bis dann
Andreas
Wobei er da vermutlich rechtlich wenig chnanchen hat wenn es hart auf hart kommt, hier ging es ja darum ob der versuch dies zu tun schon betrügerisch ist.
Das Parken auf einem fremden Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB dar. Der Besitzer darf diese durch "Besitzkehr" abwehren, siehe § 859 Abs. 4 BGB.
Darunter fällt u.a. das Abschleppen lassen des störenden PKW - oder eben eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung (§ 862 BGB), wenn "Wiederholungsgefahr" vermutet wird.
Nachdem Du Deinem Posting zufolge schon öfters dort geparkt hast, wird es auch ein Leichtes sein, diese Wiederholungsgefahr argumentativ zu stützen.
http://www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~uid,lmgigax5pay2872i~cm.asp
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Der-Fall/1182442/1182442/
Wenn sie nicht Wissen das du da öfters parkst, kannst du da wegen der nicht gegebenen Wiederholungsgefahr recht einfach raus kommen. Das altersheim hat dazu sicher auch probleme den wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen.
Ich denke aber das du hier mit einen eigenen Anwalt gut fährst, wichtig ist dort vorher einen Summe zu verhandeln den nach Liste würde sich die verhandlungssumme und den in aller regel viel zu hoch gesetzten wirtschaftlichen schaden drehen und dann sind die Anwaltkosten meist teurer als die Abmahnung.
Edit: Die ersten Agenturen die das gemacht haben, hatten mit Null wirtschaftlichen Risiko für die Inhaber geworben. Also das sie keine Gebühren berechnen, wenn der abgemahnte nicht zahlt. Mußt mal schauen ob du da was bei dir rausfindest, wenn das altersheim nicht zahlen muß kann man dir auch keine Anwaltsgebühren berechnen.
