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Etwas ungewöhnlich und miteriös

dumboboy007 / 4 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo,
mir ist vor kurzem etwas komisches zu Ohren gekommen.
Kann es sein dass Berufsanfänger seit neuestem die Zeit die sie in der Berufsschule sind später wieder herein-arbeiten müssen,
b.z.w dass diese zeit nicht als Arbeitszeit anerkannt wird.
Ich persönlich kann mir das zwar nicht vorstellen, aber wer weiß auf welche abnormale Ideen manche Leute kommen um den Profit zu optimieren.
Zu erwähnen ist dass er in der Fitnessbranche tätig ist und auch noch minderjährig.
Gruß und schöne Feiertage

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THX Ultra II dumboboy007 „Etwas ungewöhnlich und miteriös“
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So wie ich das lese, bist du in der Ausbildung (Lehre). Die Theoerie, damit meine ich den Besuch der Berufsschule, ist Teil der Ausbildung!
Diese Zeit musst du nicht nacharbeiten!
Wenn der Unterricht allerdings nur ein paar Stunden dauert (ich glaube 4 oder 6 Stunden), so bist du verpflichtet, bei deinem Arbeitgeber zu erscheinen und den Rest deiner 8Std. Arbeitszeit zu erfüllen.
Bei mir war es damals so.
Minderjährige geniessen in der Ausbildung einen "besonderen" Schutz, z.B. was Mehrarbeit, Wochenarbeitszeit etc. anbelangt!

Guggst du hier:
http://www.google.de/search?q=jugendarbeitsschutzgesetz+zusammenfassung&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a

Durchwühlen musst du dich schon selbst.

MfG
THX Ultra II

Die Zunge ist das einzigste Werkzeug welche durch ständigen Gebrauch schärfer wird ;-)
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gelöscht_101060 dumboboy007 „Etwas ungewöhnlich und miteriös“
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Servus,

das ist totaler Humbug - das Berufsbildungsgestetz (BBiG) ist da sehr eindeutig - § 15 legt fest, dass der Ausbildende den Auszubildenden für die Dauer der Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen hat. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind..

Das gilt in diesem Falle in Verbindung mit § 9 des JugenArbeitsSchutzgesetzes (JArbSchG - http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__9.html) - dort ist sehr klar geregelt, was dein Bekannter bei Besuch der Berufsschule arbeiten darf - alles andere ist m.K.n. gesetzeswidrig.

BG,

Bergi2002

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Gerd6 gelöscht_101060 „Servus, das ist totaler Humbug - das Berufsbildungsgestetz BBiG ist da sehr...“
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zulässig, gesetzeswidrig usw.
Alles schön und gut. Aber zwischen der Theorie und der Praxis gibt es und gab es immer schon gewaltige Unterschiede.
Ich habe (zugeg. vor langer Zeit) in der Verwaltung gelernt (ja, Behörde!! und kein Hinterhofkrauter). Ab dem 2. Jahr hatte der Auszubildende einen Schalter mit tägl. Posteingang zu bearbeiten. Was an dem Tag, an dem man wg. Berufsschule abwesend war, reinkam blieb schön liegen und durfte selbst am bzw. den folgenden Tagen nachgeholt werden. Das wurde dann als Beweis für Belastigungsfähigkeit bei stärkerem Arbeitsanfall gewertet. Noch Fragen? Damals nicht! Es sei denn, man wollte sowieso nicht in eine Festanstellung übernommen werden.
Ach nochwas: Es gab Jugendbeauftrage, Gewerkschaft, Arbeitnehmervertreter in ganzer Breite. Jeder kannte diese Praxis (hatte sie ja selbst durchlaufen).

Zurück zur Frage:
Was ZEIT angeht, muß der Auszubildende sie nicht in Form von Überstd. nachholen (Gründe wurden schon genannt).

Gruß
Gerd

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dumboboy007 Nachtrag zu: „Etwas ungewöhnlich und miteriös“
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Hallo,
mich persönlich betrifft das nicht mit 41Jahren, ich habe das von einem Arbeitskollegen erfahren und dessen
Sohn betrifft es.
Laut seiner Aussage hat er das sogar in einem Schriftstück von seinem Sohn gelesen, was ich mir auch nicht unbedingt vorstellen kann.
Was tut man nicht alles für eine Lehrstelle.
Aus meiner Erfahrung kann ich nur berichten dass ich selber auch täglich unbezahlte Überstunden leisten musste und dass der alte Spruch heute immer noch bei so manchen Firmen zählt.
Lernjahre sind keine Herrenjahre !!!
Gruß

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