Ich würde ja sagen, das zwei Jahre zu lang sind!
Wer kann mir weiterhelfen (link zu Gesetzestext oder ähnlichem mit Beweischarakter)?
Vielen Dank!
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Danach besteht der Anspruch zwar weiterhin, der Schuldner kann jedoch die Einrede der Verjährung geltend machen und die Leistung verweigern.
Zwei Jahre zwischen Leistungserbringung/Lieferung und Rechnungsstellung sind zwar eher ungewöhnlich, dennoch ist noch keine Verjährung eingetreten. Allerdings wird durch die Rechnungsstellung die Verjährung nunmehr weder gehemmt noch unterbrochen. Wenn Du den Rechnungssteller also noch bis zum Ende der Verjährungsfrist hinhalten kannst... Es darf nur nichts davon passieren, was in den §§ 203, 204 BGB genannt ist.
:-)
Dabei §286 BGB nicht vergessen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Ab dem 31. Tag nach Zugang der Rechnung ist man automatisch in Verzug. Der Gläubiger kann dann die Kosten für die Eintreibung der Forderung (Anwalt, Mahnbescheid) dem Schuldner in Rechnung stellen.
Wenn die Forderung berechtigt ist und noch keine Verjährung eingetreten ist, dann würde ich bezahlen.
Die Forderung ist aus dem Jahre 2001, genauer Februar!
Das Problem ist, das wir damals persönlich da waren und das beglichen haben. Nur leider haben wir keine Nachweise mehr darüber.
Wir bekamen gestern eine zweite Mahnung (wo wir die erste Mahnung nicht erhalten haben), mit der Aufforderung zur Zahlung.
Für mich sieht das so aus, da die Mahnung mit einem Rechnungsdatum von August 2001 versehen war obwohl der eigentlich Monat Februar 2001 war, dass das ganze sone Aktion ist, nach dem Motto: Wir schicken 100.000 Briefe weg, und wenn 1000 bezahlen haben wir Gewinn gemacht!
Für Forderungen die vor dem 01.01.2002 enstanden sind, gilt sogar noch die alte, kürzere Verjährungsfrist von 2 Jahren zum Jahresende.
Die Forderung ist somit bereits am 31.12.2003 verjährt.
