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Frage an Herrn Doktor!

Nasser / 11 Antworten / Baumansicht Nickles

Hi room!

Mal eine Fragen an die Mediziner hier auf dem Brett, falls es welche gibt!
Manche Computer Freaks sterben und manche Mediziner werden geboren ;).

Ich schau doch immer so gerne die Schwarzwaldklinik!

Und gestern in der Folge, habe ich gesehen, wie eine Schwester einem Patienten, eine Spritze gegeben hat (intravenös).

An sich nichts aufregendes?
Aber der Professor Dr. Brinkmann hat dann die Schwester zu sich hereingeholt und sie zurechtgewiesen.
Sie darf nämlich keine intravenösen Spritzen geben...bla bla usw.

Frage:
Wieso eigentlich nicht?

(So eine Schwester kann doch bestimmt genausoviel verkehrt machen wie ein Doc.
Oder haben die Doktoren Angst, dass das auch jemand anderes kann?)

Nasser

;) Und immer trocken bleiben.
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Kolti Nasser „Frage an Herrn Doktor!“
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Das ist gesetzlich vorgeschrieben, daß es ein Arzt machen muß.

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DarkForce Nasser „Frage an Herrn Doktor!“
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Ohne ausrückliche Erlaubnis / Anweisung / Ausbildung DARF sie das nicht machen, und hier ist das bla bla usw. zum warum / wieso / weshalb :

Auszug von http://www.aktuelle-pflege.de/Haft.htm
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...

In der Literatur werden ärztliche und pflegerischen Aufgaben danach abgegrenzt, ob ärztliches Fachwissen erforderlich ist oder nicht. Danach werden zum ärztlichen Aufgabenbereich alle Diagnose- und Therapieentscheidungen gezählt sowie solche Verrichtungen und Eingriffe, die aufgrund ihrer Komplikationsdichte und Gefährdungsnähe ärztliches Wissen und Können unbedingt erfordern (Schell, Seite 13). Es ist aber überwiegend anerkannt, dass der Arzt bei Erledigung seiner Aufgaben das Krankenpflegepersonal hinzuziehen darf, wobei es für die Zulässigkeit einer solchen Delegation auf die konkrete Tätigkeit, die Art des Eingriffs und die Kenntnisse und Fertigkeiten der jeweiligen Pflegekraft ankommt. Je geringer Komplikationsdichte und Gefährdungsnähe, desto eher kann die Massnahme übertragen werden. Vieles spricht für diese Auffassung, da die Allgemeinheit bzw der Patient vor Gesundheitsschädigungen geschützt werden muss und es sicherlich deshalb von erheblicher Bedeutung ist, ob es sich um einen gefährlichen Eingriff handelt und welche Kenntnisse die Pflegekraft im einzelnen besitzt. Verschiedene Urteile zeigen, dass auch die Rechtssprechung geneigt ist, diese Kriterien zu beachten.

Ärztlicher und pflegerischer Aufgabenbereich können nicht schematisch strikt getrennt werden, da es vielfach Überschneidungen gibt. Das Pflegepersonal wird häufig im Bereich der Durchführung der Therapie eingesetzt.

Nach überwiegender Ansicht kann das Pflegepersonal ärztlich angeordnete Therapie- und Diagnoseentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen selbständig durchführen. Dies wird insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Delegation von Injektionen oder ähnlichen Massnahmen diskutiert.

Literatur, sowie Berufs- und Fachverbände ordnen die Vornahme von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen zwar grundätzlich dem Aufgabenbereich des Arztes zu Der Arzt darf diese Tätigkeiten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf das Krankenpflegepersonal übertragen.

Sofern der Arzt Injektionen auf eine Pflegeperson überträgt, trägt er die Anordnungsverantwortung (Führungsverantwortung), dh er haftet für Fehler, die ihm bei der Auswahl der Kraft und der Anordnung unterlaufen.

Die Pflegekraft trägt die Durchführungsverantwortung (Handlungsverantwortung), dh sie haftet für Fehler, die ihr bei der Durchführung einer solchen Tätigkeit unterlaufen. Sie kann daher wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung bestraft werden bzw muss unter Umständen Schadensersatz leisten, wenn sie eine Massnahme fehlerhaft durchführt.

Für eine Delegation sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

· Einwilligung des Patienten: Handelt die Pflegekraft ohne Einwilligung des Patienten, so macht sie sich strafbar.

· Anordnung des Arztes, in der die zu übertragende Aufgabe inhaltlich festgelegt ist: Die Pflegekraft muss genau wissen, welche Massnahmen durchgeführt werden sollen. Die Anordnung sollte möglichst schriftlich sein. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Denn die Dokumentation ist von erheblicher Bedeutung als Nachweis vor Gericht. Eine Ausnahme besteht in Notfällen.

· Kenntnisse und Fähigkeiten der Pflegekraft: Die Pflegekraft muss die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die durchzuführende Massnahme besitzen. Sie muss also die Injektionstechnik beherrschen und Grundkenntnisse des zu verabreichenden Medikaments besitzen. Dabei ist weniger der Ausbildungsabschluss entscheidend, sondern vielmehr das tatsächliche Wissen und Können der Pflegekraft. Zu beachten ist hier, das die Pflegekraft eine Übernahmeverantwortung trägt. Wenn sie sich im konkreten Fall dem Eingriff nicht gewachsen fühlt und erkennt, dass sie zur Ausführung nicht in der Lage ist, darf sie die Massnahme nicht durchführen. Sie muss den Arzt darauf hinweisen, der dann das über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Die Pflegekraft hat in Fällen, in denen sie aufgrund einer gesunden Selbsteinschätzung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die nötige Qualifikation für den Eingriff hat, ein Verweigerungsrecht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 8 II 3 BAT, wonach der Angestellte Anordnungen, "deren Ausführung - ihm erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würden, nicht zu befolgen hat." Eine Verweigerung sollte allerdings nur in begründeten Fällen erfolgen, da ansonsten arbeitsrechtliche Nachteile entstehen können (Kündigung). Zur Vermeidung solcher Nachteile sollte in der Einrichtung eine Dienstanweisung aufgestellt werden, um klare Regeln zu schaffen.

· Die Art des Eingriffs erfordert nicht das Tätigwerden des Arztes: Ob die Tätigkeit einer Injektion übertragen werden darf, bestimmt sich entscheidend nach der objektiven Gefährlichkeit des Eingriffs. Massstab hierfür sind die einzusetzenden Medikamente und die angewendete Injektionstechnik. Es gibt Medikamente, die sind so gefährlich, dass sie von Krankenpflegepersonen überhaupt nicht verabreicht werden dürfen, unabhängig davon mit welcher Injektionstechnik diese injiziert werden. Zu dieser Gruppe zählen:

· Alle Röntgenkontrastmittel

· alle Herzmittel, wie Strophantin

· alle Zytostatika

· Alle Medikamente, bei denen häufig Zwischenfälle beobachtet wurden

Dies gilt ausnahmsweise nicht für gut organisierte Intensivstationen und die Anästhesie, weil in diesen Bereichen ärztliches Personal verstärkt anwesend ist.

Ist das zu spritzende Medikament nicht gefährlich und hat die Schwester oder der Pfleger ausreichende Kenntnisse in der Pharmakologie, dann ist als weiterer Anhaltspunkt die einzusetzende Injektionstechnik heranzuziehen, wobei allerdings auch immer der Einzelfall entscheidend ist und es auf die individuelle Pflegekraft und deren Kenntnisstand ankommt. In der Literatur haben sich folgende Grundsätze herausgebildet:

· Subkutane und intrakutane Injektionen sind von der Technik her einfach und weisen eine geringe Komplikationsgefahr auf. Daher sind sie auf examinierte Pflegekräfte (Krankenpflege- und Altenpflegekräfte) und zB auch auf KrankenpflegehelferInnen übertragbar.

· Intramuskuläre Injektionen sind nicht ungefährlich. Eine Übertragung kommt in der Regel nur auf examiniertes Pflegepersonal in Betracht. Die Durchfürung intramuskulärer Injektionen kann auch auf AltenpflegerInnen delegiert werden, wenn sie die entsprechenden Techniken und Kenntnisse erlernt haben. Umstritten ist, ob eine Übertragung auch auf Krankenpflegehelfer/innen zulässig ist. Es muss im Einzelfall entschieden werden.

· Intravenöse Injektionen sind dagegen gefährlich, da die Injektion schwierig ist und das Injektionsmittel schneller wirkt. Eine Übertragung kommt nur auf speziell ausgebildetes Krankenpflegepersonal in Betracht (zB nach Weiterbildung). Sofern eine intravenöse Injektion nicht erlernt wurde, darf eine solche Injektion nicht auf die betreffende Krankenpflegeperson übertragen werden.

· Überwachung durch den Arzt: Der Arzt hat die Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle. Er muss daher sicherstellen, dass vorhersehbare Gefahrenzustände ausgeräumt werden. Die Pflegekraft muss vom Arzt instruiert werden, zB ist ihr die Gefahrenlage zu beschreiben oder sie muss auf Besonderheiten hingewiesen werden. Der Arzt soll schliesslich eine Endkontrolle vornehmen, zB die Wirkung eines Medikamentes prüfen. Zu beachten ist, dass der Arzt immer mitverantwortlich ist.

Falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann dies unter Umständen Bedeutung für die Pflegekräfte haben. Die Pflegekraft kann dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie eine ärztliche Anordnung missachtet oder eigenmächtig, dh ohne ärztliche Anordnung handelt.

...
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MfG
DarkForce

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Nasser Nachtrag zu: „Frage an Herrn Doktor!“
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Danke Euch Beiden!

NAsser

;) Und immer trocken bleiben.
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gelöscht_15325 Nasser „Danke Euch Beiden! NAsser “
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Zu erwähnen wäre, dass dies in Notsituationen aber nur eingeschränkt gilt; ich durfte als Rettungssanitäter in Notfällen auch selber IV injizieren, sofern der Notarzt mich dazu beauftragt hat (weil er selber grad 'wichtigere' Dinge zu tun hatte) oder es noch zu lange gedauert hätte, bis der Notarzt am Einsatzort eingetroffen wäre.

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Nasser gelöscht_15325 „Zu erwähnen wäre, dass dies in Notsituationen aber nur eingeschränkt gilt ich...“
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Hmm, jo thx!

Also gibt es konkrete Regeln mit Ausnahmen.

Was jetzt noch interessant zu erfahren wäre, dass immer mehr Arzthelferinnen, wegen den niedrigen Kosten, auch im Krankenhausbereich eingesetzt werden.

Arzthelferinnen haben allerdings nicht die Ausbildung von Krankenschwestern bzw. Pflegern und sollten eigentlich nur zu helfenden Tätigkeiten eingesetzt werden, wobei sie aber auch Blut abnehmen dürfen.

Die Realität, sieht aber leider anders aus.
Wenn das Personal knapp ist (Urlaub usw.) dann kommt es schon einmal vor, dass auch eine Arzthelferin auf so einer Station rumturnt.

Wie sieht es denn da bei einem Notfall, mit dem Spritzen aus?

Ich dachte da so an Diabetes mellitus (Notfall) oder so!
Wird glaube ich, nicht intravenös gespritzt, aber spritzen dürfen Arzthelferinnen ja auch nicht!

Oder irre ich mich?
Und im Notfall?

Ich tippe mal:
Wenn es gut geht ist es ok, wenn nicht dann.........

Nasser

;) Und immer trocken bleiben.
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HADU Nasser „Hmm, jo thx! Also gibt es konkrete Regeln mit Ausnahmen. Was jetzt noch...“
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Hi,
eine Hypoglykämie ("Unterzucker") betrifft meist Patienten, die Diabetes mellitus als Grunderkrankung haben. Hier wird Glukose (Zucker) intravenös verabreicht.
Bei einer Hyperglykämie ("Überzucker") - ebenfalls bevorzugt bei Diabetikern auftretend - wird Insulin subkutan gespritzt.

Sieh' das aber alles nicht so eng. Klar gibt es Vorschriften und Reglen, die einer/einem Arzthelfer/in das nicht erlauben. Aber wenn Du bei einem deftigen Unterzucker jede Sekunde ein paar Tausend Hirnzellen verlierst, dann ist der Zucker sofort von einer/einem Arzthelfer/in die bessere Wahl gegenüber dem Zucker, der nach 20 Minuten von dem Arzt verabreicht wird, der gerade durch einen anderen Notfall gebunden war...
Und dann gibt es ja noch den rechtfertigenden Notstand. Nur mit der Argumentation wird sich ein Mitarbeiter eines Krankenhauses schwer tun. Da hinterfragt dann der Richter einer evtl. Verhandlung, warum es innerhalb eines Krankenhauses so lange dauern kann, bis ein Arzt zum Notfall kommt!
Aber Du hast recht: wenn es gut geht, verliert kaum einer ein Wort darüber. Wenn es schief geht, ist das Geschrei groß.
Ich nutzte auch des öfteren den "rechtfertigenden Notstand" im Rettungsdienst (siehe auch czuk). Allerdings bin ich mir dessen jedesmal sehr bewusst und mache auch nur Maßnahmen, bei denen ich auch evtl. auftretende Komplikationen beherrsche. Na ja, "beherrschen könnte" passt wohl eher. Vor allem bei einer Herz-Lungen-Wiederbelebung bin ich da sehr großzügig und warte nicht eine Sekunde, ob der Notarzt vielleicht doch gleich um die Ecke kommt und die Behandlung übernimmt ...

Gruß HADU

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HADU gelöscht_15325 „Zu erwähnen wäre, dass dies in Notsituationen aber nur eingeschränkt gilt ich...“
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Hi,
das heisst dann "rechtfertigender Notstand" (§34 StGB).

Warum "durfte"? Hast Du dem Rettungsdienst den Rücken zugekehrt?

Gruß HADU

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gelöscht_15325 HADU „Antwort“
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In anbetracht der bei uns miserablen Vergütung für Rettungssanis und auch Rettungsassistenten (sofern sie nicht fest angestellt waren, bekamen sie nur eine Aufwandsentschädigung von 2 Euro oder so) und der Übersättigung in unserer Region dank zahlloser Zivis, habe ich lieber etwas studiert, was vernünftiger bezahlt wird.
Ehrenamtlich frist der Rettungsdienst zuviel Zeit, als das ich es noch neben meinen anderen Hobbys machen könnte, wobei man auch nie vergessen sollte wie groß der Stress eigentlich dabei ist.

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HADU gelöscht_15325 „Antwort“
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Ich war drei Jahre hauptberuflich Rettungsassistent (davor schon ein paar Jahre RS) und kann die mäßige Bezahlung bestätigen. Das wird erst besser, wenn man einige zig Jahre dabei ist und sich entsprechende Dienstaltersstufen im Gehalt auswirken. Mittlerweile bin ich in der IT-Branche untergekommen.
Drei Schichten Rettungsdienst pro Monat lasse ich mir aber nicht nehmen. Sicherlich nicht wegen der Bezahlung Ich bekomme als ehrenamtlicher 1,50 Euro pro Stunde. Aber es ist meiner Ansicht nach ein sinnvolles Hobby, dass ich auch noch mit meiner Freundin teile (sie ist RS).
Schönen Abend noch
HADU

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Nasser Nachtrag zu: „Frage an Herrn Doktor!“
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Danke @all!

Und schönes Wochenende!


PS @czuk pass auf die ut-zocker auf, hab selten so gelacht! ;-)

Nasser

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audax31 Nasser „Frage an Herrn Doktor!“
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Wenn ein Arzt von den Fähigkeiten eines Rettungssanitäters oder Schwester überzeugt ist. kann er auch Injektionen delegieren, hat aber immer die Verantwortung. Auch bei Notfällen kann ärztliches Hilfspersonal nicht die Eigeninitiative ergreifen und von sich aus Behandlungen außer Beatmung, Herzmassage , Seitenlagerung etc. durchführen. Das wäre Handeln ohne Auftrag. DarkForce hat das richtig beschrieben.
PS. Strophantin wird schon lange nicht mehr verwendet.
doclipoldt.

doc
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