Legal oder illegal ?
Wenn ich mir eine Musik oder PC-CD kaufe und anschließend eine nur zum Schutz Kopie mache müßte es doch dann legal sein die Original CD weiter zu verkaufen oder ?
(ich hasse Kommas) ;-)
Off Topic 20.481 Themen, 227.563 Beiträge
Nur dann, wenn Du die Kopie mit weitergibst. Alles andere ist illegal
Hi!
Dies stimmt allerdings nur für PC-CD's. Der Besitz von gebrannten Musk-CD's ist nicht strafbar. Nur im großen Stil verkaufen darf man sie nicht (die gebrannten Exemplare).
Gruß,
El.Tostador
Also könnte ich dann doch eine gebrannte MusikCD einem Freund schenken ohne das er oder ich mich strafbar mache oder ?
Und ich meinte wirklich schenken.
Hi,
genau genommen darfst Du ihm eine CD -natürlich kostenfrei- ausleihen und er sich davon für den eigenen Gebrauch eine Kopie brennen...
Dasselbe in grün. Man darf für den privaten Gebrauch Musik-CD's brennen. Ob Du sie an die Wand tackerst oder sie verschenkst, bleibt Dir überlassen.
Fazit: Du darft gebrannte Musik-CD's verschenken.
Gruß,
El.Tostador
Legal, illegal, scheißegal!
es gab mal ein urteil, das besagt, daß man bis zu 7 kopien eines tonträgers anfertigen und kostenfrei weitergeben darf, afaik hat dieses urteil immer noch präzedenzcharakter und ist somit gültiges recht.
Musik | Software |
---|---|
AFAIK darfts Du von Musik-CDs maximal 7 Kopien für den privaten Gebrauch anfertigen. | Jeder Software Lizenzvertrag besagt, dass Du bei Verkauf der Software an Dritte, alle Kopien dieser Software auch an den Käufer abgeben, oder vernichten musst. |
Da kann man sich drüber streiten. | Bei Software ist es auf jeden Fall ILLEGAL! |
CU Borlander
scheissegal!
Kann mal einer von euch mir genaue Angaben geben, wo das festgelegt ist? Ab wann gilt das was die GEMA sagt und wann das, was ihr da oben schreibt wo ist die Linie zu ziehen? Schaut euch mal unter www.gema.de an.
Beispiele:
Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.
****Oder hier für alle Handy Besitzer:
Melodienschutz
Im Bereich der Musik gilt der sogenannte Melodienschutz, worunter zu verstehen ist, dass eine Melodie nicht erkennbar einem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt werden darf. Die Rechtsprechung versteht dabei unter "Melodie" eine Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt. Es ist daher unerheblich, ob z.B. nur ein Takt oder vier oder sieben Takte einem geschützten Werk entnommen und in einem neuen Werk verwendet werden. Die GEMA besteht deswegen auf einer Genehmigung des Originalurhebers bzw. des Verlegers.
****Oder beim Urlaubsvideo:
Rechtevergabe
Das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bei der Herstellung eines Video(Films)
Hierbei handelt es sich um das Recht, ein bestimmtes Musikwerk in einem Film verwenden zu dürfen und zwar zunächst für die Herstellung einer sogenannten "Nullkopie" (Unikat).
Der Erwerb dieses Rechts ist der erste Schritt vor Verwendung eines Musikwerkes in audiovisuellen Produktionen für die öffentliche Wiedergabe/Vorführung und/oder den privaten Gebrauch. Dieses Recht haben die Mitglieder der GEMA übertragen oder nehmen es selbst wahr. Die GEMA erteilt hierzu Auskunft.
Das Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen. Dieses Recht wird ausschließlich von der GEMA wahrgenommen.
Das Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes, z.B. im Wege des Verkaufs, in den Verkehr zu bringen. Auch dieses Recht wird exklusiv von der GEMA wahrgenommen.
Das Recht der öffentlichen Vorführung
Das Vorführungsrecht ist das Recht zur Wiedergabe der Musik bei der öffentlichen Vorführung des (Video)Films. Dieses Recht wird gleichfalls ausschließlich von der GEMA vergeben.
****Und jetzt kommts noch dicker die wollen auch geld für die KOSTENLOSE Vorführung unter Freunden:
Kriterien für die Vergütungsberechnung sind:
bei Filmen, die ausschließlich für die unentgeltliche öffentliche Vorführung bzw. Wiedergabe bestimmt sind
- GEMA-Repertoire in Minuten und Sekunden = angefangene Spieldauerminute
(einmalige Vergütung je Film, unabhängig von der hergestellten Kopienzahl und der Auswertungsdauer des Films)
Nähere Informationen erteilt Ihnen auf Anfrage gerne die für Sie zuständige Bezirksdirektion der GEMA.
bei Filmen, die ausschließlich zur Verbreitung zum persönlichen (privaten) Gebrauch (Verkauf) bestimmt sind
- Verkaufspreis ausschließlich USt
- hergestellte (herzustellende) Stückzahl
- GEMA-Repertoire in Minuten und Sekunden
- Gesamtspieldauer des Films in Minuten und Sekunden.
Wie hab ich das zu verstehen? Ich habe keine große Ahnung von der rechtlichen Seite her. Aber wenn ich das richtig verstehe darfst Du danach gar nix machen mit Deiner erworbenen CD.
Gruß
Minesweeper XL
Hi!
Zu Deinem Punkt:
'****Und jetzt kommts noch dicker die wollen auch geld für die KOSTENLOSE Vorführung unter Freunden:
'
Wenn Du Deinen Freunden Dein Urlaubsvideo zeigst, ist dies privat, nicht öffentlich. Da hat niemand etwas dagegen (außer vielleicht die Freunde...) Wenn Du aber einen großen Anschlag am Supermarkt machst, daß Du Dein Video, in dem die ganze Zeit als Hintergrundmusik 'Highway to Hell' spielt, im Gemeindehaus zeigen willst, so könnte die GEMA böse gucken und auch rechtliche Schritte einleiten.
Anderes Beispiel, an einer Schule gibt es jährlich ein Konzert. Mit allem Möglichen an Musik. Früher mußte man Eintritt bezahlen, gab Ärger mit den Jungs und Mädels von GEMA, und seitdem ist der Eintritt frei und gut ist. Um mal die Realität ein wenig mit einzubringen.
Genaugenommen müßten die ganzen Spacken in ihren tiefergelegten Subwoofern GEMA-Gebühren bezahlen, weil man ja hier von einer öffentlichen Vorführung sprechen könnte... ;-)
Gruß,
El.Tostador