Hi Mike
schau mal
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Osnabrueck_1-A-18213_Rundfunkbeitrag-Rundfunkabgabe-nach-dem-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rechtmaessig.news17987.htm
kostenloseUrteile Montag, 15. Dezember 2014
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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 10.12.2014
- 5 K 237/14.GI -
Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglos
Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die Verfassung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Klage gegen den Hessischen Rundfunk abgewiesen. Da es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dem Rundfunkbetrag nicht um eine Steuer handelt, sah das Gericht in der Erhebung des Rundfunkbetrages keinen Verfassungsverstoß.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger aus Gießen geltend gemacht, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen die Verfassung verstieße.
VG verneint Verstoß gegen die Verfassung durch Erhebung des Rundfunkbeitrags
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage mit der Begründung ab, dass es keinen Verfassungsverstoß in der Erhebung des Rundfunkbeitrags sehe. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war daher kein Raum.
Rundfunkbeitrag ist keine Steuer
Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer. Er werde nämlich als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass auch derjenige den vollen Beitrag zahlen müsse, der Empfangsmöglichkeiten nur für Radio, nicht dagegen für Fernsehdarbietungen vorhalte. Der Gesetzgeber sei in diesem Bereich in weitem Umfang zur Typisierung und Generalisierung berechtigt. Die Grundrechte des Klägers hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit würden durch den Rundfunkbeitrag ebenfalls nicht verletzt.
Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden
VG Köln verneint Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und weist Klagen gegen Beitragserhebung ab
Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Dies hat entschied das Verwaltungsgericht im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte.
In den zugrunde liegenden Verfahren wies das Verwaltungsgericht zwei Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.
Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe handele, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014
- 1 A 182/13 -
Rundfunkbeitrag: Rundfunkabgabe nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtmäßig
VG Osnabrück verneint steuerlichen Charakter der Rundfunkabgabe
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer Privatperson abgewiesen, die sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkabgaben nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen so genannten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wandte. Nach Auffassung des Gerichts hat die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer, sondern ist vielmehr als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkabgaben. Die Abgabe ist der Regelung des Staatsvertrages entsprechend erhoben worden, weil die Klägerin seinerzeit Inhaberin einer Wohnung war und deshalb davon ausgegangen wurde, dass sie über ein Rundfunkempfangsgerät verfüge. Tatsächlich nutzte sie damals einen Computer mit Internetzugang.
Rundfunkabgabe ist als abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren
Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer habe, die von dem betroffenen Personenkreis ohne eine konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben werde, sondern als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren sei. Das folge daraus, dass es sich bei der Abgabe um ein Entgelt für die von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erbrachte Leistung handele, Rundfunkprogramme etc. bereitzustellen und einer Privatperson die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb ihrer Wohnung Rundfunksendungen zu empfangen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkabgabe angesichts der medientechnischen Entwicklung im Rahmen der Neuregelung allein an den Umstand geknüpft habe, dass jemand über eine Wohnung verfügt. Die Frage, ob die Rundfunkabgabe im Hinblick darauf, dass sie allein durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst wird, nicht doch als Steuer zu betrachten sein könnte, hat das Gericht mit der Erwägung verneint, es sei nicht ausgeschlossen, den Staatsvertrag in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass jemand wegen einer unbilligen Härte von der Entrichtung der Abgabe befreit werden müsse, wenn er nachweise, tatsächlich kein Rundfunkgerät bereitzuhalten.
Anhaltspunkte für zweckwidrige Verwendung der Rundfunkbeiträge liegen nicht vor
Anders als die Klägers es meine, verstoße die Regelung, dass für jede Wohnung ein gleich hoher Rundfunkbeitrag erhoben werde, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar sei es richtig, dass diejenigen Personen, die über mehrere Wohnungen verfügten oder eine Wohnung nur allein nutzten, finanziell stärker belastet würden als diejenigen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnten. Das sei angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, insbesondere in Fällen der - hier gegebenen - Massenverwaltung zu typisieren und zu pauschalieren sowie angesichts des Umstandes, dass die daraus erwachsende Belastung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Befreiung von der Zahlung des Beitrages keine übermäßige Inanspruchnahme darstelle, gerechtfertigt. Schließlich lägen keine begründeten Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügte zweckwidrige, über die Gewährleistung der medialen Grundversorgung hinausgehende Verwendung der Rundfunkbeiträge vor. Der Begriff der Grundversorgung umfasse angesichts der Unterschiedlichkeit der Rundfunkteilnehmer und ihrer medialen Bedürfnisse Informationen aus allen Lebensbereich.
Wolfgang Schwille schrieb am 06.04.2014
Die (ausschließliche) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einen einheitlichen Rundfunkbeitrag je Wohnung ist nach meiner Auffassung aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Leider gibt es, wie die bisher hierzu ergangenen Urteile zeigen, genügend willfährige Richter, die im Fall der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Politik eine unheilvolle Allianz eingehen und die mit ihren fragwürdigen Entscheidungen den Fortbestand dieses ungerechten Finanzierungsmodells sichern helfen. Nur ein Beispiel: Käme morgen jemand auf die Idee, zur ausschließlichen Finanzierung der kommunalen Müllabfuhr, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Pauschalisierung nur noch einen einheitlichen Beitrag pro Wohnung zu erheben, ganz gleich, ob in der Wohnung eine oder zehn Personen wohnen, jedes Verwaltungsgericht würde eine solche Regelung umgehend für rechtswidrig erklären.