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Risse im Gehäuseoberteil des Amilo A 7600 Fujitsu Siemens

pc-media / 4 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo Leute,

ich brauche mal Eure Hilfe. Wir haben 2 Notebooks Amilo A 7600, beide haben noch Garantie von ca. 1 Monat. Da komischerweise bei beiden auf der linken Seite, wo das Tastaturfeld beginnt im blauen Gehäuseteil ein Riss ist, wollte ich fragen ob diese Schäden schon mal bei Euch auch aufgetreten sind. Die Geräte sind nicht heruntergefallen, sie wurden üblicherweise transportabel benutzt und stets pfleglich behandelt. Leider sagt Fujitsu Siemens das ist kein Garantiefall.
Wer kann helfen, bzw. hat die gleichen Schäden am Notebook.

Gruß Hartmut

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UselessUser pc-media „Risse im Gehäuseoberteil des Amilo A 7600 Fujitsu Siemens“
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Hallo pc-media!

Notebook-Gehäuse bestehen zum größten Teil aus Plastik-Bauteilen, die auch recht kritische Stellen haben (z. B. saudünne Stege oder Abdeckplatten), wo so etwas auch bei "üblichem" Gebrauch schon passieren kann. Im iNet ist dieses Problem mit den Rissen jedenfalls immer wieder zu hören.

Du musst unterscheiden zwischen der im Verbraucherschutzgesetz festgeschriebenen 2-jährigen Gewährleistungspflicht und einer Garantie, die vom Händler/Hersteller begleitend oder erweiternd gegeben werden kann. Letztere ist also freiwillig. Hast du das Gerät vor einem Jahr und 11 Monaten gekauft, bist du noch in der Gewährleistung und könntest dieses Recht auch geltend machen. Es ist ein schwaches Bild für Fujitsu-Siemens, aber viele Hersteller/Händler versuchen zunächst abzuwimmeln. Für diese Risse kannst du nach meiner Ansicht eine Nachbesserung bzw. Ersatz nach dem BGB für dein Notebook verlangen, du musst dich jedoch darauf gefasst machen, dies notfalls mit anwaltlicher Hilfe durchzudrücken. Einschließlich Schriftverkehr und eventuell langen Wartezeiten, da musst du abwägen.

Eine Möglichkeit wäre, dich zunächst bei einer Verbraucherschutz-Filiale an deinem Wohnort zu erkundigen, die beraten dich für einen Obolus. Die telefonische Beratung ist mittlerweile sehr teuer.

MfG

UselessUser

Rückmeldungen über Hilfestellungen sind sehr erwünscht:1. investiere ich Zeit, um dir zu antworten und2. möchte ich auch etwas dazulernen.
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dirk42799 UselessUser „Hallo pc-media! Notebook-Gehäuse bestehen zum größten Teil aus...“
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Hallo

um die Aussage von UselessUser noch zu ergänzen:
bei der - gesetzlich vorgeschriebenen - Gewährleistungspflicht von 24 Monaten gilt ab dem 7. Monat eine sog. Beweislastumkehr.
D. h.: hat ein Gerät ab dem 7. Monat einen Mangel, mußt Du beweisen, daß dieser bereits ab Kaufdatum im Gerät schlummerte. Bei Rissen, die erst kurz vor Ende der Gewährleistungszeit auftauchen, wird Dir dieser Beweis nahezu unmöglich sein.

Sollte jedoch eine 24-monatige Garantie (das ist ein Versprechen des Herstellers, daß bestimmte Umstände nicht eintreten bzw. bestimmte Eigenschaften mind. soundsolange anhalten) bestehen, hat FSC das auszutauschen - es sei denn, es wurde z. B. die Garantie für Gehäuse ausdrücklich auf 1 Jahr beschränkt.

Jetzt mußt Du genau gucken, was vorliegt und wie gewillt und finanzstark Du bist, eine solche Streitigkeit im Zweifelsfalle durchzuziehen.

Gruß,

Dirk

ja, ich schreibe absichtlich nach den alten Rechtschreibregeln!
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UselessUser dirk42799 „Hallo um die Aussage von UselessUser noch zu ergänzen: bei der - gesetzlich...“
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Hallo dirk42799,

stimmt das mit der Beweislast wirklich? Habe ich noch nicht gewusst ... im BGB habe ich den § 476 ("Beweislastumkehr") gefunden. Das ist dann doch nicht so verbraucherfreundlich, wie ich annahm, denn Gehäuse-Konstruktionsmängeln nachzuweise, dass sie unwiderruflich zu einem Riss führen, dürfte kaum möglich sein. Das würde dann generell für mechanische Belastungen gelten.

MfG

UselessUser

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dirk42799 UselessUser „Hallo dirk42799, stimmt das mit der Beweislast wirklich? Habe ich noch nicht...“
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Hallo UU,

das mit der Beweislastumkehr stimmt wirklich.
Alle Welt hat sich gefreut "hey, 2 Jahre Gewährleistung" und hat dann aber nicht auf das Kleingedruckte gehört.
Im übrigen stimmt der § 476 BGB. Der gilt wiederum für alle Verbrauchsgüterkäufe, d. h. ein Verbraucher (§ 13 BGB, sozusagen normale Menschen, keine Firmen) kauft bei einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache. Dumm das...
Aber irgendwo auch nachvollziehbar, denn sonst wäre das Risiko ungleich verteilt.

Und danach ergibt sich, daß die Sache mit dem Gehäusemangel schweeeer beweisbar ist.

Ich würd´s mit lieb "Bitte Bitte" versuchen und es ansonsten einfach lassen.

Dirk

ja, ich schreibe absichtlich nach den alten Rechtschreibregeln!
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