Ich habe mir mal den Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf der WebSite der GEZ angesehen. In §1 wird der Begriff "Rundfunkempfangsgerät" definiert: "Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages
sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung
oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und
Fernsehen) geeignet sind." Soweit ich infomiert bin, sind Audiostreams von Radiosendungen immer zeitversetzt, d.h. das Signal kommt immer (mehr oder weniger viel) später bei mir an, als beim "normalen" Rundfunk. Ich meine, ein Internet-PC ist nach dieser Definition KEIN Rundfunkempfangsgerät.
Weiter unten wird dann im Staatsvertrag im §5 von "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" gesprochen. Hier geht es um die Zweitgerätebefreiung für gewerblich genutzte Geräte. Quasi "nebenbei" wird dann an dieser Stelle auch gleich noch definiert, was ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" ist: "Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn...". Ich denke, hier ist bereits das Gesetz aus formalen Gründen ungültig, da es in sich widersprüchliche Definitionen enthält.
Mich würde eure Meinung dazu mal interessieren, denn diese Argumentation habe ich bei aller (berechtigter) Kritik über die neue GEZ-Abzocke noch nicht gelesen.
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Klar bekommt man eine Abgabe auf PCs nur mit definitorischer und juristischer Schlamperei gebacken. Aber vielleicht will die Justiz in dem Fall dem Staat helfen, schließlich wird sie vom klammen Staat ja auch nur unzureichend ausgestattet, da muss dringend Kohle her.
Kernproblem ist sicherlich das Festmachen der Definitionen an der Hardware. Intelligente Hardware (computerähnlich, per Firmware programmierbar) kann so alles mögliche, bzw. lässt sich beliebig blockieren. ABER was soll eine juristische Definition entlang der Software/Firmware? Letztere ließe sich jederzeit ändern, im Prinzip jedenfalls.
Ganz offenkundig kommen wir zu Definitionen, die sich am allgemeinen Nutzungverhalten orientieren und dann gilt mitgefangen mitgehangen. Bedenklich dabei ist, dass die Rundfunknutzung (im weitesten Sinne...also auch neuerdings Internet) gleich bleibt, sich nur in der Gewichtung und Auswahl etwas verändert...und dafür werden die Gebühren - für Kleinunternehmen - kräftig erhöht. Am Schluss der Argumentationskette sind wir bei Kleingeistigkeit, Willkür.