http://www.garantiezeit.de/html/umtausch___gewahrleistung.html
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/schuldrechtsreform2/
und viele andere.
- Bis zum 31.12.2000 galt die Gewährleistungsfrist von 1/2 Jahr. Und zwar OHNE die sog. 'Beweislastumkehr.'
- Seit 1.1.2001 gilt die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (mit teilweiser 'Umkehr').
Konkret heißt das, daß der KÄUFER jetzt zunächst 2 Jahre lang exakt den Schutz genießt, auf den er früher nur 1/2 Jahr lang Anspruch hatte. Er ist also ERHEBLICH besser gestellt, es sei denn, man würde behaupten, die alte Gewährleistungsregelung sei auch eine 'Mogelpackung' gewesen.
ZUSÄTZLICH wird jetzt im ersten halben Jahr generell angenommen, daß eine Sachmängelrüge berechtigt ist. Wenn also jemand eine Sache nach 5 Monaten reklamiert, wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß dies zu Recht geschieht. (Der Jurist versteht dabei unter 'grundsätzlich', daß es auch Ausnahmen geben kann). Diese Regelung benachteiligt den Hersteller erheblich, denn der Käufer kann sich -kostenlos- fast schon beliebig idiotisch verhalten.
Für die 'restlichen' 1 1/2 Jahre hat die Gewährleistung dann die selbe Rechtsqualität wie von 1949 bis 2001. Zu behaupten, es habe in dieser Zeit KEINE gegeben, ist vermessen.
Was dann nicht mehr besteht (und bis 2001 nie! bestanden hat) ist der Automatismus zu Lasten des Herstellers. Aber selbstverständlich muß das Produkt nach der jetztigen Regelung 2 Jahre (alte Regelung: 1/2 Jahr) funktionieren, es sei denn, Du hast es willkürlich beschädigt.
Die Schlußfolgerung, daß Du in Deinem speziellen Fall (Händler pleite) in die Röhre schauen wirst, ist dennoch leider richtig - die Gewährleistung ist Händlerbezogen.
Denke bei Festplatten künftig vielleicht an Samsung - schnell, leise, preiswert - und 2 Jahre Garantie.