Hallo zusammen!
Neulich habe ich zum ersten Mal etwas getan, was ich eigentlich unschön finde und daher nicht besonders gerne mache: Ich habe einen bei einem gewerblichen Händler gekauften Artikel innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben, allerdings noch ganz weit am Anfang dieser Frist.
Das ist nun gut eine Woche her. Der Händler schreibt in seinen AGBs, dass die Rückzahlung bis zu 30 Kalendertage dauern kann. Ob er die Absicht hat, diese selbstgesteckte Frist bis zum bitteren Ende auszuschöpfen - k.A., es sind ja erst 8 Tage um.
Aber wie ist das eigentlich gesetzlich geregelt - sind 30 Tage noch okay? Ich könnte damit gerade noch leben; was aber, wenn ein Händler in seine AGBs reinschreibt, er darf sich 90 Tage Zeit lassen? Da müsste es doch eigentlich eine Art Grenze geben?
THX
Olaf
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo Olaf,
der Verkäufer hat 30 Tage Zeit dir das Geld zurück zu erstatten,
bevor er in Verzug gerät. Das ist die gestzliche Regelung.
Ich denke er wird diese Frist auch ausschöpfen.
Du kannst Ihm bei der Rücksendung auch ne Frist setzen,
z.B. 14 Tage für die Rücküberweisung des Kaufbetrages.
Er gerät dann zwar schon früher in Verzug, aber wenn er in seinen AGB
die 30 Tage vermerkt hat, hast du vor Ablauf der 30 Tage wohl keine Handhabe.
cu swift
Grüß dich Swift,
der Verkäufer hat 30 Tage Zeit dir das Geld zurück zu erstatten,
bevor er in Verzug gerät. Das ist die gestzliche Regelung.
Da war ich mir eben nicht sicher - wenn das die gesetzliche Regelung so vorsieht, hat er es natürlich nicht nötig, zugunsten des Käufers davon abzuweichen.
Prinzipiell finde ich das auch vollkommen in Ordnung. Immerhin verursache ich mit meiner Rücksenderei auch Kosten und Arbeitsaufwand beim Verkäufer, soll er also ruhig drei Wochen mit meinem Geld arbeiten.
Ich hatte mich nur gefragt, wie weit die Willkür bei der Rückerstattung gehen könne, also etwa, ob ich dann auch hätte 90 Tage hinnehmen müssen, wenn das in seinen AGB so gestanden hätte.
Aber nun kann ich den Thread schon mit einem blauen Haken verabschieden :-)
Big THX
Olaf
Da der VK ja auch das Porto erstatten muss, muss man ihm schon Gelegenheit geben, dieses auch zu verdienen.
Möglicherweise bist Du nicht der Einzige, der was zurückgibt.
Da bin ich gespannt, ob er mir das Porto auch mit zurückerstattet.
Er hatte mir das Teil mit Hermes geschickt und den Versand nicht separat berechnet. Ich habe es mit der DHL zurückgeschickt, einfach weil die schneller sind. Hermes ist nur bei kleinen Sendungen günstiger, dieses Teil hingegen war schon etwas "sperriger".
CU
Olaf
Wenn es über 40 € war, dann kann man das im BGB nachlesen.
;O)
Aah okay - das hatte ich vergessen zu erwähnen. Ja, es war weit weit über 40 EUR. So deutlich, dass es sich im Verhältnis zum Warenwert stark relativiert, deswegen ist das auch eher ein Nebenkriegsschauplatz.
CU
Olaf
Na, dann interessiert Dich sicherlich dieses.
Ein Link aus meiner Linksammlung. ;O)
http://www.internetrecht-rostock.de/eugh-hinsendekosten.htm
Jepp, hatte ich an anderer Stelle sinngemäß schon einmal so gelesen.
Das wäre natürlich auch noch eine Option - dass er mir mein Porto nicht erstattet und obendrein noch seine eigenen Portokosten vom Kaufpreis abzieht (in dem sie mit enthalten waren).
Na egal, abwarten und Tee trinken. Solange der VK nicht in diesen ominösen 30 Tagen pleite macht, soll mir alles recht sein *bg*.
CU
Olaf
Ich hatte neulich ein Klimagerät auch per "Post" zurückgeschickt - zwar sicherte man mir zu das Geld zu erstatten, aber da ich keinerlei Kontakte mit der Firma habe hab' ich das jetzt doch mal unter "Lehrgeld" verbucht ...
Naja, das können die ja nun nicht einfach so einstreichen. Zur Not musst du rechtliche Schritte in Anspruch nehmen. Sofern die Firma nicht gerade pleite ist, wird es dann richtig teuer, wenn die auch noch die Kosten für deinen Anwalt mittragen müssen.
CU
Olaf