Hallo,
ich habe von Nümann + Lang eine Abmahnung von Unerlaubter Verwertung urheberrechlich geschützter Tonaufnahmen erhalten.
Nun soll ich einen Betrag von 450 Euro zahlen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben.
Die Künstlergruppe ist Culcha Candela ( Monsta )
Bis heute kannte ich weder noch den Künstler noch das Lied !
Was ich nun bisher im Internet finden konnte war das es von dem Anwalt viele Abmahnungen verschickt werden und das er mit evidenzia zusammen arbeitet. Wobei das Programm von evidenzia nicht einmal mit rechtens zu geht.
Durch ein Video hatte ich von einen Anwalt gehört der eine Hotllein hat, ich hatte mich an die gewendet und schon hatte ich eine Anwältin die mir gleich sagte, das sie mich Vertreten will und dazu noch gesagt hätte das sie mir ein Rechtspacket in Wert von 500 Euro verkaufen will um mich zu Vertreten. Ihre Aussage war, das es sein könnte das ich noch weiter solcher Briefe erhalte. Ihre Meinung war dazu das sie den Betrag auf die häfte für Nümann + Lang reduziert werden soll und das eine abgewandlelte Unterlassungserklärung zu den geschickt werden muß.
Mir kommt das alles etwas sehr komisch vor da sie eher den Eindruck erweckte das Sie auch nur Provit machen will.
Jetzt weiß ich auch nicht wirklich was ich machen soll da ich mir keiner Schuld bewußt bin.
Die Firma Evidenzia scheint auch nicht seriös zu sein wie ich aus einigen Videos gesehen habe, sowie auch Nümann + Lang.
Es gibt doch Datenschutz ? Wobei ich mich so ziehmlich Hintergangen fühle, da das Größenverhältnis zu wirklichen Verbrechen sehr übertrieben ist. Sicher hatte ich auch eine WLAN Schutz, aber zu huntert prozent ist das ja auch nicht gesichert vor Angriffen von außen
Vieleicht hat jemand Erfahrungen und weiß was man machen kann ?
Nicht reagieren ?
Anwalt ?
Oder woher haben die meine Adresse?
Wie kann ich das gegenteil Beweisen ?
Ich danke für jede Antwort
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/Musterregelwerk/Musterbrief%20mod.UE.pdf
hinschicken, definitiv nicht bezahlen oder die geschickte UE unterschreiben.
http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/60459-abmahnung-rechtsanwaelte-nuemann-lang-karlsruhe.html#post587522
http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/60459-abmahnung-rechtsanwaelte-nuemann-lang-karlsruhe-459.html
du kannst auch mal hier schauen:
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewforum.php?f=17
gruß
Hi gordens, evtl. hilft dir mein Thread vom Oktober weiter:
http://www.nickles.de/forum/contra-nepp/2010/wissenswertes-fuer-tauschboersensauger-und-nicht-sauger-538739485.html
- beachte unbedingt auch die weiterführenden Links!
CU
Olaf
Hatte auch schon mal so einen Brief wie deinen. Ganz wichtig ist niemals die UE unterschreiben die du wahrscheinlich auch da mit drin hast, das ist ein Schuldeingeständnis und egal ob du nun das Lied geladen hast oder nicht, das darfst du nicht unterschreiben.
Ansonsten finde ich 500€ viel zu teuer. Man kann auch selber eine UE verfassen wie es auf dreipage beschrieben ist. Ich fand es aber besser das der Abmahnanwalt Post von einem anderen Anwalt bekommt so das die nicht auf die Idee kommen mehrere Abmahnungen nachzuschicken.
Mein Anwalt hat 100€ genommen (+MWST) und, wovon ich auch nicht wusste das es geht, dem Abmahner geschrieben das 450 Euro ja ein bisschen viel wären und das Angebot gemacht die Hälfte zu zahlen - hat geklappt.
Ignorier den Brief auf keinen Fall, auch wenn du dir sicher bist das du nichts runtergeladen hast. Diese Abmahnanwälte wissen schon was sie tun (ich sage nicht das es berechtigt ist was sie tun) - und es muss kein Einschreiben sein, um das vorweg zu nehmen.
LG,
Andreas
Summa summarum hast du dann also nur gut 100 EUR gespart :-(
Hattest du denn überhaupt irgendetwas heruntergeladen? Wenn nicht, sind die knapp 350 EUR, auf denen du immer noch sitzengeblieben bist, schlicht eine Farce.
Ansonsten ACK - ignorieren geht auf keinen Fall. Das kann man bei Abofallen machen, hat hiermit aber nichts zu tun.
CU
Olaf
Es ging auch darum mich rechtlich gegen Folgemahnungen abzusichern, letztendlich schützt der Weg zum Anwalt nicht davor, aber als Abmahnanwalt hat man ja auch genug Antoworten verunsicherter Mütter, die panisch 450€ zahlen und hoffen nie wieder was von der Sache zu hören.
Nicht bezahlen geht, ich schätze mal sogar meistens, gut. Aber das ist halt Glücksspiel und das Risiko einer Folgemahnung ist vorhanden. Man könnte argumentieren das geht schon unter in der Masse die so ein Anwalt an Mahnungen schickt - Glückssache eben.
Ob etwas heruntergeladen wurde oder nicht, da kann man sich kaum sicher sein. Es reicht ja schon wenn ein Bekannter mal eben mit seinem Laptop da ist und vergessen hat seinen Torrent auszuschalten. Ein vollständiger Download ist nicht notwendig. Die Gesetzgebung muss hier noch nachbessern - es ist ja an sich OK urheberrechtlich geschütztes Material zu schützen, eine Strafe müsste dann aber in etwa so aussehen wie das "schwarzfahren" mit der Bahn. Aber dann hätten ja nur die Rechteinhaber Interesse an einer Verfolgung, und Abmahnanwälte müssten wieder richtig arbeiten da es sich in der aktuellen Form nicht mehr lohnt.
Na das kommt sehr drauf an, wie man mit seiner heimischen Infrastruktur umgeht ;-) Ich empfange generell nicht soo oft Besuch, und wenn, dann kommt der immer ohne Laptop. Jemand anders an meinem Internet herumspielen lassen würde ich nicht so ohne weiteres. Wer etwas aus dem Netz haben will, während er bei mir zu Besuch ist, kein Problem, das suche ich ihm dann schon heraus. Ist allerdings noch nie vorgekommen.
Ansonsten ACK... ich denke, das hast du schon richtig gemacht. Einfach aussitzen und "beten", dass es gut ist, finde ich deswegen schlecht, weil mein sein eigenes Schicksal damit in die Hände anderer legt, um das etwas pathetisch auszudrücken. Wenn nötig, sollte man schon selbst in die Offensive gehen, aussitzen geht nur bei Abofallen gut.
CU
Olaf
Vermutlich war das Lied Teil einer Compilation, also eines Samplers (z.B. Bravo-Hits o.ä.). Ansonsten hätte kein Gericht auf "gewerbliches Ausmaß" erkannt und die Entscheidung, dass Dein Provider Deine Adressdaten rausrücken muss, wäre unterblieben. Bist Du sicher, dass Du nichts derartiges geladen hast?
Wegen einer Abmahnung mit 450 € Schadensersatz einen Anwalt für 500 € zu beauftragen, ist mehr als sinnfrei. Zumal mit der Beauftragung des Anwalts der Schadensersatzanspruch noch nicht aus der Welt ist.
"Beweisen" kannst Du in dem Sinne gar nichts - sofern Du nicht gerade zur Zeit des angeblichen Verstoßes im Urlaub warst. Aber selbst dann bist Du als Anschlussinhaber noch nicht ganz aus der Schusslinie. Google mal nach dem BGH-Urteil AZ I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens.
Wichtig:
Möglichst umgehend eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben - ansonsten riskierst Du eine weitaus teurere einstweilige Verfügung bzw. eine Unterlassungsklage. Hierbei wirst Du als Beschuldigter vom Gericht nicht gehört, kannst also keine Argumente zu Deiner Verteidigung vortragen! Da geht es einzig und allein darum, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Zahlen würde ich erst mal noch nicht. Denn ob der Rechteinhaber das Risiko einer Kostenklage eingeht, ist nicht gesagt. Dies ist nämlich für den Rechteinhaber ebenfalls mit erheblichen Kostenrisiken verbunden, weil nicht sicher ist, wie ein solcher Prozess ausgeht.
Beim WLAN würde ich auf WPA2 sowie ein selbsterstelltes, ausreichend langes und komplexes Passwort umstellen - sofern noch nicht geschehen.
Ob das so war, könnte man aber doch nur dann feststellen, wenn der Beschuldigte den kompletten Sampler heruntergeladen hätte? Andernfalls könnte der fragliche Musiktitel auch von einer Maxi-Single stammen. Dann wäre das Ausmaß bedeutend geringer.
Möglichst umgehend eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben - ansonsten riskierst Du eine weitaus teurere einstweilige Verfügung bzw. eine Unterlassungsklage. Hierbei wirst Du als Beschuldigter vom Gericht nicht gehört, kannst also keine Argumente zu Deiner Verteidigung vortragen!
Dass unser Rechtssystem so etwas zulässt - ein Beschuldigter wird gar nicht erst vorgeladen, bekommt also keine Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen - finde ich mehr als erstaunlich.
Zwei Verständnisfragen: Warum muss der Beschuldigte die Kosten einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage tragen, wenn seine Schuld zu diesem Zeitpunkt gar nicht erwiesen ist? Wenn ich einen Anwalt beauftragte, eine EV zu erwirken, könnte ich das schließlich auch schön selbst bezahlen.
Und wegen der Unterlassungserklärung: Ist das nicht fast so "gut" wie ein Schuldeingeständnis? Gibt es da wirklich keine andere Möglichkeit? Selbst wenn ich etwas nicht getan hätte und auch nicht vorhabe es jemals zu tun - mich einem anderen gegenüber eben dazu zu verpflichten, wäre mir nicht angenehm. Das würde ich wenn irgend machbar vermeiden wollen.
CU
Olaf
Damit das Gericht - für t-online-Nutzer das LG Köln - überhaupt die Provider zur Datenherausgabe zwingen kann, muss vom technischen Dienstleister (proMedia, Evidenzia u.ä.) eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, dass die vorgelegten IP-Adressen korrekt sind und der Urheberrechtsverstoß einwandfrei bewiesen ist (z.B. durch Audiovisuelle Kontrolle einer vollständig heruntergeladenen Datei). Die Logik ist: Wenn die komplette Datei das ist, was sie zu sein vorgibt, kann jeder, der auch nur ein Byte dazu beigetragen hat, wegen der Urheberrechtsverletzung belangt werden.
Der Rechteinhaber hat natürlich ein berechtigtes Interesse daran, dass zukünftige Urheberrechtsverletzungen unterbleiben. Dies wird er zunächst auf dem kostengünstigen Weg einer Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erreichen versuchen. Erst wenn das nicht fruchtet (die entsprechende Datei wird im Hintergrund ja evtl. weiterhin verbreitet) wird man eine einstweilige Verfügung beantragen und auf Unterlassung klagen - nur so kann ein Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Rechteinhaber wird sich schwertun, einen Schadenersatz einzuklagen, wenn er gegen die rechtswidrige Verwertung des geschützten Materials nicht entschieden eingeschritten ist.
Der ermittelte Anschlussinhaber ist dann in einer schwierigen Situation: Egal ob er selber der Täter ist oder nicht, sieht er sich mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, da es im Zivilrecht nicht auf das Verschulden ankommt.
Die mit der Abmahnung versendete Unterlassungserklärung ist oft tatsächlich so formuliert, dass man es als Schuldeingeständnis werten könnte. Daher ja der Rat, eine modifizierte Unterlassungserklärung (auch diese muss in angemessener Höhe strafbewehrt sein) abzugeben. Diese stellt explizit kein Schuldeingeständnis dar, sondern versichert lediglich, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Crux ist: Nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung sieht das Gericht die Wiederholungsgefahr als gebannt an und wird dem Erlass einer EV nicht stattgeben.
Laut UrhG ist für den Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider ein "gewerbliches Ausmaß" der Urheberrechtsverletzung erforderlich. Dies wird i.d.R. dann bejaht, wenn ein komplettes Album bzw. ein Sampler heruntergeladen wird. Eine einzelne Datei fällt nicht unter diese Definition. Oft flattern einem nach dem Download eines Samplers mehrere Abmahnung unterschiedlicher Kanzleien ins Haus, da naturgemäß mehrere Rechteinhaber beteiligt sind. Für diesen Fall werden auch "vorbeugende" Unterlassungserklärungen diskutiert, um möglichen Abmahnungen zuvorzukommen.
THX out-freyn, deine Einschätzungen zu Rechtsthemen sind immer wieder lehrreich und lesenswert (gilt übrigens auch für den Kollegen Max Payne ;-))
Der ermittelte Anschlussinhaber ist dann in einer schwierigen Situation: Egal ob er selber der Täter ist oder nicht, sieht er sich mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, da es im Zivilrecht nicht auf das Verschulden ankommt.
Schlimm finde ich, dass diese vermeintlichen Anschlussinhaber oft aufgrund von Zahlendrehern bei der IP-Adresse falsch ermittelt werden. Somit gerät einer völlig unvermittelt in die Mühlen der Justiz, ohne dass er sich je etwas hat zuschulden kommen lassen.
Dies [gewerbliches Ausmaß] wird i.d.R. dann bejaht, wenn ein komplettes Album bzw. ein Sampler heruntergeladen wird.
Abgesehen davon, dass ich es leicht erheiternd finde, von "Gewerbe" zu sprechen, wenn jemand gerade mal 1 Album geladen hat - zumindest im Fall von Samplern ist die Sache dann einfach. Da ist immer so viel Mist drauf - egal welchen Musikgeschmack man hat - dass man mit dem Download höchstens eines halben Samplers immer noch bestens bedient ist.
CU
Olaf
Nicht nur das - es gab ja auch definitiv schon das Problem, dass eine Datei nur aufgrund ihres Hash-Wertes identifiziert wurde. Dass es im Filesharing-Netzwerk mehrere verschiedene Dateien mit demselben Hash-Wert gab, blieb unbemerkt. Passiert z.B. beim Film "Outlander" (http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/10/17/die-regensburger-log-spatzen-neue-besen-kehren-nicht-immer-gut/), dessen scheinbar illegale Verwertung von U + C abgemahnt wurde.
Hier kann man natürlich den technischen Dienstleister bei den Eiern packen, denn der hat ja eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er sich davon überzeugt hat, dass der heruntergeladene Film auch tatsächlich der abgemahnte ist. Einen Porno sollte man eigentlich auch ohne große Erfahrung in diesem Genre recht leicht erkennen (vgl. dazu auch: "Wie erkennt man einen Pornofilm?" in: Eco, Umberto: Wie man mit einem Fisch verreist)...
Gut, aber diese EV enthält doch bestimmt so "Freizeichnungsklauseln" wie etwa "nach bestem Wissen und Gewissen"...? Nebenbei, mir kommt es eh wie ein Unding vor, dass man dem ISP solche Mehrarbeit aufbrummt. Der stellt doch lediglich die Infrastruktur bereit. Ein Postbote muss auch keine EVs bezüglich der Inhalte irgendwelcher Postkarten abgeben, die er zugestellt hat.
Schade, dass es keinen Rechtsgrundsatz gibt, der da lautet "Im Zweifel für den Beklagten"!
CU
Olaf
Nein, Olaf. Ich glaube, da hst Du out-freyn missverstanden. Der "technische Dienstleister" ist die Antipiracy-Firma, die die Tauschbörse überwacht hat. Diese Firmen sind praktischerweise oft mit Anwaltskanzleien verknüpft. So z.B. die "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH", deren Geschäftsführer Clemens Rasch zufällig auch die Kanzlei Rasch leitet (www.antipiracy.de, www.raschlegal.de).
Aber gründlichst...! Sorry, das war mein Fehler.
Ich hatte den "technischen Dienstleister" mit dem ISP gleichsetzt - der gibt natürlich keine EV ab. THX für die Aufklärung.
CU
Olaf
Und wegen der Unterlassungserklärung: Ist das nicht fast so "gut" wie ein Schuldeingeständnis? Gibt es da wirklich keine andere Möglichkeit? Selbst wenn ich etwas nicht getan hätte und auch nicht vorhabe es jemals zu tun - mich einem anderen gegenüber eben dazu zu verpflichten, wäre mir nicht angenehm. Das würde ich wenn irgend machbar vermeiden wollen.
Genau aus diesem Grund eine modifizierte Unterlassungserklärung. darin steht dann, daß man nichts rechtswidriges begangen hat, aber falls doch unwissentlich, dann wird man dafür sorge tragen, daß das nicht wieder vorkommt.
das ist auch wichtig, daß sich die mUE immer auf die abgemahnte Sache und NUR darauf bezieht, sonst kommt man uU in Teufels Küche.
Das ist alles sehr mysteriös und offenbar ein sehr erfolgreiches Geschäftsmodell. Man braucht nur mal die Anzahl der Abmahnbriefe hochrechnen, wenn allein aufgrund von rigorosen massiven Druck gezahlt wird. Eine Lizenz zum Gelddrucken.
Hier noch eine hilfreicher Link.
http://verein-gegen-den-abmahnwahn.de/
So ist es: "Turn piracy into profit". Teilweise wird mit den geklauten Musikstücken bereits mehr Gewinn erzielt als im regulären Verkauf.
Allerdings: Wer Anno 2010 immer noch so blöd ist, urheberrechtlich geschütztes Material aus Tauschbörsen zu holen, dem ist nicht zu helfen. Inzwischen sollte sich doch herumgesprochen haben, dass die Musikindustrie die gängigen Tauschbörsen intensiv überwachen lässt.
Ganz so einfach ist das nicht. Es kann jeden treffen, so auch Rentner, die nicht mal einen PC besitzen, wie u.a. der Bericht des WDR Markt vom 22.03.2010, siehe
http://www.youtube.com/watch?v=XX9S85xmYGU
verdeutlicht. Darauf bezogen ist es schon erstaunlich wie einige Gerichte mit Nutzer-Daten herumschmeissen, ohne das eine offensichtliche Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmass vorliegt. Ja, mit den Abmahnungen wird mehr Geld verdient, als sich je mit Musik-CD's und Filmen je erzielen lassen. Zudem müssen ja pikanter Weise die Logfirmen die Dateien selbst geladen und damit selbst verteilt haben, also selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben; denn woher ist denen der unterstellte Dateiinhalt sonst angeblich bekannt und sind sie sich gewiss, dass die besagte Datei kein Fake ist; denn den Inhalt kann nur der Erzeuger der Datei kennen. Mit der "Umbenennen"-Funktion des Betriebssystems kann dies jeder nachvollziehen. Hier drängt sich eher der Verdacht der Verteilung von "Honigtöpfen" auf. Wenn dies alles mal betrachtet wird, stellt sich gewiss auch die Frage und Überlegungen in Richtung einer Strafanzeige nach § 164 StGB gegen den Abmahner. Dies ist ein Diskussionsbeitrag und keine Rechtsberatung...
Ganz einfach: Die Antipiracy-Unternehmen bekommen den Auftrag vom Rechteinhaber. Dazu bekommen sie auch die Lizenz, die Datei selbst zum Download anzubieten. Die anderen Filesharer haben dieses Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht nicht eingeräumt bekommen. Somit läuft alles vollkommen legal ab.
Die Musikindustrie ist ja auch nicht ganz dämlich.
denn den Inhalt kann nur der Erzeuger der Datei kennen.
Nein. Jeder, der das File komplett geladen hat kann nachsehen, was es enthält. Sollte etwas anderes drin sein als draufsteht, kann man die Logs ja immer noch löschen. Wie oben schon mal zu lesen war, kommt es für den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Rechteinhabers nicht auf das Verschulden an. Das heißt, wenn ich mir eine Datei lade, die "Urlaubsfotos_2010_Mallorca.rar" heißt, in Wirklichkeit aber einen geschützten Kinofilm enthält, kann ich wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials abgemahnt werden.
Der Markt-Beitrag ist der Hammer. Aber hier muss in erster Linie der Provider geschlampt haben, denn wie kann jemandem, der gar keinen Internetzugang hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP zugeordnet gewesen sein? Selbst wenn Zahlendreher in IP-Adressen vorkommen, müsste man ja immer bei einem real existierenden Internetanschluss rauskommen - wenn die IP zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt vergeben war (siehe dazu auch hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/109_1_08beschluss20080925.html)
Finde ich übrigens ein wenig schade, dass in dem YouTube-Video auf diesen Punkt nicht eingegangen wurde.
Nachdem ich eine Nacht darüber geschlafen habe, könnte ich mir eigentlich nur folgendes Szenario vorstellen: Der Telefondienstleister, den das betroffene Rentnerehepaar in Anspruch nimmt, ist gleichzeitig auch Internetserviceprovider. Die IP-Adresse 123.456.789.0 war zum fraglichen Zeitpunkt dem Kunden mit der Nummer 4711E605 zugeordnet, durch einen Zahlendreher wurde dadurch 4711E650. Auf diese Weise wäre es möglich, einen Telefon- und Internetkunden mit einem Nur-Telefon-Kunden zu verwechseln.
Im Zeitalter von Copy & Paste sollte all sowas defintiv nicht passieren *kopfschüttel*.
CU
Olaf
So oder so ähnlich wird das abgelaufen sein. In diesem (!) Fall trifft imo weder die Antipiracy-Schnüffler noch die Abmahnkanzlei ein Verschulden.
Hier bin ich anderer Meinung, denn das wäre keine offensichtlich rechtwidrige Quelle und das Wissen über den Inhalt erlangt man erst nach der Strafbaren Handlung.
Afaik müssen die Firmen auch angeben unter welchen Namen das abgemahnt wird.
Ganz einfach: Die Antipiracy-Unternehmen bekommen den Auftrag vom Rechteinhaber. Dazu bekommen sie auch die Lizenz, die Datei selbst zum Download anzubieten. Die anderen Filesharer haben dieses Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht nicht eingeräumt bekommen. Somit läuft alles vollkommen legal ab.
Wenn sie die Lizenz zum Anbieten hätten, wäre es keine illegale Quelle mehr und somit nicht mehr abzumahnen. Die firmen "leechen" daher nur, und das wird untereinander nicht verfolgt(eine Art Friedensvertrag unter den Abmahnern).
Grade bei den öfters abgemahnten Compilations, würde das meiner Meinung nach die Möglichkeit geben durch beigabe eines Stück einer "Piratenband", die dann gezielt die Abmahner abmahnt(die den Verstoß ja jedesmal zugeben wenn sie jdm anzeigen, und somit auch schnell gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen würden die noch höhere strafen zuläßt). Schade das dies bisher keiner Probiert.
Im Strafrecht gäbe ich Dir Recht, weil dort Vorsatz nötig wäre. Zivilrechtlich entsteht aber dennoch ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers.
Wenn sie die Lizenz zum Anbieten hätten, wäre es keine illegale Quelle mehr und somit nicht mehr abzumahnen.
Es wird ja nicht der Download abgemahnt, sondern die Verbreitung (also der gleichzeitig stattfindende Upload). Zu dieser Verbreitung haben die Betreffenden gerade kein Recht. Siehe dazu auch hier: http://www.gulli.com/news/p2p-abmahn-vertrag-geleaked-2008-08-18/
Grade bei den öfters abgemahnten Compilations, würde das meiner Meinung nach die Möglichkeit geben durch beigabe eines Stück einer "Piratenband", die dann gezielt die Abmahner abmahnt(die den Verstoß ja jedesmal zugeben wenn sie jdm anzeigen, und somit auch schnell gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen würden die noch höhere strafen zuläßt). Schade das dies bisher keiner Probiert.
Wenn Du der Compilation (also z.B. "Bravo Hits 597") einen Track hinzufügst, bleibt das Problem der fehlenden Verwertungsrechte an den anderen Titeln ja erhalten. Möglicherweise kommt dann noch ein weiterer Verstoß dazu, weil ein urheberrechtlich geschütztes Gesamtwerk unbefugt verändert wurde (§§ 14, 23 UrhG). Auf jeden Fall birgt dieses Szenario unkalkulierbare juristische Risiken.
unterlassung haber kein Schadensersatz anspruch, in den Fall müßt er dich erstmal auf den Fehler hinweisen.
Es wird ja nicht der Download abgemahnt, sondern die Verbreitung (also der gleichzeitig stattfindende Upload). Zu dieser Verbreitung haben die Betreffenden gerade kein Recht. Siehe dazu auch hier: http://www.gulli.com/news/p2p-abmahn-vertrag-geleaked-2008-08-18/
vor gericht kenn ich aber bisher nur leecher aussagen, auch wenn sie zu den Methoden oft schweigsam sind,
Wenn Du der Compilation (also z.B. "Bravo Hits 597") einen Track hinzufügst, bleibt das Problem der fehlenden Verwertungsrechte an den anderen Titeln ja erhalten. Möglicherweise kommt dann noch ein weiterer Verstoß dazu, weil ein urheberrechtlich geschütztes Gesamtwerk unbefugt verändert wurde (§§ 14, 23 UrhG). Auf jeden Fall birgt dieses Szenario unkalkulierbare juristische Risiken.
Du kannst es ja bravohits 23 + Tritratrullala nennen, und bei den Compilations ist es ja grade so das oft verschiedene Kanzleien die rechte an den Titel haben - also Kanzlei A evtl. Lied 3 und 4 Downloaden(und anbieten siehe dein Link oben) darf aber die Lieder 1 bis 5 rechtlich Kanzlei B gehören die Kanzlei A verfolgen dürfte. Machen tun sie es nicht, da sie gemeinsam mehr Erfolg haben. Wenn jetzt aber die Kompilation mit Trulala abgemahnt wird und der Künstler nicht mitspielt, ist der Verstoß der abmahner schon in der Abmahnung belegt und somit kann Kanzlei C die dem Künstler vertritt Knazlei A und B Feuer untern hinter machen.
Zudem bezweifel ich, das das gesamtwerk zerstört wird wenn man in einer Container eine zusätzliche MP3 packt.
Klingt interessant! Mach mal - such Dir hier was hübsches aus und dann hurtig ans Werk...
http://abmahnwahn.homeip.net/Gesamtliste%20abgemahnte%20Werke.html
bevor jemand ausversehen meine Musik hört zahlen sie lieber abmahngebühren, das Modell war aber mal irgendwo in einen der Anwaltblogs drinne ka ob es da in den kommentaren zerschmettert wurde oder warum sich da keiner gefunden hat der es mal ausprobiert^^
Wenn Du Mona Lisa einen Lover auf die Leinwand pinselst, gilt das ebenfalls als Entstellung. Mona Lisa ist allerdings kein gutes Beispiel, weil die Urheberrechte bereits verjährt sind.
@ Max Payne
Also noch mal langsam zum mitschreiben.
Dazu bekommen sie auch die Lizenz, die Datei selbst zum Download anzubieten. Die anderen Filesharer haben dieses Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht nicht eingeräumt bekommen.
Also anbieten und verteilen dürfen sie, aber keiner darf das Angebot annehmen. Gemein.
Das heißt, wenn ich mir eine Datei lade, die "Urlaubsfotos_2010_Mallorca.rar" heißt, in Wirklichkeit aber einen geschützten Kinofilm enthält, kann ich wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials abgemahnt werden.
Das bedeutet dann im umgekehrten Falle auch, wenn die Datei nur so heißt, aber ein ganz anderer Inhalt bereitgestellt wird, reicht der Dateiname aus eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Interessant.
Einen habe ich noch. Betrifft wohl die anfangs genannte Kanzlei.
http://www.youtube.com/watch?v=qfnaz3EHZpI&feature=related
Naja , ist eben Deutschland.
So ist es. Nach § 53 UrhG darf keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Trotzdem wird nicht der Download eines geschützten Werkes abgemahnt, sondern die in Tauschbörsen systemimmanente gleichzeitige Verbreitung der Datei. Dem Tauschbörsennutzer fehlen i.d.R. die Verwertungsrechte aus § 85 UrhG.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei geschützten Werken in Tauschbörsen immer von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle auszugehen.
Das bedeutet dann im umgekehrten Falle auch, wenn die Datei nur so heißt, aber ein ganz anderer Inhalt bereitgestellt wird, reicht der Dateiname aus eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Nein. Der technische Dienstleister muss sich auf geeignete Art und Weise vergewissern, dass der Inhalt der Datei mit dem Dateinamen identisch ist. Der Name eines geschützten Werkes allein reicht nicht aus. Die Gerichte legen Wert auf eine eidesstattliche Versicherung des Unternehmens, dass dieser Abgleich z.B. visuell oder auditiv durchgeführt und das geschützte Werk zweifelsfrei identifiziert wurde.
Es scheint vereinzelt Fälle gegeben zu haben, bei denen - trotz eidesstattlicher Versicherung - offensichtlich auf diese Prüfung verzichtet wurde. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Unternehmen. So z.B. hier: http://www.gulli.com/news/filesharing-panne-staatsanwaltschaft-k-ln-pr-ft-akte-2010-11-10
Da schließe ich mich vollumfänglich an ;-)
Ist das denn nicht genaugenommen die sogenannte "Anstiftung zu einer Straftat"?
Und damit eigentlich strafbar?
Nö - wer zwingt Dich denn, das Zeug weiterzuverbreiten?
besonders da sie nur runterladen und nicht anbieten. da hapert es ja schon an der grundlage ;)
antworten
Wären hier in Deutschland Sammelklagen zulässig, ware es bestimmt schon dazu gekommen.
Aber wer hat schon das nötige Geld und die nötige Zeit, so etwas durchzuziehen...
Also erst mal eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abschicken.
die kostet nichts und eine standardvorlage gibt es hier: http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/49032-fiedler-mahnt-bushido-dateien-upload-ab-suche-betroffene-123.html#post1227325
Nur suchen mußt Du selber danach. Die findest Du in der Signatur eines der aktiveren Schreibers.
Zahlen würde ich nicht, und ein Anwalt kommt dich letztlich teurer, als wenn Du gleich zahlen würdest.
Habe mir jetzt nicht alles im Detail durchgelesen. Aber diese Bettelbriefe kommen in letzter Zeit gehäuft vor. Wichtig! Nicht ignorieren, das kann man bei Abofallen vielleicht machen, nicht aber bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.
Empfehlung die man fast überall liest: Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben!!! Wenn unsicher, zum Anwalt. Gute Infos gibt es massenhaft im Internet, einige bekannte Links wurden schon genannt. Ergänzung noch hier:
http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/filesharing/abmahnung-wegen-filesharing-was-tun/
und
http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/abmahnung-urheberrecht/abmahnung-erhalten-%E2%80%93-was-tun/
Oder bei Abmahnwelle vorbeikucken. Die helfen auch weiter.
Gruß und Kopf hoch!