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Quad Registry Cleaner nicht kostenfrei

benandrea / 16 Antworten / Baumansicht Nickles

Ich habe am 6.7. zunächst die Diagnose von diesem Cleaner durchführen lassen, als ich dann merkte, dass nur die Fehler gemeldet aber nichts bereinigt wurde, habe ich mich dazu entschlossen, die geforderten 39,90 Euro zu investieren. In der Hoffnung nun weiter kommen zu können, meldete ich mich mit dem gelieferten Kennwort an, bekam aber immer noch keine Schlüsselzahlen. Viele Versuche schlugen immer wieder fehl. Die Nachfrage um Hilfe wurde mit einem Kauderwelsch beantwortet, ohne einen hilfreichen Tipp zu haben. Entnervt gab ich auf und kündigte, den abgeschlossenen Vertrag. Die Antwort war, dass eine Kündigung nicht möglich sei. Am nächsten Tag erhielt ich eine ausführliche Beschreibung, wie ich zu meinem Schlüssel kommen könnte. Da ich aber kein Interesse an diesem produkt hatte, ich auch keine Geschäftsbedingungen mehr finden konnte, teilte mit, dass ich weiterhin bei meiner Kündigung bleiben werde und bei einer Abbuchung von meinem Konto die Bank beauftragen werde, dass Geld zurückzu holen.
Wieder erhielt ich die Antwort, dass ich aus diesem Vertrag nicht aussteugen könne.

Diablo64arc benandrea „Quad Registry Cleaner nicht kostenfrei“
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Ich könnt bei solchen Programmen auch immer das kotzen bekommen.
Download und Suchlauf funktioniert bestens, aber sobald ans beheben geht wollen die Firmen erstmal Geld sehen.

Schon allein wegen solch einer Firmenpolitik würde ich nie auf den Gedanken kommen mir das dann noch frei zu kaufen. (Wird halt nen anderes Programm gesucht was kostenlos ist)

Was deinen Vertragsabschluß betrifft. Kann ich leider schlecht was zu sagen ob es da Rücktrittsrechte gibt. Aber ich glaube, wenn es keine richtige Abzockeseite/Programm ist.
Wo der Preis versteckt ist usw.
Wirst da schlecht rauskommen da du ja ganz bewusst das Programm gekauft hast und dir die Kosten klar waren.
(Das wäre jetzt meine Einschätzung aber wie gesagt weiß nicht ob das stimmt.)

Drück dir mal die Daumen das du da doch ne Lösung für findest, ansonsten mußt dir demnächst halt mal besser überlegen wofür du dein Geld ausgibst ;-)

Aragorn75 benandrea „Quad Registry Cleaner nicht kostenfrei“
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Wieso soll das Nepp sein???

Du hast dir eine Software als Freeware geladen. Diese ist funktional eingeschränkt und du hast bewusst 39,90 Euro bezahlt um den vollen Funktionsumfang zu erhalten.
Nun kommst du damit nicht klar/sie gefällt dir nicht mehr und willst dein Geld zurück!

Das wird nicht funktionieren, da auf Software ein eingeschränktes Widerrufsrecht liegt:

Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Software, sofern die Datenträger entsiegelt wurden. Bei Lieferung von Freischaltcodes oder Online-Auslieferung (z.B. per E-Mail-Zusendung oder per Download) besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht, da die übermittelten Daten aufgrund Ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Auch für Waren (Software), die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, besteht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht.

Wäre also mit einer Rückbuchung des Rechnungsbetrages sehr vorsichtig.
Aus meiner Sicht hast du hier sehr wenig Chancen aus dem Vertrag raus zukommen.
Frag aber mal einen Anwalt, der kann´s dir genau sagen. Sonst könnte es für dich teuer werden...

REPI Aragorn75 „Wieso soll das Nepp sein??? Du hast dir eine Software als Freeware geladen....“
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Frag aber mal einen Anwalt, der kann´s dir genau sagen.

Wenn dieser keiner aus der Familie ist, wird die Frage schon teuerer als 39,90€!
Man sollte dies als Lehrgeld oder auch Leergeld betrachten.
kongking Aragorn75 „Wieso soll das Nepp sein??? Du hast dir eine Software als Freeware geladen....“
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Hallo Aragorn75,

Ich war mal auf der Homepage drauf:

http://www.quad-cleaner.com/v3de/default.asp?PID=3a2f044a-9e93-45bc-9662-cedf48a5ef98&gclid=CJy-z46RxpsCFQcTzAodJXTleQ

Da wird erst unter den FAQ ab Frage 3 klar, das es eben keine Vollversion ist.
Eine Preisangabe selbst habe ich überhaupt nicht gefunden.
Ob man es als seriös einschätzt, den User erst mit eventuell gefundenen Problemen zu verängstigen
und dann beim Reparieren fröhlich sagt: "Ne, is nich, nich ohne 40 Euro" muss jeder für sich selbst
entscheiden.
Leider hat sich der User für das Bezahlen entschieden, und ob so etwas unter versteckte Preisangabe
fällt, bezweifle ich auch.

Gruß - Kongking
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out-freyn kongking „Hallo Aragorn75, Ich war mal auf der Homepage drauf:...“
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und ob so etwas unter versteckte Preisangabe fällt, bezweifle ich auch.

Nö, weil die 39,90 € ja nicht in jedem Fall fällig werden sondern nur dann, wenn man die Vollversion des Programms haben möchte. Zu diesem Upgrade wird man ja nicht gezwungen...
Aragorn75 out-freyn „ Nö, weil die 39,90 € ja nicht in jedem Fall fällig werden sondern nur dann,...“
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Das der Preis für ein Programm nicht sofort ersichtlich ist, ist kein Einzelfall (TotalCommander, WinRAR usw.) und es handelt sich nicht um ein Jahresabo.
Die Prisangabe kommt meist erst beim Bestellen der Vollversion.

Und solange es beim Bestellvorgang steht, das die Vollversion 40€ kosten, ist doch alles im Grünen.

@rill: Ich würde das auch als Lehrgeld abhaken. Wollte aber eben auch auf die Möglichkeit hinweisen, das ein Anwalt sich da besser auskennt als ich.
Denn ich seh hier keinen Nepp!!!

kongking Aragorn75 „Das der Preis für ein Programm nicht sofort ersichtlich ist, ist kein...“
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Naja, aragorn75,

die Seiten von TotalCommander oder WinRar sehen schon anders aus,
da steht eindeutig Shareware und man findet auch schnell den Preis für die Vollversion:

http://www.winrar.de/

http://www.ghisler.com/deutsch.htm

Aber ansonsten ack, als Lehrgeld verbuchen und gut (oder schlecht) ist.

Gruß - Kongking
-------------------

Crazy Eye kongking „Hallo Aragorn75, Ich war mal auf der Homepage drauf:...“
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Leider hat sich der User für das Bezahlen entschieden, und ob so etwas unter versteckte Preisangabe
fällt, bezweifle ich auch.


dadurch das er ihnen erst das geld überwiesen hat, und nicht erst durch ein Mahnverfahren auf den preis aufmerksam gewurden ist sicher nicht ;)

Außer er war sich über die höhe des Preises nicht sicher als er die Einzugsermächtigung erteilt hat. Das wäre aber schon arg fahrlässig und ...

Auf dieser Schiene wird er da nicht rauskommen, und solange die Shareware einen nicht verpflichtet sie zu kaufen sondern kostenlos funktioniert und das system danach auch noch funktioniert ist die klare auszeichnung als Shareware noch keine Nötigung zum kauf. Selbst ein nicht optimales System danach, wird meistens ausgeschlossen vielleicht mit der ausnahme kaufe das damit es wieder funktioniert(man kennt ja diese Virenscanner die per Virus bewurben werden den sie entfernen sollen ^^)
Baldurus1 benandrea „Quad Registry Cleaner nicht kostenfrei“
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Hallo,

warum hast Du Dich denn nicht mal vorher über div. RegCleaner informiert.
Dieser hier ist zum Beispiel ein kostenloser und noch dazu ein guter.
Probier ihn aus und außerdem sind noch einige andere Tools in dem Programm enthalten.
Ich kann ihn nur empfehlen: http://www.ccleaner.com/
Viel Spass beim Testen.

MfG
Baldurus1

Amenophis IV benandrea „Quad Registry Cleaner nicht kostenfrei“
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Es gibt ne Menge von Programmen, die angeblich eine Unmenge von Fehlern entdecken, die man natüüüürlich nach Kauf des Programms beheben kann...


Quad könnte dazugehören.
Schau mal hier
http://www.nickles.de/c/a3/538530725.htm
und hier
http://forum.computerbild.de/programme/registry-cleaner_38508.html
und hier
http://www.supportnet.de/t/2205595

Es scheint sich also um eines jener Tools zu handeln, die man auch als Be....bezeichnen könnte. Noch mal weiter googeln, wäre schon denkbar, daß sich dann was machen lässt.

lagerfuzzi benandrea „Quad Registry Cleaner nicht kostenfrei“
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Trotz allem besteht auch beim Kauf von Shareware immer noch lt. HGB das Recht vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurückzutreten.
Man muss in diesem Fall sich mal entsprechende § des HGB anschauen. Das BGB kann hier nur vereinzelt greifen.
Also würde ich eine Kopie der Kündigung (die ging verm. per mail raus) ausdrucken und diese mit verweis per Einschreiben mit RA per Post noch zusätzlich schicken.
Wichtig : Erwerb und Kündigung dürfen nicht länger als 14 Tage auseinander liegen.

Aragorn75 lagerfuzzi „Trotz allem besteht auch beim Kauf von Shareware immer noch lt. HGB das Recht...“
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Wie rill schon schrieb, lohnt es sich nicht wegen 40€ zum Anwalt zu gehen.
Die Aussicht auf Erfolg liegen beim Softwarekauf sehr weit weg, ob nun BGB oder HGB.

Mich würde mal interessieren auf welche § du aus dem HBG meinst?

Crazy Eye lagerfuzzi „Trotz allem besteht auch beim Kauf von Shareware immer noch lt. HGB das Recht...“
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diese vierzehn tages frist, gibt es afaik nur in Internet kauf - um produkte so zu testen zu können wie in einen geschäft ;) Da wird es schwierig mit der argumentation.

Aragorn75 Crazy Eye „diese vierzehn tages frist, gibt es afaik nur in Internet kauf - um produkte so...“
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diese vierzehn tages frist, gibt es afaik nur in Internet kauf - um produkte so zu testen zu können wie in einen geschäft

Richtig, nur das Software, ebenso wie Audio und Video, geöffnet/benutzt nicht zurück gegeben werden können.
Crazy Eye Aragorn75 „ Richtig, nur das Software, ebenso wie Audio und Video, geöffnet/benutzt nicht...“
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ich sag doch das es schwierig wird mit der argumentation, außer er findet einen richter der es USUS findet das du die software testanwenden kannst in einen laden PC ;)

out-freyn lagerfuzzi „Trotz allem besteht auch beim Kauf von Shareware immer noch lt. HGB das Recht...“
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Trotz allem besteht auch beim Kauf von Shareware immer noch lt. HGB das Recht vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurückzutreten.
Man muss in diesem Fall sich mal entsprechende § des HGB anschauen. Das BGB kann hier nur vereinzelt greifen.


Quatsch! Das HGB gilt für Kaufleute (Definition in §§ 1 ff. HGB) im Rechtsverkehr untereinander. Ein Verbraucher (i.S.v. § 13 BGB) findet im HGB absolut nichts, was für ihn von Nutzen wäre, weil diese Rechtsnormen nicht für den Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten und Verbrauchern geschaffen und gedacht sind.

Die Frist von 14 Tagen ist auch im BGB für "entsiegelte" Software nicht gültig: Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB sind im Fernabsatz Widerrufs- oder Rückgaberechte bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software sowie von gelieferten Datenträgern ausgeschlossen, wenn diese vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

In den AGB vieler Anbieter von Softwaredownloads wird der vollständige Download der Datei mit der Entsiegelung gleichgesetzt.