Hallo zusammen,
ich habe über ebay eine neue und original (also in Folie)verpackte DVD verkauft. Eben bekam ich die Mail des Käufers, dass der Briefumschlag geöffnet angekommen sei. Er habe dann die DVD-Verpackung geöffnet und es sei keine DVD in der Verpackung gewesen. So wie ich verstehe behauptet er, die DVD-Verpackung sei aber original verpackt gewesen.
Die DVD hatte ich seinerzeit bei Amazon bestellt. Kann es ernsthaft sein, dass die vergessen haben, eine DVD reinzupacken? Ich kann mir das ja nicht so vorstellen...
Es geht hier um einen Betrag von 3 Euro, also nicht die Welt, aber es würde mich einfach interessieren, was ihr dazu so sagt & denkt.
Beste Grüße & ein schönes Wochenende
Sam
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hi!
Verpackungsfehler können vorkommen. Das keine DVD in der verschweessten Hülle lag, ist mir zwar noch nicht passiert, ich hatte aber bereits (vor Jahren) mal den Fall, dass eine komplett andere DVD in der Hülle lag.
Bis dann
Andreas
Hallo,
also ich hatte das erst vor 3 Wochen bei einer CD, die ich eingeschweißt bei jpc bestellt hatte. Darin gähnende Leere und auch kein prob beim Umtauschen! Kann also schon sein!
Jetzt aber aufs Rad und ab!
Gruß
Frank
Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, daß bei einer Bestellung von BitDefender alles in der Packung war:
Handbuch, Key, Registrierungspostkarte... nur keine CD.
Anruf bei Amazon und es wurde sofort umgetauscht.
Entscheidend ist in Deinem Fall mal zu wissen: wie ist der Umschlag beim Käufer angekommen?
Verschlossen so wie Du ihn abgeschickt hast? War die DVD noch eingeschweißt?
Ggf. hat der Käufer dann Pech gehabt. Denn mit dem ordnungsgemäßen Versand hast Du bei der von ihm gewählten Versandart alles Erforderliche getan. Transportrisiken gehen dann zulasten des Käufers.
Oder aber ihr einigt euch irgendwie...
Gruß,
Dirk
So wie es aussieht könnte das passiert sein, letztendlich hast du Pech, immerhin kann man die DVD hören wenn man die Hülle schüttelt.
naja, das mit dem Schütteln...
nicht wirklich, ich hatte schon DVDs, die klemmten so bombenfest, da bewegte sich nix... ;-)
D.
Zusammenfassung: Wenn Du - wie ich - alle Gewährleistung/Garantie für gebrauchte Ware ausschließt, ist alles im grünen Bereich.
Hast Du die DVD als neu verkauft, kannst Du Gewährleistung nicht ausschließen.
Um des lieben Friedens willen - es geht ja nur um einen Minibetrag - würde ich ein faires Angebot machen. (Was ist fair???)
Gruß
Frank
Ich habe leider noch keine erneute Antwort vom Käufer bekommen, dies wird aber sicher bald geschehen. Ich bin auch gespannt, ob die DVD wirklich noch eingeschweißt war oder ob die Verpackung geöffnet war. Ich habe ihm bisher angeboten, den Kaufpreis samt Porto zurückzuerstatten. Wie gesagt, es ist ja kein großer Betrag, von daher sehe ich das auch nicht so eng. So im Nachhinein meine ich auch mich erinnern zu können, dass mir die DVD-Hülle damals verdächtig leicht vorkam. Also, ich hoffe, bald nochmal Antwort zu erhalten - ich bin wirklich gespannt, ob tatsächlich vergessen wurde, eine DVD einzulegen oder ob es sich um dreisten Diebstahl handelt.
Danke für eure bisherigen Antworten!
Gute Nacht
Sam
... oder um einen (versuchten) Betrug Deines Käufers, der kostenlos an eine DVD kommen wollte. Denn bisher weißt Du nur von ihm, dass der Brief angeblich geöffnet angekommen ist.
Das ist das Problem beim unversicherten Versand - es gibt keine Dokumentation, in welchem Zustand die Sendung den Empfänger erreicht hat.
Hast Du mal einen Link zur Auktion? Grundsätzlich ist beim Versendungskauf zwischen Verbrauchern der Gefahrenübergang bei der Übergabe an den Frachtführer (hier: Post). Eine Verschlechterung unterwegs (z.B. Diebstahl oder Beschädigung der Sendung) ist dann nicht mehr Dein Bier.
Grüß dich Max, hättest du dazu evtl. einen Link? Angeblich soll es Gerichtsurteile geben, die genau das Gegenteil besagen (jetzt bin ich es, der leider keinen Link dazu hat :-/).
Außerdem kann ich bei einer unversicherten, nicht registrierten Sendung jederzeit behaupten, ich hätte sie der Post übergeben - und das Teil in Wirklichkeit zuhause behalten. Beweisen kann ich es nicht, und der andere mir auch nicht das Gegenteil.
CU
Olaf
Das steht alles in
§ 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Erfüllungsort ist für Warenschulden immer der Wohnort des Verkäufers (§ 269 BGB).
Den Link zur Auktion hätte ich deshalb gerne, denn wenn der Käufer für "versicherten Versand" bezahlt, der Verkäufer aber unversichert versendet, hätten wir einen Fall von Absatz (2) des § 447 BGB.
Außerdem kann ich bei einer unversicherten, nicht registrierten Sendung jederzeit behaupten, ich hätte sie der Post übergeben - und das Teil in Wirklichkeit zuhause behalten. Beweisen kann ich es nicht, und der andere mir auch nicht das Gegenteil.
Wie eine Bank schon mal geworben hat: "Vertrauen ist der Anfang von allem" (ob die damit die Finanzkrise gemeint haben?) - hier steht im Zweifelsfall Aussage gegen Aussage.
Trotzdem würde ich dem anderen nicht ohne Not 5 € in den Rachen werfen, wenn ich selbst (!) mir nichts vorzuwerfen habe - wie das im hier geschilderten Fall zu sein scheint.
THX Max - im Prinzip war mir das klar, ich war mir nur nicht sicher, ob das unter Privatleuten genauso gilt wie unter Kaufleuten. "Erfüllungsort" ist die entscheidende Vokabel.
Wenn man jetzt ganz spitzfindig sein wollte, könnte man den Paragrafen so auslegen, dass wenn ich einem Käufer etwas per Post schicke und der wohnt in der gleichen Stadt wie ich, die Gefahr dann nicht auf ihn übergeht - schließlich ist die gleiche Stadt ja kein "anderer als der Erfüllungsort"... aber gemeint ist wohl eher das "Gebäude" des Verkäufers :-)
THX
Olaf
Du willst damit ernsthaft behaupten, wenn man Gewährleistung (nein - NICHT die Garantie) ausschließt, darf man nach Herzenslust defekte Ware, oder noch besser gar keine Ware liefern?
Das ist aber eine mehr als abenteuerliche Rechtsauffassung :-(
Der Artikel muss in jedem Fall der Beschreibung schließen, scheißegal ob man die Gewährleistung ausschließt oder nicht. Solange man in der Beschreibung nicht explizit angibt, dass man eine Leerhülle verkauft - dann aber bitte auch in einer anderen Rubrik, Verpackungsmaterial o.ä. - hat gefälligst auch die richtige CD/DVD drin zu sein.
Alles andere ist Warenbetrug = Straftat.
CU
Olaf
Hallo Olaf,
die Beschreibung muss natürlich korrekt sein, das setze ich zuerst mal als selbstverständlich voraus. Mögliche Fehler müssen angesprochen sein bzw. man erklärt die Ware vorsichthalber als defekt. Pardon, wenn ich so abenteuerlich rübergekommen sein sollte!
Ansonsten: Wenn ich als Privatverkäufer bei der Post eingeliefert habe, ist bisher meine Nachweispflicht im Grunde erledigt. Risiko trägt tatsächlich der Käufer. Daher gibt es bei mir bei Verkäufen über 30 EUR nur Einschreiben oder Paket (je nach Größe).
Gruß
Frank
Na denn ist gut :-)
Ich hatte nämlich schon öfter den Eindruck, dass manche Leute glaube, dieser Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung sei eine Art Freifahrtschein für jedwede Art von "Schlechtleistung"... hätte mich eigentlich auch gewundert, wenn du es so gemeint gehabt hättest.
THX
Olaf
DVD=3 Euro, Porto als Brief 1,45 Euro macht 4,45 Euro. Ich würde das zurückerstatten, Beruhigungstropfen sind teurer.
Schliesse mich erneut an. Guter Vergleich übrigens, wenn er denn stimmt.
Gruß
Frank
Bisher übrigens keine weitere Reaktion des Käufers, auch nicht auf meine beiden Mails mit Bitte um Details zum Verpackungszustand und mit Anfrage, ob er einverstanden sei mit Rückerstattung des Kaufpreises + Porto...