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Umfrage zu Abmahnungen

Tilo Nachdenklich / 8 Antworten / Baumansicht Nickles

Internet-Shops trifft es besonders. Hier eine kurz Umfrage dazu, 20 Seiten (18 Text):
PDF von Trusted Shops

Infos der Art: Häufigster Abmahngrund => fehlende Widerrufsbelehrung.

(Link gefunden auf www.heise.de/resale/news/meldung/89632)

Olaf19 Tilo Nachdenklich „Umfrage zu Abmahnungen“
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> Häufigster Abmahngrund => fehlende Widerrufsbelehrung.

Ich bin zwar alles andere als ein Freund dieser Abmahnungs-Schmarotzerei, aber wie man als gewerblicher Versandhändler ausgerechnet etwas so Elementares wie die Widerrufsbelehrung vergessen kann, will mir nicht so ganz in den Kopf.

CU
Olaf
Crusty_der_Clown Olaf19 „ Häufigster Abmahngrund fehlende Widerrufsbelehrung. Ich bin zwar alles andere...“
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aber wie man als gewerblicher Versandhändler ausgerechnet etwas so Elementares wie die Widerrufsbelehrung vergessen kann, will mir nicht so ganz in den Kopf.
Vielen ist anscheinend gar nicht bewußt, daß sie gewerblicher Händler sind. Aus Sicht des Finanzamtes müssen sie das auch gar nicht sein. Ich bräuchte mir nur mal 10 Tintenstrahldrucker bei unserer Einkaufsquelle für Gebrauchtdrucker für wenig Geld zu besorgen und bei eBay vertickern. Konkurrenz zu meinem eigentlichen Job würde ich nicht machen, wir verkaufen keine Tintenstrahler. Dem Finanzamt wäre es auch egal, sofern ich meine Einnahmen in der Steuererklärung angebe, falls sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Dennoch wäre ich stark abmahngefärdet, da 10 Geräte schon als gewerblicher Verkauf eingestuft werden.

Zweitens ist die Angabe von 14 Tagen Widerrufsfrist bei eBay gefährlich, obwohl die Urteile da durchaus unterschiedlich sind. Einen befreundeten Händler hat jedenfalls die Angabe von 14 Tagen und seinen Widerspruch gegen die Abmahnung weit über EUR 3.000,- gekostet, da er den folgenden Prozess verloren hat...

Drittens gehen einige Händler davon aus, daß die Angabe auf der MICH-Seite ausreicht.

Meine Beispiele beziehen sich aber jetzt alle auf eBay, das muß ich zugeben. Ein regulärer Internetshop sollte solche Fehler natürlich nicht machen. Aber auch da ist es z. B. möglich, daß das Widerrufsrecht bei den AGB untergebracht wird, das ist auch nicht zulässig und gilt als nicht vorhanden.

Gruß
Jürgen
Loopi© Crusty_der_Clown „aber wie man als gewerblicher Versandhändler ausgerechnet etwas so Elementares...“
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Ich ignoriere die "MICH"-Seiten bei Ebay komplett.

Wenn einer schreibt, "es gelten die AGB auf meiner Mich-Seite", dann gelten sie für mich nicht.
Ich bin nicht verpflichtet weiter zu klicken als das Angebot reicht.
Ggf kann er sich mit mir vor Gericht streiten. In erster Linie gelten die Ebay-AGB und das BGB.

Crusty_der_Clown Loopi© „Ich ignoriere die MICH -Seiten bei Ebay komplett. Wenn einer schreibt, es gelten...“
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Das ist ja soweit richtig, nur ist Ärger teilweise schon vorprogrammiert, wenn der Verkäufer entweder keine Ahnung hat oder ganz bewußt etwas auf den "Mich-Seiten" unterbringt, weil er etwas - nennen wir es "schwerer erreichbar" machen möchte. Ich müsste schon unter extremen Druck stehen, auf diesen bestimmten Artikel dringend angewiesen zu sein, wenn ich bei so einem Verkäufer überhaupt ein Geschäft abschließe.

In erster Linie gelten die Ebay-AGB und das BGB.
Da muß ich dich aber auf einen Punkt hinweisen. Die eBay-AGB regeln ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen eBay einerseits und dem Verkäufer andererseits (bzw. zwischen eBay und dem Käufer, aber als Käufer kann man normalerweise nicht so viel falsch machen wie als Verkäufer). Als dritte Partei (und sei es in der Situation als Käufer) kannst du dich im Streitfall nicht auf die eBay-AGB verlassen. Ich habe schon von Urteilen gehört, wo z. B. der (gewerbliche) Käufer zusätzlich zum Verkaufspreis noch die Umsatzsteuer bezahlen mußte, weil es im Angebotstext so angegeben war. Nichts mit "überraschende Klausel", nichts mit "Verstoß gegen die eBay-AGB". Das Angebot hätte man sicher bei eBay melden können und es wäre vielleicht auch gelöscht worden, vor Gericht gelten nur Gesetze, Verordnungen, Präzedenzfälle. Mag sein, daß ein Richter entscheidet, daß dieses oder jenes nicht statthaft wäre, weil laut eBay-AGB verboten, aber vertraue da bloß nicht drauf.

Gruß
Jürgen

Loopi© Crusty_der_Clown „Das ist ja soweit richtig, nur ist Ärger teilweise schon vorprogrammiert, wenn...“
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Das ist ja soweit richtig, nur ist Ärger teilweise schon vorprogrammiert, wenn der Verkäufer entweder keine Ahnung hat oder ganz bewußt etwas auf den "Mich-Seiten" unterbringt, weil er etwas - nennen wir es "schwerer erreichbar" machen möchte.

Ich gebe Dir Recht, man sollte dann lieber nicht kaufen um späteren Ärger und negativ Bewertung aus dem Weg zu gehen.
Borlander Loopi© „Ich ignoriere die MICH -Seiten bei Ebay komplett. Wenn einer schreibt, es gelten...“
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Als Problem bei der Mich-Seite sehe ich auch die Möglichkeit diese im Nachhinein noch an zu passen, unabhängig davon was da zum Zeitpunkt der Auktion drinstand...

Gruß
Borlander

Crusty_der_Clown Borlander „Als Problem bei der Mich-Seite sehe ich auch die Möglichkeit diese im...“
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Stimmt, das kommt noch erschwerend hinzu. Kurzum: Im Großen und Ganzen dürfte null und nichtig sein, was dort steht - aber der Verkäufer hat da vermutlich andere Vorstellungen drüber.

Gruß
Jürgen

Tilo Nachdenklich Nachtrag zu: „Umfrage zu Abmahnungen“
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