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one4all - Post vom Rechtsanwalt

cigarre / 5 Antworten / Baumansicht Nickles

Ich habe kürzlich Post vom Rechtsanwalt bekommen mit einer Zahlungsaufforderung, da ich das Portal one4music genutzt habe. Das liegt aber schon ein Jahr zurück und bezahlt wurde mit Kreditkarte - so will es ja one4music. Genaue Angaben um welche Vorgänge es sich dabei handelt will one4all und auch die Rechtsanwaltskanzlei nicht machen und zusätzlich kommen noch Mahgebühren hinzu, obwohl ich von one4all keine Nachricht erhalten habe, das die Zahlung offen sei.
Geht es anderen Nutzern von one4music auch so?
Ist das eine Masche um ans schnelle geld zu kommen?

T-Rex cigarre „one4all - Post vom Rechtsanwalt“
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Suche sofort eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale auf. Die können Dir helfen, und wenn sie Dir nur einen Anwalt empfehlen können.

Aragorn75 T-Rex „Suche sofort eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale auf. Die können Dir...“
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hast du mal im Inet gesucht???

Hab auf die schneller jetzt nur das hier gefunden...

Kontrolliere deine Kreditkartenrechnungen, ob du dort eine Position von one4music findest. Nicht das sie auch bei dir verpennt haben, die Zahlungen einzutreiben...

Wenn dies so sein sollte, würde ich versuchen, mit one4music Kontakt aufzunehmen (evtl. über Anwalt) und die Sache mal klarstellen... Wenn die nicht in der Lage sind, das Geld abzubuchen, glaube ich nicht, das du dafür noch Mahngebühren bezahlen musst...

perrudja cigarre „one4all - Post vom Rechtsanwalt“
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Die in Rechnung gestellten "Mahngebühren" sind grundsätzlich nur dann begründet, wenn sich der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Mahnung mit seiner Leistung (hier: Zahlung) im Verzug befunden hat.

In Verzug gerät der Schuldner aber ebenso grundsätzlich erst durch eine Mahnung (§ 286 Abs.1 BGB).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Sollte das in Rede stehende Anwaltsschreiben die erste Mahnung sein, so konnte es den Verzug überhaupt erst begründen.

Das wiederum heißt: Die Kosten dieser Erst-Mahnung, und damit die geltend gemachten Anwaltsgebühren, können nicht verlangt werden, eben weil sie gar nicht durch Verzug verursacht worden sind.

Ob allerdings die Hauptforderung (aus der Nutzung des one4music-Portals) begründet ist, läßt sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht beurteilen, da ist die Faktenlage zu dünn.

Peachy perrudja „Die in Rechnung gestellten Mahngebühren sind grundsätzlich nur dann...“
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He, Moment mal, perrudja
Soweit ich informiert bin, ist es seit in Kraft treten des "Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" so, daß der Schuldner automatisch nach 30 Tagen in Verzug gerät, auch ohne Mahnung - oder hab' ich da was falsch verstanden?!

perrudja Peachy „He, Moment mal, perrudja Soweit ich informiert bin, ist es seit in Kraft treten...“
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Der Hinweis auf einen möglichen Verzugseintritt infolge schlichten Zeitablaufs (hier: 30-Tage-Frist) ist nur insofern richtig, als dafür - gegebenenfalls - bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

Es muß dem Schuldner entweder eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung zugegangen sein. Zudem muß der Schuldner (in der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung) auf diese Rechtsfolge (automatischer Verzugseintritt nach Ablauf der 30 Tage) besonders hingewiesen worden sein (§ 286 Abs.3 S.1 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner nicht Verbraucher ist; die Legaldefinition dieses Rechtsbegriffes findet sich in § 13 BGB.

Nur am Rande sei erwähnt, daß - im Streitfalle - beweispflichtig für den Zugang der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung (beim Schuldner) der Gläubiger ist.

Dafür, daß im vorliegenden Falle diese - besonderen - Voraussetzungen für einen Verzugseintritt erfüllt wären, hat der Fragesteller "cigarre" zumindest nichts vorgetragen.