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Lieferzeiten Ebay - wieviel Wartezeit hat man hin zu nehmen?

Odi24 / 10 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo Leute,
Ich wiess leider nicht, in welcher Rubrik ich diese Frage stellen kann, also stelle ich sie hier mal rein:
Ich habe mir am 26.03.2007 bei Ebay eine CPU über "Sofortkauf" gekauft und auch sofort online das Geld überwiesen.
Leider habe ich bis heute keine CPU bekommen. Auf mehrere Anfragen per Mail wurde ich immer um ein paar Tage vertröstet. Nun wollte ich mal wissen, wieviel Wartezeit man hin zu nehmen hat.
Danke schon mal für Eure Antworten.

holger47 Odi24 „Lieferzeiten Ebay - wieviel Wartezeit hat man hin zu nehmen?“
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Das steht in den AGB von Ebay. Sobald deine Wartezeit abgelaufen ist, kannst du (nach 10 Tagen) bei dem Artikel die Option "Nicht erhaltenen Artikel melden" anwählen. Dann übernimmt Ebay für dich und wendet sich an den Verkäufer. Der kann dich dann auch nicht mehr bewerten, und du kannst dem in aller Ruhe einen negativen Eintrag verpassen - nach einer Wartezeit natürlich. Dann kannst du auch den Ebay Käuferschutz in Anspruch nehmen, allerdings mit 25€ Eigenanteil bis zu einer Höhe vonn 200€, frühestens nach 30 Tagen beantragbar

amigo456 holger47 „Das steht in den AGB von Ebay. Sobald deine Wartezeit abgelaufen ist, kannst du...“
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Dann wird der Antrag auf Käuferschutz aber erstmal von Ebay geprüft und dann wird entschieden ob dem stattgegeben wird,und da hab ich z.B.ganz schlechte Erfahrungen gemacht.
Im Oktober 2006 ein Handy ersteigert,Geld am selben Tag überwiesen,bis Heute keine Ware oder Geld zurück.
Käuferschutz beantragt,dieser wurde ohne Angaben von Gründen abgelehnt,Antwort war nur mein "Fall" würde die Kriterien nicht erfüllen.
Seitdem kann nich Ebay mal...

Odi24 Nachtrag zu: „Lieferzeiten Ebay - wieviel Wartezeit hat man hin zu nehmen?“
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O.K., danke für Eure Antworten.
Werde noch die kommende Woche warten und Ihn dann eine Frist setztn. Danke

peterson Odi24 „Lieferzeiten Ebay - wieviel Wartezeit hat man hin zu nehmen?“
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Wenn die CPU Montag nicht da ist, dann melde einen nicht erhaltenen Artikel bei ebay.

Dein gewerblicher Händler verkauft als "privater Händler" 15 CPUs.
Wenn man sich anschaut, was der die letzten 30 Tage so verkauft hat, dann kann man nur Schlechtes vermuten.

Ein kleiner Wink mit Finanzamt und Aufsichtsbehörde wirkt oft Wunder.

Dann setze ihm schriftlich eine Frist bis zum Liefern der Ware oder Rückerstattung des Geldes. 125 EUR sind kein Pappenstiel.

Nach Ablauf der Frist Anzeige wegen Betrug.
Kannst ihm das auch mitteilen.

Nebenbei kannst Du die anderen 9 Käufer mal fragen ob die ihre Ware bekommen haben.
Einer ist nicht mehr bei ebay angemeldet.
Bewertet hat übrigens noch keiner von denen. Aber der VK hat schon zwei Rote kassiert wegen langer Lieferzeiten.

Miro6 peterson „Warte nicht !!!!!!!!!!!!“
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Hallo peterson,
wo her hast du denn diese ganzen Daten, ich kann in dem Posting von odi nichts dergleichen lesen ?
greetings
miro

peterson Miro6 „Hallo peterson, wo her hast du denn diese ganzen Daten, ich kann in dem Posting...“
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Es gibt halt Leute, die können sich gewisse Daten bei ebay beschaffen.

Allerdings habe ich hier nur pauschal Informationen bekanntgegeben, da ich die Privatsphäre von odi24 nicht veröffentlichen will.

Dieses auch nur deswegen, weil ich meinen Ratschlag für odi24 ein wenig untermauern wollte, Er ist selbstverständlich in der Lage festzustellen, was an meinen Aussagen dran ist.
Er kennt schließlich den Verkäufer, die Auktion usw.

Er weiß auch, daß er 125 EUR bezahlt hat und er weiß auch, daß das ohne Porto war.

Genügt das als Antwort?

Gib mir Deinen ebay-Namen und dann schau ich mal, was Du bei ebay so treibst.
;o)

gelöscht_84526 Odi24 „Lieferzeiten Ebay - wieviel Wartezeit hat man hin zu nehmen?“
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Hier mal ein interessanter Link zum Thema:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/88289/

HTH

Gruß

peterson gelöscht_84526 „Hier mal ein interessanter Link zum Thema:...“
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Der Artikel beweist nur einmal mehr, was für Pappnasen im Berliner Amtsgericht arbeiten.

Auch für gewerbliche Händler sind AGB gar nicht vorgeschrieben.
Alles was so gehandelt wird, bestimmt das BGB.

Vorgeschrieben sind nur Impressum und Rückgabe(Widerrufs)recht

perrudja peterson „Der Artikel beweist nur einmal mehr, was für Pappnasen im Berliner Amtsgericht...“
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Der Beitrag von "peterson" ist in zweierlei Hinsicht fehlerhaft:

1)Die über den angegebenen Link aufrufbare Entscheidung stammt vom Kammergericht Berlin, nicht vom Amtsgericht. Beim Kammergericht handelt es sich um das Oberlandesgericht des Bundeslandes und damit um die dortige höchste (Zivil-)Instanz.

2) Das Kammergericht hat an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, daß für gewerbliche Händler AGB vorge-
schrieben seien. Daß das Gericht sich mit AGB (der streitenden Händler) befaßt hat und auch befassen mußte,
lag schlicht darin begründet, daß die Prozeßparteien derartige AGB verwendeten und in ihre Vertragsbezie-
hungen einbezogen hatten. Soweit dies rechtswirksam geschieht, ergänzen sie aber die - allgemeinen -
Bestimmungen des BGB und können, wie in diesem Falle, sehr wohl von Bedeutung für die zu treffende
gerichtliche Entscheidung sein.

peterson perrudja „Der Beitrag von peterson ist in zweierlei Hinsicht fehlerhaft: 1 Die über den...“
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Grüße