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Ware unterwegs verloren gegangen

elvis2 / 10 Antworten / Baumansicht Nickles

Also ein Kumpel hat einen Artikel bei ebay gekauft.Der Versand kostet unversichert 3 Euro,die Ware selber 1 Euro,also der Gesamtbetrag ist 4 Euro.Die Frage ist,wer haftet für den verloren gegengenen Artikel?

ganzgenau elvis2 „Ware unterwegs verloren gegangen“
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Wenn es von einem Privatverkäufer kommt, haftet der Käüfer.
Bei einem gewerblichen Verkäufer jener.

gelöscht_35042 ganzgenau „Wenn es von einem Privatverkäufer kommt, haftet der Käüfer. Bei einem...“
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Wobei viele gewerbliche Verkäufer mit ihren AGB das Risiko auf den Käufer abwälzen.

Deshalb bei höherwertigen Artikel nur per Nachnahme......

Gruß
luttyy

out-freyn gelöscht_35042 „Wobei viele gewerbliche Verkäufer mit ihren AGB das Risiko auf den Käufer...“
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Wobei viele gewerbliche Verkäufer mit ihren AGB das Risiko auf den Käufer abwälzen.

Was aber nicht zulässig ist... (§ 475 I BGB).
ganzgenau gelöscht_35042 „Wobei viele gewerbliche Verkäufer mit ihren AGB das Risiko auf den Käufer...“
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Hi.
Man kann mit AGB nicht das BGB außer Krfat setzen.

elvis2 ganzgenau „Wenn es von einem Privatverkäufer kommt, haftet der Käüfer. Bei einem...“
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Es ist ein gewerblicher Verkäufer.Was heisst das nun?"Bei einem gewerblichen Verkäufer jener."

ganzgenau elvis2 „Es ist ein gewerblicher Verkäufer.Was heisst das nun? Bei einem gewerblichen...“
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Bei einem Privatverkäufer geht das Versandrisiko mit Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über, beim gewerblichen erst mit Zustellung der Ware beim Kunden.

out-freyn elvis2 „Ware unterwegs verloren gegangen“
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Grundsätzlich: § 447 BGB.
Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB).

Kalle Grabowski out-freyn „Grundsätzlich: 447 BGB. Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB .“
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Das ich mich intensiv mit dem BGTB beschäftigen mußte ist schon eine Weile her, von daher hier mal nachgefragt.

Ich kenne nur die Regel, daß Erfüllungsort der Ort des Verkäufers ist. Er hat also befreiend geleistet, wenn er die Ware abgesandt hat. Ob er privat oder gewerblich handelt ist meines Wissnes nach unerheblich.

Sollte sich hier was geändert haben?

Wieß mal jemand den §§, aus dem das so hervorgeht, also daß das gewerbliche Verkäufer erst dann geleistet hätten, wenn die Ware beim Kunden angekommen ist?

charlie62 Kalle Grabowski „Das ich mich intensiv mit dem BGTB beschäftigen mußte ist schon eine Weile...“
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Wieß mal jemand den §§, aus dem das so hervorgeht, also daß das gewerbliche Verkäufer erst dann geleistet hätten, wenn die Ware beim Kunden angekommen ist?

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out-freyn Kalle Grabowski „Das ich mich intensiv mit dem BGTB beschäftigen mußte ist schon eine Weile...“
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Sollte sich hier was geändert haben?
Da gab's mal eine umfassende Schuldrechtsreform im Jahre 2002.

Wieß mal jemand den §§, aus dem das so hervorgeht, also daß das gewerbliche Verkäufer erst dann geleistet hätten, wenn die Ware beim Kunden angekommen ist?
Wie schon genannt: Der § 474 BGB, der besagt, dass u.a. der § 447 (der den Gefahrenübergang beim Versendungskauf nach wie vor so regelt, wie Du es in Erinnerung hast) für Verbrauchsgüterkäufe (als Kaufverträge zwischen Verbraucher und Unternehmer) nicht gilt.