Hallo, habe folgendes Problem. Habe bei ebay was ersteigert (wert 10 euro, gewerblicher verkäufer) und wollte es direkt beim verkäufer abholen, da der in derselben stadt wohnt. habe also eine mail geschrieben und um einen abholtermin gebeten. verkäufer sagte dann eine abholung wäre nicht möglich.
da ich mir das porto nicht antun wollte und den artikel anderweitig erworben habe, habe ich sofort eine mail geschickt und bin vom kauf zurück getreten.
der eingang der mail wurde bestätigt, aber der verkäufer sagt ich hätte kein rücktrittsrecht und droht mit inkasso. er sagt ich müsse den artikel erst bezahlen dann per post bekommen und dann vom kauf zurücktreten und ihn auf meine kosten zurücksenden. kann er das in seinen agb´s so festsetzen?
danke
gruß
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Naja, dein Vorgehen ist ja auch schon arg dreist. Wenn du den Artikel nicht gewollt hast, hättest du nicht bieten dürfen. Ich bin mir sicher, dir war bei deinem Gebot bewußt, auf welche Versandbedingungen du dich eingelassen hast und falls nicht - sowas klärt man VOR dem Gebot.
Als gewerblicher Verkäufer muß er dir jedoch die 14 tägige Rückgabefrist (nach Erhalt!) gewähren. Da der Artikelwert aber sehr gering ist, wirst du dann selbst das Porto dafür zahlen müssen.
Dein Vorgehen läuft bei Ebay übrigens unter dem Stichwort "Spaßbieter", falls du dafür eine negative Bewertung erhalten solltest, wäre diese IMHO berechtigt.
Ich denke das ich auch nach kauf, ohne vorherige lieferung, ein rücktrittsrecht habe. gruß alftanner
Wann ist ein Kauf ein Kauf?
Du hast noch keinerlei Geld überwiesen, die Ware ging auch noch nicht an dich raus.
Die 14tägige Rückgabefrist gilt IMHO erst bei Erhalt der Ware und durchgeführter Transaktion, immerhin kommt diese aus dem Fernabsatzgesetz und bei dir gab es noch keinen Absatz.
Trittst du nun vom Gebot zurück, nach Ablauf der Auktion ist das IMHO ein Spaßgebot.
Wenn du was Konkretes hören willst, wirst du zu nem Juristen gehen müssen. Rechtsberatung wird man dir hier keine liefern können/dürfen.
Halt, warum reden wir hier vom Rückgaberecht und nicht vom Widerrufsrecht???
im ersten Fall muss die Ware tatsächlich beim Kunden angekommen sein, damit sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen auch wieder zurückgeschickt werden kann.
Aber ein Widerruf des Vertrages setzt doch keine Lieferung voraus.
Korrigiert mich bitte, wenn das falsch ist.
@czuk
Auch wenn es richtig ist, dass man die vereinbarten 10 Euro Versand für eine Streichholzschachtel auch zahlen muss, so würde ich solche Verkäufer nicht wirklich mir meiner Unterschrift beschützen.
Oder machst du es auch so?
Nur wann kann man Widerrufen? Gibt es da ein Recht bzgl. Ebay? Ist doch merkwürdig, dass ausgerechnet nach einer Auktion (nicht während) Widerrufen wird und Ebay sieht es wohl ähnlich.
Widerrufen, also vom Vertrag zurücktreten, kann man hier natürlich sofort nach Abschluss des Vertrages.
Die Widerrufsfrist beschreibt ja nur den Zeitraum, bis wann dies spätestens möglich ist.
Sollte dem Verkäufer durch den Rücktritt ein nachweisbarer Schaden entstanden sein, dann kann er den Käufer zum Schadenersatz heranziehen.
Bei Waren unter einem Wert von 40€ zahlt immer der Käufer das Rückporto! Der Käufer handelt also vollkommen richtig! Die beste Möglichkeit wäre, dem Verkäufer die 10€ zu überweisen, und schriftlich darauf hinweisen das Du auf den Artikel verzichtest. So mache ich es immer wenn ich kleinzeug gekauft habe welches ich dann doch nicht benötige. So ersparst Du Dir weiteren ärger und erhälst sogar noch eine gute Bewertung. Dein bisheriges Verhalten ist jedoch unverschähmt dem Käufer gegenüber! Übrigens wirst Du bei 3 solcher Vorfälle komplett von Ebay ausgeschlossen, darum lese bitte künftig vor abgabe eines Gebotes die Auktionsbeschreibung!
Moin,
in diesem Thread im Auktions-Forum(.info) ist eine ähnliche Fragestellung recht kompetent beantwortet worden: http://auktions-forum.info/thread.php?postid=82418&sid=fa2e4eb874b2899fe4f998c1ba7d287d
Ein paar Irrtümer, die sich hier bei den Antworten eingeschlichen haben, möchte ich aber noch korrigieren.
a) Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr, die entsprechenden Regelungen sind seit dem 01.01.2002 in das BGB übernommen worden.
b) "Bei Waren unter einem Wert von 40€ zahlt immer der Käufer das Rückporto!". Stimmt so nicht. Dies gilt NUR, wenn dies in der Widerrufsbelehrung angegeben wurde. Fehlt dieser Passus, muß der Verkäufer auch bei geringeren Kaufsummen die Rücksendekosten tragen.
Gruß
Jürgen
Hat nicht direkt mit diesem Beitrag zu tun, aber mich würde zu dem vierzehntägigen Rückgaberecht beim Onlinekauf mal interessieren, ob das auch greift, wenn ich
bei einem Händler in Österreich bestelle.
Ich bin zwar kein anwalt aber ich bezweifle es mal stark ;)
Der Händler sitzt in östereich und ist deshalb auch nur an Östereichisches Recht gebunden oder willst ihn vor ein deutsches gericht zerren?
zu den 40 Euro hat Crusty völlig recht, ich würd das gern nur der Klarheit halber noch ein wenig ergänzen:
früher: gab es tatsächlich die gesetzliche Regelung, dass über 40 Euro der Verkäufer die Kosten der Rücksendung trägt. Also im Umkehrschluss unter 40 Euro der Käufer.
heute: wurde diese gesetzliche Regelung aufgehoben und der Käufer hat laut Gesetz IMMER die Kosten der Rücksendung zu tragen. Viele Verkäufer haben das aber noch nicht gemerkt und kopieren einfach, was sie bereits vorfinden, also Widerrufsbelehrungen, die vom alten Gesetzesstand ausgehen. Darin ist dann eine vertragliche Vereinbarung zu sehen, die die gesetzliche Regelung ersetzen soll, und sie müssen sich dann daran auch halten und tatsächlich die Kosten für die Rücksendung von Waren mit Wert
Gruß, Mario
PS: Zur eigentlichen Frage: sehe ich genauso wie czuk. Besser vorher nachfragen. Andererseits würde ich von einem Verkäufer auch ein wenig mehr Kulanz verlangen. Wenn in den Porto- und Verpackungskosten tatsächlich ein versteckter Kaufpreis enthalten sein sollte, muss man den allerdings auch zurückforder können und meines Ermessens nur die tatsächlichen Portokosten tragen.
Das ist nicht ganz richtig.
Aktuell gilt:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-finanzdienstleistungen.htm
Somit gilt im Widerrufsfall: bei der Rücksendung einer bezahlten/teilbezahlten Ware im Wert von mehr als 40 Euro, muss weiterhin der Verkäufer die Rücksendekosten tragen.
Hi,
intressant ist eigendlich welche Versandform er angegeben hat. Viele Verkäufer schliesen ja Abholung aus, manchmal um noch ein wenig beim Porto zu verdienen, (5 Euro Porto) Brief für 0,55, da braucht mir auch keiner kommen mit Kosten für Material und Arbeitszeit. Kannst ja mal den Auktionslink posten.
Alexander
wenn ich eine abholung anbiete, dann steht das so, wenn nicht hat er nur den versandweg zu akzeptieren. den das wusste er vorher.
desweiteren entstehen bei einer abholung ebenfalls kosten, die bezahlt werden müssen.
Mich würde mal interessieren, wie weit du fahren müsstest um vielleicht 3 EURO Versand zu sparen. Oder war der Anbieter mal "eben um die Ecke"?
Wenn du hingegen möglichst schnell den Artikel in den Händen haben wolltest oder nicht immer auf den Postbüttel warten willst ist das menschlich verständlich.
Wenn der Anbieter aber keinen Publikumsverkehr wünscht muß man das akzeptieren.
In solchen Fällen habe ich mich immer vor Abgabe meines Gebotes mit dem Anbieter in Verbindung gesetzt. Meist war dann eine Übereinkunft kein Thema.
@VIPs: Wurden Grenzen bereits überschritten? Ist die Kritik zu hart? Reif für den "Troll-Orden"? Forumsrichtlinien: ja, bekannt! Doch sie sind so durchsichtig wie die " Nebel von Avalon". Neuerdings rollen hier Köpfe schneller als die " Gioutine der Nickleschen Postbewertung" in Position gebracht werden kann.
?
@ ? :
Gemeint war : Ist diese (meine) Kritik bereits zu hart? Bewege ich mich noch im Bereich der Richtlinien ? Wann artet es in "Beleidigung " aus? Es geht um die Unsicherheit : Was ist Beleidigung oder was ist noch vertretbar? Antworte ich auf einen Thread der ohnehin ggf. oder vielleicht sicher gelöscht wird?
Sollte man überhaupt noch antworten? Bin zur Zeit leider ein wenig demotiviert, da oftmals Posts in anfangs harmlosen Threads nachträglich gelöscht wurden.
Achso. Tja, da steck ich leider auch nicht immer drin, wann was gelöscht wird und wann nicht. Prinzipiell geht das über ein demokratisches Wählsystem, allerdings spielt da die Gesinnung der einzelnen eine Rolle. Ich tendiere eher dazu, vieles stehen zu lassen, andere halt nicht und wenn sich letztere in der Überzahl befinden, wird eben gelöscht.
Beleidigung konnte ich aber nirgends feststellen.
Das ist das Problem der neuen Kommunikationsmittel! Satire wird nicht erkannt! Es gilt das geschriebene Wort, weil man die Akkustik des Gesprächpartners nicht mehr erkennen kann. Oftmals muss man dann hinzufügen : "Wieder einmal blieb der Witz auf der Strecke"! Leider kommt aber vorher nicht selten der große "Schrubber"!!
[Diese Nachricht wurde nachträglich bearbeitet.]
Warum eigentlich dieses merkwürdige Signum ( Troll) ?? Verstößt einer gegen " Recht und Ordnung" weil er die Nicklesauflagen nicht verinnerlicht?
Du schreibst, du hast einen Artikel ersteigert.
Soweit ich weiss ist, anders als ein Online-Kauf, eine Auktion bindend.
Sowohl für Anbieter als auch für den Ersteigerer, da gibt es grundsätzlich kein Rücktrittsrecht.
solong
[Diese Nachricht wurde nachträglich bearbeitet.]
eigentlich wollte ich nur wissen ob ich ein 14 tägiges rücktrittsrecht VOR der lieferung habe. gruß alftanner
Du willst eine Rechtsauskunft!
Der eine sagt " bla..bla..." und der andere sagt "..bla..bla.." und zitiert irgendeine Seite aus dem Internet. Mein Bruder ist Anwalt und hat Zugriff auf eine
Datenbank, in der die neusten Interpretationen des Rechts abrufbar sind. Bei etlichen Urteilen würdest du z.B. den menschlichen Sachverstand verneinen.
Was ich sagen will: Das geschriebene Recht entspricht nicht immer dem gesprochenen Recht!!
Nur dass Auktionen bei eBay keine richtigen Auktionen im rechtlichen Sinne sind.
>> Nur dass Auktionen bei eBay keine richtigen Auktionen im rechtlichen Sinne sind.
Das ist richtig, hat sich aber (mir unverständlicherweise) noch nicht bis zu jedem Amtsgericht rumgesprochen, so daß sogar schon klassische Fehlurteile ergangen sind, die aufgrund des geringen Streitwerts nicht mal in höherer Instanz wieder korrigiert werden konnten.
Siehe hier: http://www.auktions-forum.info/thread.php?threadid=6866&sid=dfb3a92c01a53cfa7532ac7e9fa44263
Dort findet man übrigens eine gute Urteilssammlung, bei vielen Urteilen kann man wirklich nur noch mit dem Kopf schütteln.
Gruß
Jürgen
Hatte "soetwas" vor sehr langer Zeit auch mal - hatte auf 2 PCs geboten und dummerweise (ich dachte niemals das ich einen so günstig bekommen würde - und dann gleich 2 *grr*) beide erfolgreich ersteigert. Ich habe das mit einem von beiden dann so gelöst das ich die eBay-Kosten erstattet habe - gab dann ne neutrale Bewertung.
Ganz ums Bezahlen wirste also auch nicht kommen und das ist - wie ich finde - auch gut so!
Gruß, PingOfDeath
ich habe auch nicht gesagt das ich mich um das bezahlen drücken möchte. ich hatte in meiner mail angeboten die entstandenen kosten zu tragen. der verkäufer besteht aber auf abnahme des produktes mit versand durch die post. das blöde ist, dass der wirklich bei mir um die ecke sitzt.
gruß alftanner
Das natürlich unschön - auch wenn der Verkäufer wohl Recht hat.
Wenn Du das mit den entstanden Kosten nicht regeln kannst musst Du wohl leider zahlen. Verstehen tue ich den Verkäufer dann aber auch nicht. Man kann ja ein "Schmerzensgeld" von ein paar € anbieten ;-)
Gruß, PingOfDeath