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Zu lange Lieferzeit - Händler lässt mich nicht zurücktreten vom

hansen4 / 25 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo, ich habe bei einem Onlinehändler eine DIgitalkamera für 1000 Euro bestellt. Habe also bestellt, der Webseiten status war "Ab Lager lieferbar" - was für mich also heisst, sofort lieferbar. Habe bestellt, dann kam einen Tag später, dass ich das Teil nicht per Rechnung kaufen kann, es ginge nur per Lastschrift. In Ordnung. habe dann eingewilligt. Dann hiess es 1 Tag später, dass das Geräte doch nicht auf Lager sei, und bestellt werden müsse. Das dauere 7 Tage (bis die Ware beim Händler ist) und von dort auch nochmal um die 1-2 Tage zu mir. habe telefonisch nachgefragt, dort bestätigte man mir den langen liefertermin. Ich habe dann ein Fax aufgesetzt, dass ich vom Kauf zurücktreten möchte. Mit Unterschrift und Angabe von Kundennummer und Bestellnummer. Nun hat der Händler gemeint, ich könne nicht mehr zurücktreten. Er liefere dennoch und den Betrag buche er auch ab. Na super. Jetzt hab ich die Kamera aber schon wo anders bestellt, wo sie bereits nächste Woche ankommt und das garantiert. Wie kann ich dennoch vom Kauf zurücktreten? Ich meine, schliesslich war die Angabe auch der Website falsch - was kann ich als Kunde für das Hin und Her ? Ausserdem gilt doch das Fernabsatzgesetzt oder?

GarfTermy hansen4 „Zu lange Lieferzeit - Händler lässt mich nicht zurücktreten vom“
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wie lange ist geld von deinem konto per lastschrift weg?

...innerhalb von 6 wochen kannst du eine lastschrift ohne angabe von gründen rückgängig machen.

ich würde...

1. die lastschrift zurückbuchen lassen - geh zu deiner bank
2. dem händler eine frist von 10 tagen setzen - schriftlich/einschreiben+rückschein
3. nach ablauf der frist bist du aus der nummer raus

ist die lastschrift länger als 6 wocher her, geh zu deinem anwalt.

;-)

craxy hansen4 „Zu lange Lieferzeit - Händler lässt mich nicht zurücktreten vom“
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"ab Lager"da stellt sich nur die frage,wessen lager???
seines oder der des herstellers??
das ist dann wieder so nee sache,er hat nicht klar gesagt das es in SEINEM lager liegt,oder.
wenn du das geld selber überwissen hast(keine abbucheng vom händler) lässt es sich nicht mehr zurückbuchen,das geht nur bei einer abbuchungsgenhemigung,wenn du dem händler eine gegeben hast und das geht nur 2 wochen,keine 6.
ob du nun vom kauf zurücktreten kannst liegt daran ob dir der händler eine verbindliche lieferzusage gegeben hat,wenn nicht ,wirds schwierig.
empfehlung von mir,setzt dem händler eine frist zur lieferung,nicht per email!!!! per brief mit rückantwort,nur das zählt.
hält er sich daran nicht kannst du vom kauf zurücktreten,und dein geld(falls noch da?..will dich jetzt nicht erschrecken,aber du wärst nicht der erste)zurückverlangen.
anrufe,email u.s.w zählen nicht,zur fristsetzung,nur per brief und dann zur sicherheit mit rückantwort,dann gibt es auch keine ausrede von wegen "brief haben wir keinen erhalten"

GarfTermy craxy „ ab Lager da stellt sich nur die frage,wessen lager??? seines oder der des...“
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@craxy

danke für die wiederholung. aber...

1. " abbuchungsgenhemigung" gibt es nicht. nur lastschriteinzugsermächtigung und abbuchungsauftrag. bei einem abbuchungsauftrag hats du keine 6 wochen zeit die lastschrift zurückzurufen - das geld ist wie bei einer überweisung bei ankunft auf dem empfängerkonto weg.

2. "per brief mit rückantwort,nur das zählt. " falsch. egal wie du mahnst - jede mahnung zählt. als zugangsbeweis reicht auch eine einfaches einwurfeinschreiben völlig aus.

ok?

vielleicht zusätzlich noch diese alternative...

da man nicht verpflichtet ist den händler zu mahnen, kann man mit dem anspruch auch gleich beim amtsgericht einen mahnbescheid beantragen - dann hat der händler gleich die dicke keule im briefkasten und demnächst vielleicht besuch vom gerichtsvollzieher.

;-)

Jens2001 GarfTermy „@craxy danke für die wiederholung. aber... 1. abbuchungsgenhemigung gibt es...“
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@garftermy
Du erzählst mal wieder Sch....!

@All

1. egal ob man es nun "Abbuchungsgenehmigung" nennt oder Lastschriftseinzugsermächtigung. Auf jeden Fall hat mann 6 Wochen Zeit die Lastchrift ohne Begründung rückbuchen zu lassen! Einfach zur Bank gehen und sagen "Ich möchte das das zurückgebucht wird!". Und kostet Dir auch nichts(dem andern schon).
Guckst du!


2. Wenn´s ein I-Net-Kauf war schlägt sowieso das Fernabsatzgesetz zu!
D.h mann hat 2 Wochen Rückgaberecht. Also warten bis die Ware kommt und gleich wieder zurückschicken.
Bei so einer obskuren Firma würde ich allerdings besonders vorsichtig sein!
Also alles im beisein eines Zeugen!!!
Paket öffnen und Inhalt kontrollieren.
Zettel reinlegen mit "Ich mache von meinem Rückgaberecht gebrauch...!"
Paket schließen.
Paket versichert zurückschicken.
Per E-Mail "Ich mache von meinem Rückgaberecht gebrauch...!"
Per Brief "Ich mache von meinem Rückgaberecht gebrauch...!"

Und nicht verückt machen lassen wenn da Mahnungen/Drohungen kommen!





charlie62 Jens2001 „@garftermy Du erzählst mal wieder Sch....! @All 1. egal ob man es nun...“
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egal ob man es nun "Abbuchungsgenehmigung" nennt oder Lastschriftseinzugsermächtigung. Auf jeden Fall hat mann 6 Wochen Zeit die Lastchrift ohne Begründung rückbuchen zu lassen!

Du liest die von dir angegebenen Links schon durch? Da steht nämlich folgendes:

Kann ich auch Lastschriften aus Abbuchungsauftrag wegen Widerspruch zurückgeben ?
Nein, das geht wie oben erwähnt nicht. Ich kann aber versuchen, schnellstmöglich den Abbuchungsauftrag zurückzunehmen und meine Bank anweisen, die Belastung zurückzugeben. Da nach Ziffer 9 (2) AGB Belastungsbuchungen erst nach zwei Geschäftstagen endgültig werden müßte so der Auftrag noch storniert werden. Alle müssen aber sehr schnell reagieren und ich habe diese Lösung noch nicht selber in der Praxis probieren müssen


Was ist diese ominöse 6-Wochen Frist für Kontoinhaber bei Rückgaben wegen Widerspruch ?
Flapsig formuliert: Ein häufiges Mißverständnis ;-)
Zwischen den Banken ist im Lastschrift-Abkommen (Abschnitt III, Nr. 2) eine 6-Wochen-Frist ab Belastung genannt, während derer Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen nicht beigetreten (Abschnitt IV, Nr. 1) und somit nicht an diese Frist gebunden. Theoretisch kann er unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die Kontobelastung schwebend unwirksam ist (kein Auftrag von ihm an seine Bank, der BGH hat hier die "Genehmigungstheorie" aufgestellt).
BGH-Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99




GarfTermy Jens2001 „@garftermy Du erzählst mal wieder Sch....! @All 1. egal ob man es nun...“
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@jens2001

"...@garftermy
Du erzählst mal wieder Sch....! ..."

lies dir doch mal das posting von charlie durch - dort ist der kleine aber feine unterschied zwischen abbuchungsauftrag und lastschrift nochmal gut erklärt.

"...2. Wenn´s ein I-Net-Kauf war schlägt sowieso das Fernabsatzgesetz zu!
D.h mann hat 2 Wochen Rückgaberecht...."

schon. nur hast du ein problem, wenn du bereits gezahlt hast. ...hast du vergessen - nobody´s perfect.

"...Per E-Mail "Ich mache von meinem Rückgaberecht gebrauch...!"
Per Brief "Ich mache von meinem Rückgaberecht gebrauch...!" ..."

gute idee. im zweifel benötigst du aber einen sogenannten zugangsbeweis, daher sendet man das mindestens per einwurfeinschreiben, besser noch per einschreiben mir rückschein.

ich weiß - das hast du in der eile übersehen. ...oder wolltest du einfach mal wieder stänkern?

in diesem sinne - erzähle bitte keinen scheiß.

;-)

Kolti hansen4 „Zu lange Lieferzeit - Händler lässt mich nicht zurücktreten vom“
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Selbstverständlich kannst Du zurücktreten, denn die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt mit dem Erhalt der Ware und muß Dir schriftlich mitgeteilt werden.
Kannst dann auf seine Kosten zurückschicken.

gelöscht_35042 hansen4 „Zu lange Lieferzeit - Händler lässt mich nicht zurücktreten vom“
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Du gehst auf deine Bank und erklärst, das die Lastschriftabbuchung von dem Händler "soundso" nicht vorgenommen werden soll. Da ist alles! Eine gute Bank handelt im Interesse ihres Kunden.

Wenn nicht, kannst du sofort eine Rückbuchung machen, es sei denn, der Lieferant räumt sofort sein Konto ab und dann kann nämlich gar nichts mehr zurückgebucht werden!!

Gruß
luttyy

Aide hansen4 „Zu lange Lieferzeit - Händler lässt mich nicht zurücktreten vom“
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Hat der Händler noch nicht abgebucht, per Fax Abbuchungsgenehmigung zurück ziehen. Bucht er dennoch ab, macht er sich strafbar. Hinweis im Fax, bei Abbuchungsversuch erfolgt Strafanzeige. Info an Bank, das Abbuchung (LSV) für diese Firma untersagt wurde.
Hat er schon abgebucht, wie o.a. zurückholen (zur Bank gehen, machen die dorft für Dich) und Info an Bank, das er nicht erneut abbuchen darf, natürlich auch der Firma gegenüber LSV zurückziehen.
Wenn Du trotzdem ein Paket bekommst, einfach Annahme verweigern, NICHT annehmen, aufmachen, anschauen, Zettel rein und hoffen, das er bei der Rücksendung nicht behauptet, es lägen nur Backsteine drinnen!
Sofern noch keine Lieferung Firma sofort mitteilen, das Du wegen Nichteinhaltung wichtiger Vertragsbestandteile (sofortige Lieferung und Zahlung auf Rechnung) vom Kauf zurück trittst und bei einer evtl. Lieferung die Annahme verweigerst.

Hinweis: Einschreiben sagt nur, es ist etwas abgegangen, mehr nicht. Einschreiben mit Rückschein sagt (streng genommen) auch nur, es ist ein Umschlag zugegangen.

GarfTermy Aide „Hat der Händler noch nicht abgebucht, per Fax Abbuchungsgenehmigung zurück...“
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...im prinzip richtig - aber bitte nicht verwechseln:

abbuchungsauftrag - keine rückgabe möglich
lastschriteinzugsermächtigung - 6 wochen frist

meistens handelt es sich um lastschriften, da kann man ohne grund widersprechen.

"...Hinweis: Einschreiben sagt nur, es ist etwas abgegangen, mehr nicht. Einschreiben mit Rückschein sagt (streng genommen) auch nur, es ist ein Umschlag zugegangen. ..."

im prinzip auch richtig - aber...

in deutschland gilt der sogenannte "beweis des ersten anscheins" - das bedeutet, der richter nimmt im zweifel an, das sich in dem umschlag das erforderliche schriftstück befunden hat. ...sonst müßte man wegen jeden kleinkram zum notor oder gericht gehen und einen wirklich amtlichen brief per gerichtsvollzieher zustellen lassen.

;-)

Indronil Ghosh hansen4 „Zu lange Lieferzeit - Händler lässt mich nicht zurücktreten vom“
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ein abbuchungsauftrag muß von der bank gegengezeichnet werden, ansonsten gibt es nur den lastschrifteinzug.
sehr intersannt wäre es hier an der stelle, den namen des dealers zu kennen- ansonsten ist die sache recht sinnfrei :-(

Ventox Indronil Ghosh „ein abbuchungsauftrag muß von der bank gegengezeichnet werden, ansonsten gibt...“
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"den namen des dealers"
oder des Händlers. ;-))

Aide Indronil Ghosh „ein abbuchungsauftrag muß von der bank gegengezeichnet werden, ansonsten gibt...“
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"...muß von der bank gegengezeichnet werden..."
Auch nicht ganz richtig.
Jetzt habe ich mal gegoogelt und dort "http://home.t-online.de/home/Erwin.Ruff/lastschrifteinzug.html" nachgelesen und gelernt.
Lastschriftverfahren ist beides, der
Abbuchungsauftrag ist eine verbindliche Anweisung des Schuldners an seine Bank, Lastschriften von z.B. indronil ghosh immer einzulösen. Diesen Abbuchungen kann man nicht widersprechen.
Bei der Einzugsermächtigung ermächtige ich Schulder den, bei dem ich die Schulden habe, von meinem Konto die Zahlungsschuld per Lastschrift einzuziehen. Dem kann man innerhalb von 6 Wochen widersprechen.

Aber vermutlich interessiert das alles keine !

charlie62 Aide „ ...muß von der bank gegengezeichnet werden... Auch nicht ganz richtig. Jetzt...“
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Na dann muss ich wohl noch einmal.

Der Händler läßt den Kunden das Formular "Abbuchungsauftrag" unterschreiben. Wie dieser funktioniert und was man kann bzw. was nicht. das wurde bereits mehrfach geschrieben.

Der Händer gibt den Abbuchungsauftrag an die Bank des Kunden weiter. Diese bestätigt dem Händler, dass sie auf Grundlage des Abbuchungsauftrags und unter der Voraussetzung, dass das Kundenkonto die entsprechende Deckung aufweist bzw. der Abbuchungsauftrag nicht widerrufen wird, die vorgelegten Lastschriften einlösen wird.

Indronil Ghosh charlie62 „Na dann muss ich wohl noch einmal. Der Händler läßt den Kunden das Formular...“
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danke für die richtigstellung, aber in den meisten fällen ist es so das die empfänger eine gegenzeichnung der bank verlangen.

charlie62 Indronil Ghosh „@charlie62“
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aber in den meisten fällen ist es so das die empfänger eine gegenzeichnung der bank verlangen.

Ich habe doch geschrieben, dass der Händler von der Bank eine Bestätigung erhält.
Indronil Ghosh charlie62 „@charlie62“
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ups... hatte es nur überflogen....

Aide Indronil Ghosh „@charlie62“
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toll, ist zwar beides falsch (lest doch einfach mal den Linktext oder googlt selber) aber auch völlig wuppe!

Indronil Ghosh Aide „@charlie62“
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schön das du die theorie so gut kennst, nur kenne ich die praxis, da ich selber auf diese art meine rechnungen bezahle und auch teilweise meine eigenen rechnungen bezahlen lasse.

charlie62 Aide „@charlie62“
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Details sind in deinem Link gar nicht aufgeführt.

Die Abwicklung sieht in der Praxis so aus:

Klick!

Aide charlie62 „@charlie62“
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gab es da nicht was, wogegen selbst Götter vergebens kämpfen?


PS: die Handhabe (Dummheit) eines Anbieters hat nicht unbedingt etwas mit den Vorgaben/Regelungen zu tun. Wie Du zweifelsohne gesehen hast, habe ja z.B. auch ich die Begriffe verwechselt.

charlie62 Aide „@charlie62“
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Es geht doch hier nicht mehr um die Differenzierung der Begriffe "Einzugsermächtigung" und "Abbuchungsauftrag". Das ist doch schon längst geschehen.

Zur Debatte steht doch die Art und Weise, wie ein Abbuchungsauftrag formal abgewickelt wird. Und zwar in der Regel und nicht im Einzelfall. Und das läuft so ab, wie in dem geposteten Link.

Der Händler wählt ja den Lastschrifteneinzug mittels Abbuchungsauftrag, weil hier der Kunde kein sechswöchiges Widerrufsrecht hat.

Wie kann er aber sichergehen, dass der Kunde seiner Bank auch wirklich einen Abbuchungsauftrag zugunsten des Händlers erteilt hat?

Genau - er benötigt eine Bestätigung der Bank, dass dieser ein entsprechender Kundenauftrag vorliegt.

Während meiner Ausbildung bei der Bank, habe ich hunderte dieser Vorgänge bearbeitet.