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Firstload.de

Bernd81 / 3 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo!Ich hätte gern etwas näheres über den Anbieter Firstload.de
erfahren.Wir haben da ein Problem mit dem Widerrufsrecht.

Mit freundlichen Grüßen
bernd 81

Indronil Ghosh Bernd81 „Firstload.de“
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wende dich mal an das forum von www.123recht.net, dort wird das thema firstload recht ausführlich behandelt.

Indronil Ghosh Nachtrag zu: „wende dich mal an das forum von www.123recht.net, dort wird das thema firstload...“
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http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=40016

www.aerger-forum.de/dcforum/DCForumID4/246.html#59

[Diese Nachricht wurde nachträglich bearbeitet.]

tobias59 Bernd81 „Firstload.de“
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Firstload, Probino oder Simsen.de hängen wohl alle zusammen. Es sind wohl auch schon mehrere 100 Klagen bei den Staatsanwaltschaften in Wiesbaden und Wien anhängig.

Es ist u.a. bekannt, dass firstload Kündigungen übergeht

Die AGB's, die sich bei allen drei wie ein Ei dem anderen gleichen, sind nach Ansicht von Rechtsexperten zumindest fragwürdig. Bei Simsen.de wird der Verbraucher, ebenso wenig wie bei anderen ähnlichen Seiten, die im Moment wie Pilze aus dem Boden schießen, über sein Widerrufsrecht informiert! Das bedeutet konkret, dass man auch nach Ablauf von 2 Wochen den Vertrag noch Widerrufen kann. Die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs-/Rücktrittsrecht muss aktiv gestaltet sein, d.h. der Anbieter muss den Verbraucher so informieren, dass dieser unmissverständlich informiert wird. Eine in den AGB/Teilnahmebedingungen bereitgehaltene Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und gilt als versteckt! Die Widerrufsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem sie ordnungsgemäß erfolg ist. Wird dies nicht vom Anbieter nachgeholt, so kann der Vertrag jederzeit widerrufen werden. Betroffene können durch zustellen des Widerrufs aus dem Vertrag herauskommen. Ein Widerruf sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, damit man den Zugang beim Empfänger beweisen kann. bereits gezahlte Beträge können sodann unter Berufung aus §812 BGB zurückgefordert werden.

schaut mal in andere Foren, da müssen hunderte von Leuten reingefallen sein :-((