Ich hab mir Online ein Produkt bestellt,von dem ich glaube das der Händler es mit einem falschen Preis ausgezeichnet hat.
Ist der Händler verpflichtet mir das Teil zu diesem Preis zu verkaufen,oder kann er den Deal platzen lassen?
MfG Igor
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Du bist per Fernabsatzgesetz dazu berechtigt, innerhalb der nächsten zwei Wochen nachdem du das Produkt erhalten hast, das Produkt ohne Angaben von Gründen zurückzuschicken.
Ähhh!! Sorry,hätte vieleicht sagen sollen,das der vielleicht falsche Preis echt toll für mich wäre.Kostet bei denen 250,- statt 480,- die alle anderen dafür haben wollen.
MfG Igor
Hallo
so wie ich weis liegt die Sache so: Das wenn er das Produckt falsch auszeichnet wurde und es ersichtlich ist das das der Preis nicht sein kann dann braucht er es auch nicht für den Preis zu verkaufen. Nun frag mich blos nicht wann es ersichtlich ist! Meine Meinung ist das wenn es wirklich so ist dann ist es ein Kaugummie. Alles Auslegungssache.
MfG
René
Dürfte sich genau so verhalten wie bei Preisauszeichnungen in jedem Geschäft. Das sind keine Angebote, die der Käufer annehmen kann, sondern die Aufforderung, zu diesem Preis Kaufangebote zu machen. Diese kann der Händler dann annehmen oder ablehnen. Ups, da wurde falsch ausgezeichnet, es kostet nicht .. sondern ...
Na schauen wir mal. So wie es aussieht bekomme ich das Teil für die Kohle nicht.Ich hab keine Mail,als Bestätigung für die Bestellung bekommen. Schade eigentlich,das wäre echt n Schnäpchen gewesen.
MfG Igor
Etwas anderes wäre es, wenn man nachweisen könnte, daß der Händler das absichtlich gemacht hat in der Hoffnung, daß, bei einer nicht allzugroßen Preisdifferenz, der Kunde es trotzdem nimmt. Das wäre dann unlauterer Wettbewerb. Stichwort "Lockangebot". Oder der Preis stimmt, aber für das auslaufende Vorgängermodell. Wiederum: die Modellbezeichnung wirklich irrtümlich falsch oder absichtlich. Um den Vorsatz nachweisen zu können, müßte man die Anzeigen des Händlers schon eine längere Zeit beobachten, zig Monate. Oder wenn man einen konkreten Verdacht hat, mal bei der Verbraucherzentrale nachfragen, womöglich ist der Laden dort "bekannt".
Antwort von Radio Eriwan:
Im Prinzip ja, aber...
der Verkäufer muss sich an den ausgezeichneten Preis halten, wenn dieser sich nicht Irrtümer vorbehalten hat. In den AGbs steht meist soetwas. Darum wirst Du nur wenig erfolg haben. Doch müsste der Irrtum schon gross sein, um von einem Irttum zu sprechen. Das heisst, einen RAM-Riegel der sonst 100.- DM kostest, und mit 50.- DM ausgezeichnet ist, muss nicht für 50.- DM verkauft werden. Davon mal abgesehen, kannst Du zwar den kauf tätigen, jedoch wirst zu wahrscheinlich erfahren, dass das gute Stück ausverkauft ist, Und den Verkäufer deswegen an die Hammelbeine zu bekommen ist noch schwerer.
Mfg
private_andy