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ARD/ZDF Zwangsvollstreckung - richtig abwehren mit Tübinger Urteil

Michael Nickles / 1 Antworten / Baumansicht Nickles

Am 19. Mai 2014 hat das Tübinger Landgericht die Zwangsvollstreckungen von ARD und ZDF als unwirksam erklärt: wegen mehrerer Form- und Verfahrensfehlern. Dieses Urteil wurde im Juli 2015 vom Bundesgerichtshof aufgehoben und hat damit keine Wirksamkeit mehr. Es ist also sinnlos, sich bei Abwehrversuchen von Vollstreckungen auf das Tübinger Urteil vom Mai 2014 zu berufen.

Leider sind die einschlägigen Foren im Netz immer noch randvoll mit dem inzwischen falschen Tipp, sich auf das Tübinger Urteil vom 19. Mai 2014 zu berufen - und leider werden diese ins Leere führenden Forenbeiträge auch nicht als "veraltet" gekennzeichnet und archiviert, sondern wandern permanent wieder nach oben.

Zur Klarstellung: Auch der "Service" weist bei Versuchen sich auf das Tübinger Urteil vom Mai 2014 zu berufen in Antwortschreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde und die Vollstreckungsersuchen somit für rechtmäßig erklärt wurden.

Schreiben vom Service: hier wird darauf hingewiesen, dass das Tübinger Urteil vom Mai 2015 vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde und das Vollstreckungsersuchen damit rechtskräftig ist.

Tatsache ist: ja, das Tübinger Urteil vom Mai 2014 wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und es macht keinen Sinn mehr darauf zu verweisen.

ABER: es gibt ein zweites Tübinger Urteil von Januar 2015:

LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14

Dieses zweite Urteil aus Tübingen wurde bislang nicht vom Bundesgerichtshof vernichtet und ist somit (noch) gültig, zum Abwehren bei Zwangsvollstreckungen kann darauf verwiesen werden.

Auch beim "neuen" Tübinger Urteil ging es im Kern darum, dass der Gläubiger sowohl vom Gerichtsvollzieher als auch im Vollstreckungsersuchen eindeutig bezeichnet sein muss - ein Mix verschiedener Bezeichnungen von Beitragsservice und Name der Rundfunkanstalt wird als zweideutig, also unzureichend betrachtet.

Es muss also individuell geprüft werden, ob die vom Gerichtsvollzieher geschickten Unterlagen mit dem zweiten Tübinger Urteil angreifbar zu sind. Auch bei diesem zweiten Urteil droht natürlich jederzeit, dass es vom Bundesgerichtshof gekippt wird. Aber das ist eben noch nicht geschehen.

UPDATE: Es gibt inzwischen noch einen lesenswerten Beschluss des LG Tübingen vom September 2015. Die Infos dazu finden sich auf GEZ-Boykott.de:

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html

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helpinhhand Michael Nickles „ARD/ZDF Zwangsvollstreckung - richtig abwehren mit Tübinger Urteil“
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ABER: es gibt ein zweites Tübinger Urteil von Januar 2015: LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14 Dieses zweite Urteil aus Tübingen wurde bislang nicht vom Bundesgerichtshof vernichtet und ist somit (noch) gültig, zum Abwehren bei Zwangsvollstreckungen kann darauf verwiesen werden.

Das ist unzutreffend. 
Das BGH-Urteil ist höherrangig und "entwertet" daher schon jetzt das LG-Urteil.

Man beachte, dass die Rundfunkanstalten schon gelernt und die Absender/Auftraggeber-Angaben bereits geändert haben.

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