mal sehen wie es weiter geht.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verwaltungsgericht-Giessen-Keine-Rundfunkgebuehr-fuer-internetfaehige-PCs-907427.html
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Die neuartige Qualität dieser Meldung bzw. dieses Gerichtsurteils besteht darin, dass jetzt erstmals eine *allgemeine* Wertung dieser angeblichen "neuartigen Rundfunkgeräte" als eben gerade Nicht-Rundfunkgeräte stattgefunden hat und nicht wie sonst immer, dass den gewerblichen Anwendern eine Extrawurst gebraten wird. Gegönnt sei es ihnen ja, aber auch Otto Privatmann hat mit seiner Computeranlage besseres zu tun, als vor der Glotze abzuhängen.
Die Website von n-tv hat auch darüber berichtet:
http://www.n-tv.de/technik/computer/Zu-Recht-nicht-GEZahlt-article686624.html
Entscheidend ist IMHO dieser Passus:
dass die GEZ auf Computer nicht grundsätzlich Rundfunkgebühr erheben kann, sondern nur wenn der Nachweis gelingt, dass diese zum Radio- oder Fernsehempfang genutzt werden. Werden in dem Haushalt weder Radio noch Fernsehen genutzt und deshalb keine Rundfunkgebühren bezahlt, entsteht aus dem Besitz eines internetfähigen Gerätes nicht automatisch eine Gebührenpflicht. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im Gegensatz zu Fernsehen und Radio beim Computer der Rundfunkempfang nur eine untergeordnete Funktion habe.
Das geht zumindest einmal in die richtige Richtung.
Mein Ansatz wäre allerdings noch ein etwas anderer: Wenn es den Rundfunkanstalten nicht passt, dass GEZ-Abstinenzler mit ihren PCs Rundfunkprogramme empfangen, dann sollen sie gefälligst nichts dergleichen ins Internet uploaden. Niemand hat sie dazu gezwungen, und einen ÖR Internetauftrag gibt es nicht, nur einen Rundfunkauftrag. Und wer Rundfunk will, hat auch die entsprechenden Geräte, der braucht das Internet dafür nicht.
CU
Olaf
Hallo Olaf,
Wenn es den Rundfunkanstalten nicht passt, dass GEZ-Abstinenzler mit ihren PCs Rundfunkprogramme empfangen, dann sollen sie gefälligst nichts dergleichen ins Internet uploaden.
Genau das sag ich auch immer.
Es dürfte aber auch klar sein *die lassen nicht locker*