Ich bin fest angestellt und eine Bekannte hat mich gebeten in der Firma in der sie arbeitet stundenweise ein paar Arbeiten zu erledigen.
Mein Chef hat nix dagegen.
Wie läuft das nun .. darf ich einfach eine Rechnung stellen, gibts Obergrenzen für einen Steuerfreibetrag? Früher gabs sowas, nach 8 Jahren Schröder bin ich aber nicht mehr so sicher ob das noch existent ist.
Kann mir jemand sagen wie ich's am besten anstelle ?
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Hi!
Wenn du eine Rechnung stellen willst, dann bedeutet das IMHO, dass du als Selbstständiger handeln willst. Dazu müsstest du als ersten Klären, ob das für dich möglich ist (z.B.als Ingenieur oder freischaffender Künstler) oder ob du ein Gewerbe anmelden musst.
Meine Ausflüge in diese Richtung sind schon ein paar Jahre her. Du hast insofern Recht mit deiner Vermutung: es ändert sich ständig etwas an den rechtlichen Rahmenbedingungen, nur hat da der Nachname des Kanzlers eher weniger Bedeutung.
Ich hab' noch im Kopf, dass es eine Art "Steuerfreibetrag" gibt. Der echte ist verdammt niedrig, dann gibt's eine Grenze für Leute, unter der man keine MwSt. ausweissen muss und damit AFAIK auch der Steuervoranmeldung entgeht.
So ganz bringe ich das nicht mehr zusammen. Hier hat vielleicht jemand aktuell mehr eigene Erfahrung. Ansonsten ist das ein sehr gutes Thema für den Steuerberater deines Vertrauens.
Das scheint einen guten Überblick zu geben: http://www.wuerzburg.ihk.de/index.php?id=52
Unter Gründungsvorraussetzungen wird dann auf die Freiberufler eingegangen (das meinte ich Oben).
Unter Steuern/Umsatzsteuern kommen die Details mit den "Freibeträgen".
Bis dann
Andreas
Du brauchst in jedem Falle einen Gewerbeschein und musst dich beim Finanzamt mit Steuernummer anmelden. Als Kleinunternehmer bezeichnet das Umsatzsteuergesetz alle selbständigen oder gewerblich tätigen, welche mit ihrem jährlichen Gesamtumsatz einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer festgesetzte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Derzeit liegt diese Grenze für Existenzgründer bei 17.500 € im Jahr der Geschäftseröffnung. In den folgenden Jahren wird sowohl das Berichtsjahr als auch das Vorjahr zur Überprüfung der Kleinunternehmereigenschaft herangezogen. Entscheidend ist dann ein Umsatz von 50.000 € im aktuellen Jahr und 17.500 € im Vorjahr. Es handelt sich bei den Werten um Jahresbeträge, so dass die Umsätze auf 12 Kalendermonate hochzurechnen sind, sofern das Unternehmen nicht am 1. Januar gegründet wird. Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Eine Entscheidung für die Umsatzsteuer hat zur Folge, dass auf die erzielten Umsätze die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Der Kleinunternehmer ist 5 Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Optiert der Existenzgründer für die Umsatzsteuerbefreiung, so bekommt er aus seinen Anschaffungen die Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Ein Nachteil, der gerade in der Existenzgründungsphase bedacht werden sollte, da die Anschaffungen in dieser Zeit bedeutend höher sind als in folgenden Geschäftsjahren.
Hallo PaoloP,
es gibt hier wohl schon ein paar Antworten, die allerdings noch einer Abgrenzung bedürfen. Hast Du vor, dort regelmäßig für ein paar Stunden zu arbeiten (regelmäßig soll nicht heißen jeden Di, Do, Frei. für eineinhalb Stunden sondern ob Du vor hast über einen längeren Zeitraum jeweils für ein paar Stunden zu arbeiten).
Falls dies der Fall ist, würde ich empfehlen, die Anstellung auf 400€-Basis in Betracht zu ziehen. Alternativ solltest Du einfach einen Gewerbebetrieb anmelden und jeweils Rechnungen schreiben. Dann stellt sich die von "Hardwaretester" aufgezeigte Frage, ob Du in Deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen möchtest oder nicht, vorausgesetzt, Dein Umsatz liegt nicht über den genannten Grenzen. Unterschied: stellst Du 119 € in Rechnung ohne Umsatzsteuer (USt), gehören die voll Dir und Du mußt lediglich Einkommensteuer (ESt) drauf zahlen. Ansonsten mußt Du von 119€ 19€ USt abführen und 100€ versteuern. Allerdings ist es so, dass Du wenn Du USt ausweist, vorsteuerabzugsberechtigt bist, d. h. wenn Du Betriebsausgaben hast, in denen USt drin ist, bekommst Du diese vom Finanzamt (FA) zurück (abzuführende eingenommene USt wird mit der vom FA zurückzubekommende ausgegebene Vorsteuer verrechnet). Das macht insbesondere dann Sinn, wenn Du z. B. Büromöbel, PC, Notebook etc. anschaffts bzw. höhere Telefon/Internetkosten hast, da Du diese Kosten dann voll bzw. teilweise von Deinen Einnahmen abziehen kannst und zusätzlich die USt darauf zurückbekommst.
Sollte aus Deinem Gewerbe ein Verlust rauskommen, kann dieser Verlust z. B. noch Dein zu versteuerndes Einkommen aus der nichtselbständigen Tätigkeit reduzieren, so dass Du dann sogar nochmal Steuern sparst.
So, das soll jetzt mal reichen. Allerdings noch ein Stichwort zur Frage ob auf Gewerbeschein oder 400 € Basis: sollte das Risiko bestehen, dass bei Deiner Tätigkeit ein Schaden o.ä. entsteht, haftest Du dafür voll, wenn Du als Gewerbetreibender eine Rechnung ausstellst. Bist Du auf 400€Basis angestellt, kommt die abgestufte Arbeitnehmerhaftung zum Tragen. Dieser Unterschied hat schon so manchem in den Ruin getrieben!
Jetzt noch zu meiner obigen Frage: wenn absehbar ist, dass Du da nur mal kurz aushelfen wirst und Du außerdem nicht vorhast, ähnliche Tätigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt bzw. für andere zu verrichten, gibt es noch eine andere Möglichkeit, indem Du für Deine kurze Mithilfe einfach ein Entgelt ausbezahlt bekommst, das bis zur Höhe von 256€ im Jahr steuerfrei ist. Gemäß § 22 Nr. 3 S. 2 EStG gibt es für sonstige Einkünfte eine Freigrenze von 256€ im Kalenderjahr. Freigrenze bedeutet, dass wenn es mehr ist, alles zu versteuern ist, dazu bedeutet Freibetrag im Utnerschied, dass alles was darüber ist zu steuern ist.
Sonstige Einkünfte würden vorliegen, wenn Du somit einfach ein Entgelt für einen kurzfristigen Aushilfs/Freundschaftsdienst erhälst. Dann liegt keine nichtselbständige Tätigkeit vor, weil kein Anstellungsvertrag bestand, du nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehst etc. und auch keine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung etc. vorliegt.
Außerdem dürfte keine selbständige/gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Du dürftest also nicht planmäßig und auf Dauer angelegt Leistungen gegen Entgelt anbieten und dazu auf dem Markt auftreten (Werbung schalten, Kunden suchen).
Soweit dazu.
Ich halte somit in kurzen Worten fest: beschränkt sich das ganze auf eine einfache Tätigkeit Deinerseits (Erledigung einfacher Sachen bei einem Projekt) und Du hilfst da kurz aus, käme eine einfache Entschädigung in Betracht, die im vorgenannten Rahmen steuerfrei bleibt. Solltest Du (ungeplant) nächstes Jahr wieder so mal kurz aushelfen, gilt das wieder im genanten Rahmen für das Kalenderjahr.
Ist das was größeres und auf Dauer angelegt, stellt sich die Frage, ob Du das auf Gewerbeschein oder auf €400 Basis machst.
Ist ein bißchen viel geworden, ist aber auch ein komplexes Thema, auch wenn es nicht danach aussieht. Hab das in den Kanzleien, für die ich früher tätig war schon oft gesehen, dass sich manche da falsch entschieden haben.
Ich hoffe, Du weißt jetzt mehr und ich konnte ein wenig helfen.
Gruß Mike
noch etwas zu bemerken:
Wenn Du Gewerbe anmelden willst, dann soltst Du auch eine Gewinnerziehlungsabsicht, ja so nennt sich das, haben. Gut die ersten vier, fünf Jahre wind noch keiner Meckern, aber später hatt das FA dann doch noch mehr eine Auge auf Dich.
Gruß Jens
Falls Du vor hast ein Gewerbe anzumelden, um vielleicht auch mal ein paar Teile zu verkaufen, denk bitte daran dass Du als "Händler" dann für die 2 Jahre Gewährleistung gerade stehen musst! Einige Hersteller geben den Händlern nämlich nur die gesetzlich vorgeschriebenen 6Monate. Der Rest bleibt an Dir hängen. Ausserdem zählst Du in Deiner Funktion als Gewerbetreibender als Vollkaufmann, was doch einige Unterschiede zum normalen Kunden darstellt.
Auch wenn Du nur eine "einfache" Dienstleistung verkaufst, musst Du höllisch aufpassen wie dann die Haftung geregelt ist. Ohne richtigen (Werk)Vertrag würde ich so was nie tun!
Du siehst: Nur mal eben so als "Freiberufler" aushelfen kann recht kompliziert und gefährlich sein. Aber auch gewinnbringend. Ich würde es erst mal auf 400€ Basis machen und sehen wie es läuft.
Sowie du eine Rechnung erstellst, musst du die Mehrwertsteuer ausweisen.
Und die musst du Abführen oder mit anderen Rechnungen verrechnen. Und glaube mir, das Finanzamt steht sofort auf der Matte!
Machst du das nicht und die Firma für die du die Rechnung gestellt hast hat eine Buchprüfung, bist du dran wegen Steuerhinterziehung. Das Finanzamt ist "Gnadenlos" auch in Kleinbeträgen......
Gruß
luttyy
@luttyy
"Sowie du eine Rechnung erstellst, musst du die Mehrwertsteuer ausweisen."
Das stimmt so nicht !
Wenn Du wie in den vorangegangenen Postings beschrieben "befreiter" Kleinunternehmer bist, muss "nur" der Zusatz "lt. §19 bin ich nicht berechtigt Umsatzsteuer einzubehalten" in die Rechnung eingefügt werden.
Ergo kannst Du unter den richtigen Voraussetzungen auch Rechnungen ohne MWSt schreiben .