Hi,
ich habe vor ein paar Wochen ein DVD Laufwerk
bei der Mindfactory AG reklamiert. Kaufdatum war der 10.03.03.
Die Reklamation wurde jedoch eindeutig zurückgewiesen, mit dem Hinweis,
dass sich die Beweislast nach 6 Monaten umkehrt. Ich müsse der
Firma beweisen, dass der Mangel schon innerhalb der ersten 6 Monate
vorhanden war. Ohne Gutachten dürfte dies wohl unmöglich sein.
Die Garantiezeit von Toshiba ist schon abgelaufen, denn die bieten nur
ein Jahr Garantie.
Nun meine Frage: Gesetzlich sind mittlerweile auf alle elektronischen
Geräte mindestens 2 Jahre Garantie Pflicht in Deutschland.
Für Toshiba mag das nicht gelten, da es sich hierbei um eine
japanische Firma handelt. Aber die Mindfactory AG muss dieser
Pflicht doch nachkommen. Auf Ihrer Webseite weisen sie darauf auch
hin, dass 24 Monate Gewährleistung geboten werden.
Worauf beziehen sich diese 24 Monate denn überhaupt, wenn ich ohnehin
immer nach 6 Monaten ein Gutachten vorlegen muss? Dann ist das ganze
doch überflüssig!
Meiner Meinung nach bezieht sich die Gewährleistung doch auf Fehler,
die trotz fachgerechter Benutzung der Ware entstehen.
Ich hoffe jemand kann mich aufklären bzw. bestätigen.
mfg
-power
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Da gibt's einiges dazu hier im Forum, such kurz mal danach. Insgesamt sieht's so aus, wie von Toshiba angeführt. In den ersten 6 Monaten = Garantie & Ansprechpartner = dein Händler. Danach gibt es eine Gewährleistung auf Mängel durch den Hersteller, wenn das Produkt einen allgemeinen (konstruktiven etc.) Defekt aufweist. Firmennationalität ist dabei egal, wer in der EU verkauft, muß dies befolgen.
Schreibe denen einfach , dass Du sicher (im Grunde deines Herzens) weisst, dass dieser Mangel schon von Anfang an da war, weil es sich ja offensichtlich um eine Fehlkonstruktion der Lasereinheit (Linse, Aufhängung, Farbgebung des Gehäuses, falsche Mondphasenkorrektur etc.) handelt, welcher zum Ausfall des Gerätes führte (Dann sind die nämlich wieder in der Beweispflicht). Setze ihnen eine Frist, nach der du dann in der ganze Sache "Öffentlichkeit herstellen" wirst (z. B in dem du einer Verbraucherschutzorganisation davon berichtest resp.in div. DV-Foren -Zeitschriften ein Hallo veranstaltest). Dann sollten die einfach spuren.
Erst einmal vorweg: Es gibt keine gesetzliche Pflicht für eine Garantie, eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Hrstellers / Anbieters. Hier werden leider allu oft Garantie und Gewährleistung durcheinander geworfen. Was Du mit den 2 Jahren meinst ist die im neugeregelten BGB festgeschriebene 2 jährige Gewährleistungsfrist bei Mängeln.
Die Firma hatte übrigens Recht. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistung wird bei Auftreten eines Mangels davon ausgegangen, daß er als verdekter mangel schon bei Auslieferung des Gerätes bestand, nah den 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um, der Kunde muß nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf bestand und somit ein verdeckter Mangel war.
Im übrigen ist auch Toshiba der 24 monatigen Gewährleistung unterworfen, auch als japanisches Unternehmen, so sie denn ihr Produkt auf dem deutschen Markt offiziell verkaufen, im Normalfall gibt es dann nämlich entweder eine deutsche Niederlassung, oder aber einen Vertriebspartner, der zwangsweise auch die rechtlichen Verpflichtungen übernehmen muß.
Wenn Du jetzt fragst, was die 24 Monate denn sollen, wenn man nach 6 Monaten eh nachweisen muß, daß das Produkt von Anfang an einen Mangel hatte, dann überlege mal wenn es umgekehrt wäre: Die Hersteller würden mit alter Hardware überschüttet, weil die leute einfach mal testen, ob sie den veralteten Kram nicht so wieder losbekommen...festplatte zu klein....ach hoppla, dann wird sie halt mal ein bißchen geschüttelt, dann gibt´s ne neue...
Die Gewährleistung leitet sich einfach nur aus der Mängelhaftung ab, sie soll also nur sicherstellen, daß Dir kein Produkt verkauft wird, daß von Anfang an defekt war, gerade wenn der mangel erst nach einiger Zeit zu Tage tritt. Man braucht übrigens nicht immer ein Gutachten (es gibt auch offensichtliche, verdekcte Mängel, so blöd das auch klingen mag), wenn z.B. Serienfehler auftreten (jede Menge defekte geräte einer Serie mit identischen Problemen, dann spricht der Augenschein eben für einen verdeckten Produktmangel.
Ltztendlich bieten aber die meisten Hersteller FREIWILLIG eine Garantie an.
PS: Nur um Mißverständnisse zu vermeiden, ich bin kein Jurist, also Laie, somit ist das keine Rechtsberatung, da ich als Laie gar nicht in der Lage bin eine qualifizierte rechtliche Auskunft zu geben, es handelt sich also hier nur um einen freundschaftlichen Erfahrungsaustausch.
Mist, du warst schneller.
Mal gefragt; gibt / gab es da Probleme wenn hier Hilfestellungen von irgendwelchen Anwälten in Abmahnlaune als Rechtsberatung aufgegriffen werden? Oder warum dann deine Stellungsnahme?
Hier gab es afaik noch keine Probleme, aber andere Foren wurden schon abgemahnt (zumindest von einem größeren verbraucherschutzforum ist es mir bekannt) wegen unzulässiger "Rechtsberatung". Rechtsberatungen dürfen nur Juristen und Rechtspfleger erteilen laut Gesetz (tja, die Politik schützt ihresgleichn und deren Pfründe)und dies auch nicht kostenlos im Internet.
...wenn hier ein Gedankenaustausch über Rechtsfragen stattfindet, dann ist das doch noch lange keine Rechtberatung im Sinne des Gesetzgebers? Eine solche würde u.a. beinhelten, dass man Geld dafür verlangt... und Paragrafen zu zitieren kann doch noch nicht genehmigungspflichtig sein - deren Inhalte sind jedermann zugänglich, die Gesetzbücher dazu gibt es in jeder halbwegs gut sortierten Buchhandlung.
CU
Olaf, mitunter die Welt nicht mehr verstehend
Wo zieht man die Grenze? Das dürfte die Frage sein.
Nehmen wir mal AnyDVD. Darf ich den Namen überhaupt erwähnen, ohne eingebuchtet zu werden? ;-)
Heise wurde doch neulich u.a. wegen einem Link dorthin abgemahnt. Wurde nun abgemahnt wegen des Linkes oder wegen des Namens? Und wenn wegen des Linkes; wann ist ein Link ein Link? Muß er anklickbar sein, oder reicht die URL in Textform? Falls ersteres, wo besteht der Unterschied zu letzterem? Und falls letzteres, warum ist ein Hinweis auf Google dann nicht strafbar? Irgendwie erschliesst sich mir da einiges nicht....
Ob es wirklich eine Rechtsberatun gist ist dem abmahnenden im Allgemeinen ziemlich schnuppe. Eine Abmahnung erfolgt ohne Überprüfung der rechtmäßgkeit, diese wird erst festgestellt, wenn der Abgemahnte Widerspricht und das Ganze vor Gericht landet.
Stimmt was xafford schreibt.
Die Lehre von der Abmahnung:
www.abmahnung.de/?redirect/http:/www.abmahnung.de
www.hitec1.de/bigbrother/abmahnen.htm
Etwas ungewöhlich mit 100 Seiten Literatur...bevor der Text beginnt
Eine wohl-durchdachte knappe Diplomarbeit.
Das heißt, nach der Logik könnte Nickles wegen nahezu jeder Antwort, die auf dem Contra Nepp-Brett gegeben wird, eine Abmahnung kassieren? Immerhin, 99% der Fragen drehen sich um Sachverhalte wie "Das und das habe ich mit Firma XY erlebt, fühle mich von denen angeschmiert, was kann ich jetzt am besten machen?" - Wer auf sowas antwortet, gibt demnach eine abmahnfähige Rechtsberatung und bringt den Betreiber in Schwierigkeiten.
In was für einem Staat leben wir eigentlich...? *kopfschüttel*
CU
Olaf
Nein Olaf19, das verstehst Du falsch. Man kann sowie so völlig willkürlich abmahnen. Das dauert lange und kostet, bis dann vor Gericht geklärt ist, dass eine Abmahnung zu weit ging. Wenn man Pech hat, bleibt man auch noch auf den eigenen nicht unerheblichen Kosten sitzen. Erfahrungsgemäß ist zahlen günstiger.
Lange Zeit hat der Abmahnende Oberwasser, in der Regel auch finanziell. Bis er an den Falschen gerät und wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung verurteilt wird. Ich zitiere mal aus der Promotion:
"Eine Abmahnung ist unter anderem immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Erziehlung von Einnahmen der vorherrschende Zweck der Rechtsverfolgung ist... ."
Hinzu kommen "Hinterhaltsmerkmale". Spielt bei der (vorsorglichen) Anmeldung von Markennnamen eine Rolle.
Bekannt ist, dass Serienabmahnungen mit hohen Kostensätzen unzulässig sind. Und wenn ein Unternehmen eh eine Rechtsabteilung unterhält, dürfen nicht die hohen Stundensätze eines Einzelanwaltes berechnet werden.
Eine juristische Lösung wäre einfach. Abschaffung der Kostenerstattung für die erste Abmahnung.
Garantie ist NICHT Gewährleistung. Und zu meinen, dass man 2 Jahre Garantie hat ist ein Irrtum, dem so ziemlich jeder 2. Durchschnittsbürger unterliegt. Die Rede ist von Gewährleistung.
Mindfactory hat recht. Die ersten 6 Monate hast du Garantie (sofern der Hersteller keine längere Garantie einräumt, was Toshiba ja scheinbar nicht tut). Danach hast du noch 1 1/2 Jahre Gewährleistung. Gewährleistnug heißt, du bist in der Beweislast und mußt nachweisen, dass der Fehler schon bei Kaufbegin bestand. Wenn da dein Gegenüber nicht kulant ist, hast du leider schlechte Karten, sofern es kein groß
angekündigter und bekannter Konstruktionsfehler ist.
Daher ist ja die Aussage "3-Jahre Garantie" (oder gar 5 Jahre) einiger Festplattenhersteller so wertvoll, weil du dann 3/5 Jahre Garantie und nicht Gewährleistung hast.
Mindfactory ist aus dem Schneider. Wenn Du nicht gerade auf einen bekannten Serienfehler Deines Laufwerks hinweisen kannst, müsstest Du tatsächlich ein entsprechendes Gutachten beibringen. Der Witz ist, der deutsche Gesetzgeber wurde aufgefordert die Gewährleistung den europäischen Geflogenheiten anzupassen. Das hat er getan...aber mit einem üblem Hintertürchen (Beweislastumkehr). Schlau sind sie, unsere Politiker. Man muss sich allerdings auch klar machen, wie sehr eine umfassende Gewährleistung gerade Billigprodukte verteuern würde.
Ich mache auch KEINE Rechtsberatung, sondern wiederhole einfach, was man immerzu zu hören bekommt. :-)
Leider trifft das exakt zu, und Garantie und Gewährleistung sind 2 verschiedene Sachen.
Der Verkäufer kann dir 20 Jahre Garantie geben, dass dein Uhrenarmband nicht abfärbt, was aber gar nichts nutzt wenn die Uhr den Geist aufgibt als Beispiel.
Und manche Mägel entdeckt man ja auch fast gar nicht, ich hatte jahrelang ein bestens funktionierendes EnMic-Board und immer 2 RAM-Module drin, erst nach Jahren hab ich gemerkt dass die 3. RAM-Bank gar nicht funktioniert.
Ich finde die ganze Sache einen echten Witz. Ich hatte seinerzeit gehofft, durch die verlängerte Gewährleistung hätten höherwertigere und langlebigere Produkte wieder bessere Marktchancen. In Wirklichkeit ist die Neuregelung völliger Schwachsinn und odendrein Kundenverarschung. Immerhin kennt ja kaum einer die (hier korrekt erklärte) Regelung. Statt der doofen 2-Jahresregelung sollten die lieber 1 Jahr Vollgarantie gesetzlich festlegen. Dann würden sich die Elektro-Discounter 3x mehr überlegen, ob sie palettenweise Kernschrott mit 30-50% Ausfallquote vertickern, die die Kunden davon abhalten ein seriöses Markenprodukt zu kaufen. Ich glaube der Wirtschaft würde es langfristig gut tun.
Schön gesagt, aber in der Realität sieht es leider wirklich so aus, daß Geiz als Geil angesehen wird. Die Leute wollen den billigen Schrott, denn das Wort Schrott blenden sie aus, hauptsache billig, die Schnäppchenitis grassiert in fast allen Bevölkerungsschichten.
Ich stand eine zeitlang sinnbildlich auf der anderen Seite des Tresens und verkaufte Hardware, zum Glück meist an Geschäftskunden, kaum an Privatkunden und ich kann Dir ein Geheimnis verraten:
Im Normalfall treiben Gewährleistung und Fernabsdatzgesetz kleine Händler in den Ruin, die Hersteller sind meist frein raus...warum? Ganz einfach: DIe Regelungen des BGB (Gewährleistung, Fernabsatz) gelten nur bei Geschäften mit Privatkunden. Wenn zwei gewerbliche Personen (natürliche oder juristische) ein Rechtsgeschäft abschließen, dann gilt das BGB nicht, und somit bleibt der Händler oft genug mit dem Schrott sitzen. Wenn man dann noch die Zahlungsmoral der Kunden (ich sitze immer noch auf Ausständen knapp im vierstelligen Bereich, die wohl eh nicht mehr einzutreiben sind) und ihren Wahn selbst noch im Centbereich zu sparen, dazu noch die lausigen Margen im Geschäft um Endkundenhardware, dann wundert es kaum, daß der Händler um die Ecke die Pforten schließt (das Anspruchsdenken der Kunden mal ganz außen vor gelassen).
Eine 1-jährige Gewährleistung ohne Beweislastumkehr hätte also zumindest dem Handel gar nicht gut getan, und Schnäppchen machen wäre wahrscheinlich auch nicht mehr so leicht.
Letztendlich sollte die Regelung im BGB aber eh nur Schutz bei verdeckten Mängeln bieten, ich denke, daß diese Regelungen weder zum ausschließelichen Nachteil des Kunden, noch zum ausschließlichen Vorteil des Händlers liegen.
Ich muß Dir leider vollkommen Recht geben. Auch ich kenne die andere Seite. Meinen ehemals lukrativen und angenehmen Zeitvertreib als Promoter für Heim-Hifi hab ich drangegebn, denn was letztes Jahr in der Wintersaison abging war für einen Qualitätsfan wie mich nicht mehr tragbar. Eine Zumutung. Meine andere Tätigkeit als selbständiger EDV-Servicetechniker ist da angenehmer. Ich lebe von der Dienstleistung und kann nebenbei noch den einen oder anderen Rechner mit ordentlicher Marge verkaufen. Niemals wäre ich auf die Idee gekommen, mir zwecks Handel einen Computerladen einzurichten. Sowas tue ich mir nicht an.
Vielen Dank für die vielen Antworten.
Ich bin jetzt aufgeklärt. Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass ich mir ein neues
Laufwerk zulege.
Also, nochmals danke für die schnellen und ausführlichen Antworten!
Gruß
-power