Gilt dieses Gesetzt auch rückwirkend?
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Gesetze gelten grundsätzlich nicht rückwirkend.
Gruß
Jaelle
ein beispiel: nach dem neuen waffg sind, u.a., butterflymesser verboten. legal nach dem alten waffg erworbene messer müssen abgegeben werden. wäre es so wie sagst, wäre ab stichtag der verkauf verboten, besitz erlaubt. so ist es nicht, deshalb denke ich, du hast hier unrecht.
gruss lena
das ist aber trotzdem nicht rückwirkend. rückwirkend wäre es, wenn du heute dafür bestraft werden könntest, dass du vor einführung des neuen waffg ein butterfly besessen hast.
Denke ich zwar auch - aber eine interessante Frage wäre, ob analog zu den Butterflymesser-Besitzern, die ihre Waffen abgeben müssen, nicht zukünftig auch von den Tauschbörsianern verlangt werden kann, dass sie ihre Musikkopien zum Vernichten abgeben.
Zu diesem Thema passt folgende Meldung...
http://www.gezfu.de/microsoftcebit.html
...die man je nach Mentalität und Tagesform als amüsant oder auch als lächerlich einstufen kann. Ich tendiere eher zu letzerem ;-)
CU
Olaf
Hi Barbara!
Wenn ab heute das Angeln und Surfen in einem Badesee bei Strafe verboten wird, kann man nicht die Leute deswegen belangen, die bis gestern noch dort geangelt und gesurft haben. Das ist im Grundgesetz geregelt; es gilt das sog. "Ex-post-facto-Verbot".
CU
Olaf
Natürlich können Gesetze auch rückwirkend Gültigkeit erwirken ! Es gibt ja schließlich nicht nur das StGB. Ist ein Gesetz ( nur mal ein einfaches Beispiel ) verfassungswidrig und diese Verfassungswidrigkeit
wurde z.B. von der entsprechenden Instanz bestätigt muß das Gesetz
neu in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und ggf. auch terminlich angepaßt werden ( d.h. oftmals erfolgt eine Rückdatierung die den Bundeshaushalt nicht selten in eine mißliche Lage bringt ).
Okay, das stimmt natürlich auch. Aber in diesem Kontext geht es schon um Strafverfolgung, d.h. wenn ich Barbara richtig verstanden habe, möchte sie wissen, ob z.B. KaZaa-Nutzer aufgrund des reformierten Urheberrechts auch für ihre Aktivitäten vor Inkrafttreten des neuen Rechts belangt werden können. Und da kann die Antwort nur Nein heißen.
CU
Olaf
Ich habe mich auch mehr auf das Posting von jaelle bezogen.
Aber das angeführte hehre Prinzip wurde nicht immer durchgehalten.Ich möchte hier z.B. einmal an die hektischen Gesetzgebungen zur Hochzeit der "RAF" erinnern.
Das wird leider immer so sein, dass terroristische Aktivitäten als willkommener Anlass dafür herhalten, dass wieder mal Sicherheits-Bestimmungen und -Gesetze verschärft werden - gerne zu Lasten von Bürgerrechten und der Freiheit des einzelnen. Das Fatale daran: Es regt sich kaum ein Widerstand dagegen - alle haben Einsicht in die vermeintliche(!) Notwendigkeit.
Man braucht noch nicht einmal bis in die Hochzeit der RAF zurück zu gehen - Stichwort 11. September...
Allerdings ist mir kein Fall bekannt, in dem das Ex-post-facto-Verbot umgangen worden wäre, d.h. dass man jemanden dafür drangekriegt hat, dass er etwas Verbotenes getan hat, zu einer Zeit als es noch nicht verboten war. Falls Du etwas in dieser Richtung weißt, poste das doch mal, würde mich wirklich interessieren.
CU
Olaf
Ich hatte hier z.B. den 129.a im Blick. Aber meines Wissens wurden auch noch weitere Gesetze eingeführt, die (z.B den Völkermord oder
unvorhersehbare terror. Machenschaften betreffend )für rückliegende
Tatbestände eingeführt wurden (Alle Sondergesetze, rückwirkend auf das "Dritte Reich gemünzt", sind Gesetze in diesem Sinne.Das StGB ist keine Erfindung der Bundesrepublik.Ich erinnere an den Spruch eines bekannten Politikers:" Was damals Recht war kann heute nicht Unrecht sein !"Viele Gesetze wurden im Laufe der Zeit gestrichen oder geändert. Viele Verurteilte wurden auf Grund der geänderten Rechtslage rehabilitiert.Wenn das nicht rückwirkend ist ??) .So gab es bis Mogadischu nicht die Straftat der Flugzeugentführung mit allen noch zugehörigen Straftatbeständen. Dieses Delikt konnte das Strafrecht nicht vorhersehen. Manchmal halfen Hilfskonstruktionen, manchmal Gesetzverschärfungen(Ich erinnere hier an die verfassungsrechtlichen Diskussionen der 70-iger und 80-iger).
Is ja spannend was meine Frage ausgelöst hat, aber klüger bin ich nun nicht, darf ich die CD's behalten oder muss ich die, laut Artikel vershreddern und Kaleidoskope herstellen. (Soviele von den Dingern brauch ich gar nicht ..)
Kann man an einer gebrannten cd feststellen, wann sie gebrannt wurde?
Barbara
Bis auf weiteres brauchst Du Deine CDs nicht zu verkaleidoskopen - so lange bis ein neues Gesetz erlassen wird, das eben dies von uns fordert :-). Aber so weit wird es sicherlich nicht kommen *optimistisch sei*.
CU
Olaf
Nein, brauchst du nicht, nein, man kann nicht feststellen oder zumindestens nur mit horrendem und unverhältnis hohen Aufwand feststellen, wann eine CD gebrannt wurde!
Dazu:
Nach dem ich einige auf Wirtschafts-, Zivil-, und Strafrecht spezialisierte Juristen gefragt habe, gab es natürlch (2 Juristen = 3 Meinungen) verschiedene Auslegungen. In einem Punkt waren sie sich aber alle einig:
gemäß des neuen Gesetzes:
Das Knacken oder Umgehen von Kopierschutz-Maßnahmen wird mit Geldstrafe oder Haft geahndet, wenn es "nicht schließlich zum eigenen Gebrauch des Täters" oder des engsten Familien- und Freundeskreises dient. Die Erlaubnis zur Herstellung einzelner Kopien "auf beliebigen Trägern" für den privaten Gebrauch gilt nicht, wenn die Vorlage, die kopiert werden soll, "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" worden ist.
und zwar, daß solange keine CD- egal wie und mit was geschützt - über die private Nutzung hinausgeht, es keine Folgen (ob zivil- oder strafrechtlicher Art) haben wird. Die Beweislast eines Missbrauchs liegt bei der Exekutive!
cu
NANÜ