Zur Erklärung: Eine Mängelhaftung tritt dann ein, wenn eine Ware Mängel hat, von denen der Käufer nichts wissen konnte. Verkaufst Du die Ware als defekt, oder gebraucht und beschreibst die Gebrauchsspuren, so tritt keine Mängelhaftung ein, so lange die Ware keine NICHT GENANNTEN Mängel hat.
Steht aber alles ziemlich eindeutig in der Abhandlung, welche ich verlinkt hatte. Es ist eben ein Irrglaube zu denken, daß Privatverkäufe keine Rechtsgeschäfte auf Basis des BGB wären und man grundlegende Rechte per Klauseln ausschließen könnte, dem ist aber nicht so, selbst Klauseln in AGBs sind ungültig, wenn sie geltendem Recht widersprechen, selbst wenn der Kunde ihnen zugestimmt hat. Ebenso gibt es parallelen zwischen Privatkauf und Händlerkauf.