Download-Dienste und Tauschbörsen 2.607 Themen, 14.843 Beiträge

News: IP-Adresse reicht nicht

Schlappe für Musikindustrie

Redaktion / 5 Antworten / Baumansicht Nickles

Hoffnung für Tauschbörsennutzer: Die Zuordnung einer Adresse zu einer IP-Adresse soll laut LG Hamburg nicht als Beweismittel ausreichen. Auch nicht "Protokolle", die Häscher im Auftrag der Musikindustrie anfertigen.

Geklagt hatte ein Musiklabel, das die Rechte an den Songs "Durch die Nacht" und "Symphonie" der Gruppe "Silbermond" besitzt. Protokolle der Häscher, vermutlich von Logistep, sowie der Staatsanwaltschaft wurden vom Gericht abgelehnt. Sie sollten die IP-Adresse dem Beklagten zuordnen. Die Klage wurde abgewiesen.

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr

bei Antwort benachrichtigen
gelöscht_84526 Redaktion „Schlappe für Musikindustrie“
Optionen

Die Pest wurde im Mittelalter auch besiegt. Hat zwar etwas länger gedauert, aber es ist gelungen.

Dasselbe steht nun anscheinend der MI bevor....

Gruß
K.-H.

bei Antwort benachrichtigen
Chaos3 Redaktion „Schlappe für Musikindustrie“
Optionen

Und was bedeutet das dann für die Zukunft und was würde denn als Beweis ausreichen ?

bei Antwort benachrichtigen
Mike Burger Redaktion „Schlappe für Musikindustrie“
Optionen

Nur eine Frage der Zeit, bis die Abmahnmafia aus den Protokollen geeignete Beweismittel macht. Denn in der Ablehnung des LG Hamburg wird klar, dass die Ablehnung nur aufgrund der mangelnden Form und Vorgehensweise der der "Häscher" zustande gekommen ist.

Hier der Ausschnitt aus der Begründung:
http://webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20080314.html

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die Online-Ermittler der Firma p(...) GmbH hätten ermittelt, dass über die IP-Adresse (...) die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, und hat als Nachweis Ausdrucke der Firma p(...) GmbH als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt.

Sie hat weiter eine staatsanwaltlichen Auskunft (Anlage K 4) vorgelegt, wonach diese IP-Adresse im fraglichen Zeitraum auch der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Die von der Firma p(...) GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen.

Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte (...), Leiter des Ermittlungsdienstes der p(...) GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten namens (...) vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe. Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft.

Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht benannt.

bei Antwort benachrichtigen
andi19831 Redaktion „Schlappe für Musikindustrie“
Optionen

Naja das bedeutet wohl das es in Zukunft gleich eine Hausdurchsuchung geben wird.

bei Antwort benachrichtigen
Hausboot1 andi19831 „Naja das bedeutet wohl das es in Zukunft gleich eine Hausdurchsuchung geben wird.“
Optionen

...die muß aber erstmal richterlich angeordnet werden!

bei Antwort benachrichtigen