Das Landgericht Frankenthal hat die Herausgabe der Adresse eines mutmaßlichen Filesharers mit der Begründung verweigert, es handele sich dabei um Verkehrsdaten.
Bisher war man davon ausgegangen, dass Adressen zu den Bestandsdaten gehören. Verkehrsdaten, also zum Beispiel Verbindungsdaten, dürfen nur bei Verdacht auf schwere Straftaten ausgehändigt werden. Filesharing ist jedoch keine schwere Straftat. Das Gericht schätzte die Grundrechte des vermeintlichen Rechtsverletzers höher ein, als das Interesse des Rechteinhabers.
Quelle: Spiegel online