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News: Signal vom Bundesgerichtshof

Adobe muss Gebraucht-Software-Händler hohen Schadenersatz zahlen

Michael Nickles / 0 Antworten / Baumansicht Nickles
Peter Schneider, Geschäftsführer von usedsoft. (Foto: usedsoft).

(Originalmitteilung) Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat den US-Softwarehersteller Adobe zur Zahlung von 125.000 Euro plus Zinsen Schadenersatz an den Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft verurteilt.

Das Urteil (Az. 6 U 173/15) geht zurück auf eine von Adobe gegen usedSoft erwirkte Einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2010. Damals hatte Adobe fälschlicherweise behauptet, usedSoft sei nicht berechtigt, Einzellizenzen aus Adobe-Volumenpaketen weiterzuverkaufen. Die Einstweilige Verfügung untersagte usedSoft den weiteren Vertrieb dieser Software. In der Folge mahnte Adobe Kunden von usedSoft ab und drohte mit rechtlichen Konsequenzen, falls diese die Software weiter nutzen würden. usedSoft übernahm daraufhin Rechtsberatungskosten für besorgte Kunden und erstattete ihnen teilweise auch den gezahlten Kaufpreis. Den usedSoft dadurch entstandenen Schaden i.H. von 125.000 Euro zzgl. Zinsen muss Adobe nun ersetzen.

Aufgrund der von usedSoft gegen diese Verfügung eingelegten Rechtsmittel wurde der Fall schließlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dieser urteilte im Jahr 2014 (Az. I ZR 8/13) auf Grundlage einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2012, dass usedSoft sehr wohl berechtigt war, Lizenzen aus aufgespaltenen Volumenlizenzen weiterzuverkaufen. Konkret entschied der für Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH: „Hat der Ersterwerber (…) eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können.“

Nachdem damit feststand, dass die Einstweilige Verfügung von 2010 von Anfang an zu Unrecht ergangen war, erhob usedSoft Klage gegen Adobe und verlangte Schadenersatz für den Aufwand, der durch die Unterstützung ihrer Kunden gegen das unberechtigte Vorgehen von Adobe entstanden war. Dieser Klage gab das OLG Köln vor wenigen Tagen statt, und zwar, so das OLG-Urteil, „…wegen schuldhafter unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung, die einen Eingriff in (den) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (von usedSoft) darstellt“ (Seite 14 der Urteilsbegründung, vorletzter Absatz). Adobe wurde zudem zur Zahlung aller Prozesskosten verurteilt. Eine Revision gegen dieses Urteil ließ das OLG Köln nicht zu.

„Dieses Urteil setzt ein wichtiges Signal“, betonte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung. „Macht es doch den Software-Herstellern klar, dass sie finanziell dafür einstehen müssen, wenn sie zur Sicherung Ihrer Monopol-Stellung die Justiz missbrauchen und Unwahrheiten verbreiten.“

Michael Nickles meint:

Durchaus interessantes Urteil, denn es ging hier wohlgemerkt nicht um normale Lizenzen, sondern um Einzellizenzen aus Adobe-Volumenpaketen! Heikel ist durchaus auch, dass Adobe auch direkt Kunden von usedsoft abgemahnt hat. Betroffen vom Gebraucht-Deal mit Volumenpaketen sind natürlich auch andere Hersteller wie etwa Microsoft. In Hinblick auf diese Urteil ist fraglich, ob die Hersteller langfristig noch solche Volumenpakete anbieten oder das eher Abo-Modelle fördert.

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