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14 Tage Rückgaberecht – jetzt auch für digitale Inhalte?

Olaf19 / 10 Antworten / Baumansicht Nickles

Wusstet ihr, dass am 13. Juni dieses Jahres eine EU-Richtlinie in Kraft getreten ist, die besagt, dass auch für "virtuelle Waren" – also digitale Inhalte – das zweiwöchige Rückgaberecht gelten soll? Bislang hat das anscheinend noch niemand in seinen AGBs umgesetzt, Apple macht jetzt gerade den Anfang. Ein Hintertürchen ist auch schon eingeplant: mit der ausdrücklichen Zustimmung zur Lieferung soll man das Widerrufsrecht gleich wieder verlieren...

Quelle: www.gamestar.de

Olaf19 meint:

Da bin ich ja mal sehr gespannt, wie das werden soll. Ob das sinnvoll ist oder nicht, dazu kann man sicherlich geteilter Meinung sein.

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Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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Kabelschrat Olaf19 „14 Tage Rückgaberecht – jetzt auch für digitale Inhalte?“
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Manchmal frag ich mich, ob die Welt von klugen Köpfen regiert wird, die uns zum Narren halten oder von Schwachköpfen die es ernst meinen. M. Twain
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Olaf19 Kabelschrat „Hallo Olaf, das ist wieder von der EU produzierter Schrott! ...“
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Denke ich auch. Mal ehrlich, wie hätte das funktionieren sollen? Eine auf meiner Festplatte gespeicherte "Datei", egal ob Musik oder Software, kann man gar nicht "zurückgeben", jedenfalls nicht im eigentlichen Sinne, genau so wenig, wie man eine E-Mail "ungeöffnet zurückschicken" kann.

Das einzig Mögliche wäre: Rückerstattung des Kaufpreises und ein hoch-und-heiliges Versprechen, dass man sich verpflichtet, die "Ware" von der Festplatte zu löschen. Naja. *LOL*

Verbraucherschutz ist ja an und für sich eine feine Sache, aber hier wird glaube ich ein Kind mit dem Bade ausgeschüttet :-)

CU
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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ObelixSB Olaf19 „Denke ich auch. Mal ehrlich, wie hätte das funktionieren ...“
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Es kann sich ja auch um einen virtuellen Gegenstand handeln, den man nicht auf seiner Festplatte speichert, so zB ein Panzer bei World of Tanks.  Hier ist er nur im Spielaccount gespeichert und es ist für den Betreiber kein Problem, ihn wieder zu löschen, wenn man ihn zurückgeben will. 

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Olaf19 ObelixSB „Es kann sich ja auch um einen virtuellen Gegenstand handeln, ...“
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Prost Neujahr an alle :-)

Gibt es World of Tanks nur als Online-Spiel? Kann man das nicht lokal spielen? Wenn der Account mit allem was dazu gehört nur über die Server der Spielanbieters läuft, hast du natürlich recht, dann kann man einzelne Spielelemente zur Not auch wieder zurückgeben.

CU
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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Maybe Olaf19 „Denke ich auch. Mal ehrlich, wie hätte das funktionieren ...“
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Eine auf meiner Festplatte gespeicherte "Datei", egal ob Musik oder Software, kann man gar nicht "zurückgeben", jedenfalls nicht im eigentlichen Sinne, genau so wenig, wie man eine E-Mail "ungeöffnet zurückschicken" kann.

Moin,

zurückgeben in dem Sinne nicht. Aber in Verbindung mit Lizensierung und Online-Abfrage kann man eine Datei für "ungültig" erklären, wie es z.B. schon mit Bezahl-Apps oder Onleihe gemacht wird.

So würde dann z.B. ein Programm beim Aufruf einer signierten und lizensierten Datei erstmal online die Gültigkeit bei einem Server abfragen.

Ob das wirklich Sinn macht, wage ich zu bezweifeln. Allerdings ist es eine psychologisch gesehen klevere Möglichkeit, dem Kunden neue Kontrollmechanismen zu verkaufen, die ja auf den ersten Blick zu seinem Vorteil sind.

Gruß

Maybe

"Es gibt nur eine falsche Sicht der Dinge: der Glaube, meine Sicht sei die einzig Richtige!" (Nagarjuna, buddhistischer Philosoph)
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XAR61 Olaf19 „14 Tage Rückgaberecht – jetzt auch für digitale Inhalte?“
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Ich handle zwar auch mit digitalen Produkten, bei uns ist und bleibt die Rüchnahme ausgeschlossen.

Denn 1. weiß ich nicht ob der Käufer das virtuelle Produkt wirklich von seinem System gelöscht hat. Und zum 2. müsste ich ihm einen Upload auf unser System ermöglichen und da kommt dann alles ... Nee die Sicherheit vor der schwachsinnigen EU-Richtlinie.

Und zum anderem kann man ein digitales Produkt sofern die Technik mit spielt endlos kopieren.

Ich glaube kaum, das der Käufer im Schadensfall beweisen kann, das er das digitale Produkt von seinem System gelöscht hat und der Verkäufer müsste vermutlich auch einen Trojaner einsetzen um ...

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reader Olaf19 „14 Tage Rückgaberecht – jetzt auch für digitale Inhalte?“
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Das wünschte ich mir für Steam - Rückgaberecht in den ersten 14 Tagen wenn ich das Spiel bis zu 1er Stunde gespielt habe. Und für GoogleStoreApps - ist in beiden fällen möglich das System zu umgehen, aber letztendlich - wer das machen würde, holt die Inhalte gleich über P2P.

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GAMA7 Olaf19 „14 Tage Rückgaberecht – jetzt auch für digitale Inhalte?“
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Bei DHL ist das doch auch so, wenn man Marken online kauft. Solange man sie nicht gedruckt hat, kann man den Kauf rückgängig machen.

Ansonsten gibt es das auch bei Immobilienmaklern. Wenn man online anfragt, kommt ein Maklervetrag zustande, den man innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Möchte man nun vor Ablauf der Frist Informationen erhalten, hat man eine Klausel zu unterzeichnen, laut der man auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

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Olaf19 GAMA7 „Bei DHL ist das doch auch so, wenn man Marken online kauft. ...“
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Ansonsten gibt es das auch bei Immobilienmaklern. Wenn man online anfragt, kommt ein Maklervetrag zustande, den man innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann.

Das ist jetzt aber ein völlig anderes Thema. Es ging ja nicht um Vertragsabschlüsse und Widerruf derselben, sondern um digitale Inhalte. Ein Musiktitel oder Film, der längst auf meiner Platte schlummert, den kann ich rein physisch einfach nicht "zurückgeben".

Bei DHL ist das doch auch so, wenn man Marken online kauft. Solange man sie nicht gedruckt hat, kann man den Kauf rückgängig machen.

Da ich hiermit keine Erfahrungen habe: Woran merkt die DHL, ob man die Marken schon gedruckt hat oder nicht? Was ist, wenn der Drucker just in dem Moment herumspinnt, Papier schreddert o.ä. – hat man dann Pech gehabt, sind die Marken dann weg?

CU
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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GAMA7 Olaf19 „Das ist jetzt aber ein völlig anderes Thema. Es ging ja ...“
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Das ist jetzt aber ein völlig anderes Thema. Es ging ja nicht um Vertragsabschlüsse und Widerruf derselben, sondern um digitale Inhalte.

Es ist das gleiche Thema, deshalb habe ich das Beispiel gebracht.

In dem genannten Fall erhält man in digitaler Form ein Expose zugeschickt. Würde man nicht auf sein Widerrufsrecht verzichten, hätte man das gleiche Problem wie bei Film und Musik. Ich könnte das Dokument lesen, mir die Bilder ansehen. Danach  widerrufe ich den Vertrag, weil ich das Haus direkt beim Verkäufer kaufen und somit die Provision sparen möchte.

Da ich hiermit keine Erfahrungen habe: Woran merkt die DHL, ob man die Marken schon gedruckt hat oder nicht?

Für DHL ist es ein Link, den man angeklickt hat. Somit ist der Download mit dem Ausdruck und somit der Verwendung gleichgesetzt. Wenn der Drucker spinnt, sucht man sich eine andere Druckmöglichkeit. Wenn man die Datei löscht oder die Festplatte crasht, kann man den Download erneut starten. Es geht dabei nichts verloren. Aber man kann sein Geld nicht zurück erhalten, wenn man direkt nach dem Download feststellt, dass man das Paket doch nicht verschicken möchte.

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