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§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

Nasser Mario32 „Nasser ich will auch!! Der 475 ist dann von belang, wenn es VORHER eine STÖRUNG...“
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Yepp. @mario32

Dann bleibt also nur die Ursprungsfrage offen, welcher § dann die Gewährleistung für das ausgetauschte Teil regelt.
Denn diese Situation kommt wohl seltener vor, eher geht ein anderes Teil den Bach runter.
Fragt sich nur noch welcher § das regelt oder wo ein Verweis dessen steht, damit wäre einem geholfen.
So wie es bis jetzt aussieht, kann man das nur über einen Rechtsanwalt regeln, falls so eine Situation eintritt.
Wobei es dann ja, auf den Wert der Sache ankommt.
Bei einer Klingeling bringt es wohl nichts, wenn man zum Kadi rennt. ;)

MfG Nasser