Noch keine "halbe Woche" ist vergangen, seit der Österreichische Internetanbieter UPC (wohl erstmal stellvertretend für alle) gesetzlich dazu gezwungen wurde, seinen Kunden den Zugang zum "Raubkinoportal" zu verwehren (siehe Kinoportal kino.to wird in Österreich blockiert).
Jetzt hat sich bereits bewahrheitet, was klar absehbar war: dass so eine Sperrung nichts bringt. Extra für die Ausgesperrten aus Österreich haben die anonymen Betreiber von kino.to eine Hintertür geschaffen. Und das natürlich mit der billigsten denkbaren und zu erwartenden Methode: einer alternativen Domain beziehungsweise einer Weiterleitung.
Ein Aufruf von Moviestream.to leitet zahlungsunwillige Kinofans aus Österreich auf das gesperrte kino.to weiter. Dem österreichischen Verein für Antipiraterie (VAP), der die Sperrung erwirkt hat, bleibt es also nicht erspart, die nächste Runde des vergeblichen Kampfs einzuleiten.
Denn: selbst dann, wenn UPC gezwungen wird nicht nur den Domain-Namen, sondern auch die IP-Adresse zu sperren (was offensichtlich nicht passiert ist), bleibt Österreichern natürlich der billige Trick, sich über einen Proxy-Server umzuleiten um kino.to zu nutzen.
Gemeldet zur Sache haben sich übrigens auch die Betreiber von kino.to in ihrem Forum (siehe Alternativdomains für User aus Österreich).
Sie teilten dort die Ausweich-URL bereits am 19. Mai mit und bekräftigen abermals, dass sie selbst keine "verbotenen Streams" auf ihren Servern haben, sondern nur mit Links auf Streams verweisen. Die Betreiber wollen ihre Seite daher auch keineswegs als "Streamingseite" betitelt haben.
Auf Anwalt.de schließlich hat die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke einen Beitrag veröffentlicht, der die Nutzung von kino.to aus rechtlicher Sicht beleuchtet, dabei aber wenig (nichts) Spannendes vermittelt.
Die Kanzlei empfiehlt Nutzern derlei Web-Angebote darauf zu achten, dass sie keine Inhalte von einem urheberrechtlich geschützten Filmes einfach auf die Festplatte speichern können. Andernfalls sei mit einer kostenträchtigen Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zu rechnen.
Das soll sich aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen einer Seite erlesen lassen. Gemäß Rechtsauffassung der Kanzlei, ist eine Nutzung solcher Dienste nicht verboten. Sie verweist allerdings darauf, dass es dazu noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt.